Sitzung vom 27. Februar 2020

Vorentwurf eines Erlasses der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 19. April 1995 zur Festlegung des Anerkennungs- und Schließungsverfahrens für Krankenhäuser und Krankenhausdienste

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in zweiter Lesung den Vorentwurf eines Erlasses zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 19. April 1995 zur Festlegung des Anerkennungs- und Schließungsverfahrens für Krankenhäuser und Krankenhausdienste.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 des koordinierten Gesetzes über den Staatsrat vom 12. Januar 1973, das Gutachten in einer 30-Tages-Frist zu beantragen.

Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales wird mit der Durchführung vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Die Reform des Krankenhauswesens war eine der Prioritäten der letzten   Föderalregierung. Um die klinische Gesundheitsversorgung effizienter zu gestalten, werden ab dem 1.1.2020 landesweit 25 lokoregionale klinische Krankenhausnetzwerke geschaffen. Diese Netzwerke verfügen über eine eigene juristische Rechtspersönlichkeit sowie ein eigenes Verwaltungsorgan und werden von dem/den zuständigen Teilstaat(en) anerkannt.

Bei den Angeboten der Krankenhäuser (Abteilungen, Funktionen, Pflegeprogramme, schwere medizinische Geräte, etc.) wird fortan zwischen allgemeinen lokoregionalen, spezialisierten lokoregionalen und überregionalen Pflegeaufträgen unterschieden:

  • Lokoregionale Pflegeaufträge müssen in jedem lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerk angeboten werden;

  • Spezialisierte lokoregionale Pflegeaufträge dürfen nicht in jedem Krankenhaus des Netzwerkes angeboten werden;

  • Überregionale Pflegeaufträge werden in sogenannten Referenzkrankenhäusern angeboten und dürfen nicht in jedem lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerk angeboten werden. Für jeden überregionalen Pflegeauftrag, den ein Krankenhausnetzwerk nicht selbst anbietet, muss es mit mindestens einem und maximum drei Referenzkrankenhäusern formale Abkommen schließen.

Ziel dieser Reform ist es, die Zusammenarbeit zwischen den Krankenhäusern zu fördern und spezialisierte sowie hochspezialisierte Angebote zu zentralisieren, da diese eine sehr kostspielige Infrastruktur benötigen und hohe Funktionskosten verursachen. Durch die dabei entstehenden Skaleneffekte können Ressourcen eingespart werden und die Patienten in diesen hochspezialisierten Einheiten aufgrund höherer Fallzahlen und der fachlichen Expertise effizienter behandelt werden.  

Die einzelnen Krankenhäuser behalten ihre eigene Identität (Anerkennungsnummer, juristische Rechtspersönlichkeit, etc.) sowie ihren Gestaltungsfreiraum und finanzielle Verantwortung.

Die Krankenhausreform respektiert das Recht des Patienten in Bezug auf die freie Wahl des Leistungserbringers sowie die therapeutische Freiheit der Mediziner.

Vorliegender Erlass regelt die Anerkennung im Rahmen der klinischen Vernetzung zwischen Krankenhäusern. Folgende Anerkennungen können von dem/den zuständigen Teilstaat(en) ausgesprochen werden:

  • Anerkennung als lokoregionales klinisches Krankenhausnetzwerk

  • Anerkennung als Krankenhaus mit lokoregionalem Pflegeauftrag innerhalb des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks

  • Anerkennung als Krankenhaus mit überregionalem Pflegeauftrag innerhalb des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks

  • Anerkennung als Referenzkrankenhaus innerhalb des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks

  • Anerkennung für überregionale Zusammenarbeit zwischen lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerken

Da derzeit noch keine Normen für die Anerkennung von Krankenhäusern mit lokoregionalem Pflegeauftrag und mit überregionalem Pflegeauftrag, von Referenzkrankenhäusern und für überregionale Zusammenarbeit zwischen lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerken verabschiedet wurden, wurden diese Aspekte wieder aus dem Erlassentwurf entfernt. Nach Verabschiedung der entsprechenden Grundgesetzgebung (d.h. die Basisnormen) durch den Föderalstaat wird der Erlass erneut angepasst.

Der Krankenhausbeirat der Deutschsprachigen Gemeinschaft hat auf Anfrage und im Rahmen seiner Sitzung vom 11. September 2019 ein Gutachten zu vorliegendem Vorentwurf erstellt: „Der Krankenhausbeirat empfiehlt dem Minister, eine zeitlich begrenzte Anerkennung für das Krankenhausnetzwerk, dem die beiden deutschsprachigen Krankenhäuser angehören werden, auszustellen. Die Abstimmung erfolgt einstimmig mit 6 Ja-Stimmen.“

Der Fachbereich Gesundheit und Senioren empfiehlt eine unbefristete Anerkennung des Krankenhausnetzwerkes, da es sich dabei um eine abgesprochene Prozedur zwischen allen Teilstaaten Belgiens handelt, welche zudem im hiernach erwähnten Zusammenarbeitsprotokoll festgehalten wurde. Darüber hinaus kann selbst im Fall einer unbefristeten Anerkennung diese wieder entzogen werden, wenn die Anerkennungsnormen nicht erfüllt sind.

Zwischenzeitlich wurde ein Zusammenarbeitsprotokoll mit der Wallonischen Region, der Französischen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission (COCOM), ausgearbeitet, das als Grundlage für die Anerkennung von gemeinschaftsübergreifenden Krankenhausnetzwerken dienen wird und vorerst nur die Anerkennung der Netzwerke regelt. Zu einem späteren Zeitpunkt wird dieses ebenfalls vervollständigt, um das gemeinsame Anerkennungsverfahren für die weiter oben erwähnten Anerkennungen zu regeln.

Des Weiteren wurden folgende Bedingungen bezüglich der Verteilung des medizinischen Angebots innerhalb des Netzwerkes in den Erlassentwurf integriert:

  • Das Krankenhausnetzwerk muss dem Antrag auf Anerkennung eine Auflistung der Krankenhausdienste, -funktionen und Pflegeprogramme der am lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerk beteiligten Krankenhäuser, aufgeschlüsselt nach Verteilung dieser Dienste, -funktionen und Pflegeprogramme pro Krankenhausstandort, beilegen.

  • Die Anerkennung des Krankenhausnetzwerkes unterliegt der Bedingung, dass die Verteilung des medizinischen Angebots zwischen den am lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerk beteiligten Krankenhäusern durch den Antragsteller pro Krankenhausstandort festgelegt worden ist.

  • Das anerkannte Krankenhausnetzwerk, welches die Verteilung des medizinischen Angebots anpassen möchte, muss eine Genehmigung vom Minister erhalten.    

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

  • Das Gutachten des Krankenhausbeirates der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 11. September 2019 liegt vor.
  • Das Gutachten des Rechnungshofes vom 10. September 2019 liegt vor.
  • Das Gutachten des Finanzinspektors vom 20. Februar 2020 liegt vor.
  • Das Einverständnis des Haushaltsministers liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Koordiniertes Gesetz vom 10. Juli 2008 über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen