Sitzung vom 27. Februar 2020

Dekretentwurf zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens vom 27. Februar 2020 zwischen der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Wallonischen Region über das Erreichen der europäischen Ziele in den Bereichen Energie und Klima

1. Beschlussfassung:

Die Regierung genehmigt das Zusammenarbeitsabkommen zwischen der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Wallonischen Region über das Erreichen der europäischen Ziele in den Bereichen Energie und Klima.

Die Regierung verabschiedet in zweiter und letzter Lesung den Dekretentwurf zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens vom 27. Februar 2020 zwischen der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Wallonischen Region über das Erreichen der europäischen Ziele in den Bereichen Energie und Klima.

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen, wird damit beauftragt, den Dekretentwurf im Parlament zu hinterlegen.

2. Erläuterungen:

Durch diese Dekret wird vorgeschlagen, das Zusammenarbeitsabkommen zwischen der Wallonischen Region und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Übertragung eines Teils der Zuständigkeiten der Wallonischen Region im Energiebereich zu billigen. Die Verabschiedung eines solchen Abkommens ist die Folge der Übertragung gewisser Zuständigkeiten im Energiebereich an die Deutschsprachige Gemeinschaft aufgrund von Artikel 139 der Verfassung, so wie durch das Dekret des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 29. April 2019 und das Dekret des Wallonischen Parlaments vom 6. Mai 2019 vollzogen. Diese Übertragung ist verbunden mit einer zeitgleichen Übertragung gewisser Zuständigkeiten in den Bereichen Wohnungswesen und Raumordnung.

Die Übertragung dieser Zuständigkeiten fand im Zusammenhang mit dem Willen der Deutschsprachigen Gemeinschaft statt, über die Mittel zu verfügen, die eine Förderung von aus erneuerbaren Quellen erzeugter Wärme und die Begleitung der Haushalte, der juristischen Personen öffentlichen Rechts und der nicht-kommerziellen Einrichtungen im Hinblick auf eine Verbesserung der Energieeffizienz und eine rationelle Energienutzung ermöglichen.

Das Zusammenarbeitsabkommen zwischen der Wallonischen Region und der Deutschsprachigen Gemeinschaft ist durch Artikel 5 der Übertragungsdekrete vorgesehen und legt die Modalitäten in Zusammenhang mit der Übertragung der genannten Zuständigkeiten fest. Es enthält insbesondere:

1. die Definition der jeweiligen Beiträge und Verpflichtungen der beiden Entitäten;

2. die Gewährleistung der Kohärenz der Strategien, Politiken und Maßnahmen, die den beiden Entitäten obliegen;

3. die Organisation und die Verfassung der Pläne und Berichte, die für die Europäische Union oder die Organisation der Vereinten Nationen bestimmt sind;

4. die Bestimmung der anwendbaren Strafen im Falle einer Nicht-Beachtung der jeweiligen Beiträge und Verpflichtungen.

Die Wallonische Region und die Deutschsprachige Gemeinschaft sind somit gewillt, eine Übertragung der Zuständigkeiten bezüglich der Bezuschussung der genannten Politiken vorzunehmen, indem eine kohärente Gesetzgebung beibehalten wird, um das Subsidiaritätsprinzip effizient umzusetzen und übermäßige Regulierungen, die zu komplexen und verwirrenden Situationen führen, zu vermeiden.

Gemäß dem Prinzip der Solidarität zwischen den Gebietskörperschaften des belgischen Staats tragen die Vertragsparteien – für die von der Übertragung von Zuständigkeiten betroffenen Bereiche Haushalte und öffentlicher Dienstleistungssektor – gemeinsam zu den Zielen bei, die der Wallonischen Region im Rahmen der Politik in den Bereichen Luft, Energie und Klima auf belgischer, europäischer und internationaler Ebene zugewiesen wurden.

Die wallonischen Ziele sind für den Zeitraum bis 2020 im als „burden sharing“ (Lastenteilung) bezeichneten Zusammenarbeitsabkommen vom 12. Februar 2018 zwischen dem Föderalstaat und der Wallonischen Region, der Flämischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt sowie im Aktionsplan für Energieeffizienz dargelegt.

Ab 2020 sind die wallonischen Ziele im wallonischen Energie- und Klimaplan dargelegt, so wie dieser verabschiedet und im integrierten nationalen belgischen Energie- und Klimaplan (PNEC) verankert wurde.

Der Entwurf des Zusammenarbeitsabkommens war Gegenstand mehrerer Bemerkungen seitens des Staatsrates. Die technischen Erwägungen wurden in den Text des Abkommens eingebaut. So wurde das Datum der Übertragungsdekrete im gesamten Abkommen präzisiert.

