Sitzung vom 27. Februar 2020

Erlass der Regierung zur Bestellung von Arzt-Hygieneinspektoren in Anwendung des Dekrets vom 1. Juni 2004 zur Gesundheitsförderung und zur medizinischen Prävention

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet den Erlass zur Bestellung von Arzt-Hygieneinspektoren in Anwendung des Dekrets vom 1. Juni 2004 zur Gesundheitsförderung und zur medizinischen Prävention.

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen wird mit der Durchführung vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

In Anwendung von Artikel 10.2 des Dekretes vom 1. Juni 2004 zur Gesundheitsförderung und Prävention wird ein Arzt -Hygieneinspektor mit der Anordnung der prophylaktischen Maßnahmen zur Vorbeugung der Ausbreitung von Krankheiten beauftragt.

Diese Aufgabe wurde seit der Übertragung der diesbezüglichen Zuständigkeiten zunächst lange Zeit durch die Arzt-Inspektoren der Französischen Gemeinschaft im Rahmen eines entsprechenden Kooperationsabkommens ausgeführt. Mit der 6. Staatsreform wurde diese Zuständigkeit von der Französischen Gemeinschaft an die Wallonische Region und spezifisch an die „Agence wallonne de la santé, de la protection sociale, du handicap et des familles“ (AviQ) übertragen. Die dort tätigen Hygieneinspektoren führen diese Aufgabe weiterhin für die Deutschsprachige Gemeinschaft aus.

Mittels eines spezifischen Zusammenarbeitsabkommens ergänzend zu dem bestehenden Abkommen vom 26. November 1998 mit der Wallonischen Region, sollte diese Zusammenarbeit formal bestätigt werden. Aufgrund dieses Abkommens würden alle Inspektoren der AviQ über die im Dekret zur Gesundheitsförderung und Prävention vorgesehenen Befugnisse verfügen. Dieses Abkommen ist zum jetzigen Zeitpunkt allerdings noch nicht unterzeichnet.

Aufgrund der aktuellen Umstände und der Bedrohung durch das Coronavirus wurde nunmehr gemeinsam mit den Verantwortlichen der AviQ beschlossen, eine kurzfristige namentliche Bezeichnung der leitenden Hygieneinspektorin der AviQ zu tätigen  um bei Gesundheitsrisiken entsprechend rechtssicher reagieren zu können.

Diese Leistungen werden kostenfrei für die Deutschsprachige Gemeinschaft durchgeführt

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es gibt keine finanziellen Auswirkungen.

4. Gutachten:

Es sind keine Gutachten erforderlich

5. Rechtsgrundlage:

Dekret vom 1. Juni 2004 zur Gesundheitsförderung und zur medizinischen Prävention, Artikel 10.2 §3 Absatz 1