In Artikel 2 des Zusammenarbeitsabkommens wurde, wie seitens des Staatsrates gefragt, der fehlerhafte Verweis auf die Politik im Bereich Luft gestrichen. Gleichermaßen wurde der Anpassungsmechanismus des Beitrags der Deutschsprachigen Gemeinschaft zu den Zielen überarbeitet, die der Wallonischen Region im Rahmen der Politik in den Bereichen Energie und Klima auf belgischer, europäischer und internationaler Ebene zugewiesen wurden. Um auf die Kritik des Staatsrates einzugehen, sieht Absatz 3 von Artikel 2 nunmehr eine automatische Neufestlegung des Beitrags alle 10 Jahre vor und verweist ausdrücklich auf Absatz 2 desselben Artikels, der die Berechnungsmethodologie des besagten Beitrags festlegt. Folglich muss der Koordinierungsausschuss nicht mehr über die Neufestlegung des Beitrags entscheiden, sondern diese billigen.

Artikel 7 wurde angepasst, indem er nun präzisiert, dass die durch die Deutschsprachige Gemeinschaft gewährleisteten Unterstützungsaufgaben zugunsten der Bürger in Bezug auf die nicht-übertragenen Aspekte der Energiezuständigkeit (wie beispielsweise die Energieeffizienz der Gebäude) sich auf Information und Beratung des Bürgers beschränken. Zudem wurde die den Gemeinden gebotene Möglichkeit, auf die Dienstleistungen der zentralen Beschaffungsstelle RENOWATT oder ihres Nachfolgers zurückzugreifen, verdeutlicht.

In Bezug auf Artikel 8 des Zusammenarbeitsabkommens vertritt der Staatsrat die Meinung, dass dieser in gewisser Weise die Ausübung der Zuständigkeiten, die per Dekret der Deutschsprachigen Gemeinschaft übertragen wurden, durch die Wallonische Region über das Datum des Inkrafttretens dieser Übertragung hinaus, nämlich den 1. Januar 2020, verlängert. Dies ist jedoch nicht der Fall. Tatsächlich ist Artikel 8 parallel zu Artikel 3 der Übertragungsdekrete zu lesen und stimmt mit diesem überein. Dieser Artikel legt den Betrag der jährlichen Dotation fest, die der Deutschsprachigen Gemeinschaft im Rahmen der Befugnisübertragung gewährt wird. Bei der Aushandlung dieses Betrags wurde zwischen der Wallonischen Region und der Deutschsprachigen Gemeinschaft ein Einvernehmen erzielt, wonach die bereits bei der zuständigen wallonischen Verwaltung eingereichten Antragsakten für Prämien oder Vorankündigungen durch diese bearbeitet und ggf. ausgezahlt würden. Dasselbe gilt für die aufgrund von alternativen Finanzierungen gewährten Beihilfen. Im Konkreten bezieht sich Artikel 8 auf die Beihilfen für Privatpersonen (ehemalige Energie- und Renovierungsprämien sowie die neuen Wohnungsprämien), für Haushalte mit niedrigem Einkommen (MEBAR und PAPE) sowie für juristische Personen öffentlichen Rechts und nicht-kommerzielle Einrichtungen (UREBA und POLLEC) und umfasst einen ausstehenden Betrag von ca. 625.000 Euro für die Prämien für Privatpersonen und 5.109.143 Euro für die UREBA-Prämien im Besonderen. Eine unmittelbare Streichung dieses Artikels würde dazu führen, die Deutschsprachige Gemeinschaft selbst mit der Auszahlung dieser ausstehenden Beträge zu beauftragen. In Anbetracht der Mittel, die ihr aufgrund von Artikel 3 der Übertragungsdekrete gewährt werden, würde dies wiederum zur Folge haben, dass die Dotation zunächst neu verhandelt werden müsste, was seitens der beiden Parteien des Zusammenarbeitsabkommens weder vorgesehen ist noch gewünscht wird.

Schlussendlich wurde der Artikel 9 bezüglich der Beilegung von eventuellen Konflikten präziser ausgearbeitet.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine unmittelbaren Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft. Das Zusammenarbeitsabkommens dient allerdings als Grundlage für eventuelle Strafzahlungen, falls das Nicht-Erreichen von Klimazielen ganz oder teilweise auf Verfehlungen der Deutschsprachigen Gemeinschaft zurückzuführen sein sollte.

4. Gutachten:

Das Gutachten des Staatsrates Nr. 66.107/2/V vom 11. September 2019 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Artikel 92bis des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen

  • Artikel 55bis des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft