Sitzung vom 12. März 2020

Erlass der Regierung über dringende Maßnahmen im Bereich des Wohnungswesens

1.  Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster und letzter Lesung den Erlass über dringende Maßnahmen im Bereich des Wohnungswesens.

Aufgrund der Dringlichkeit wird gemäß Artikel 3 §1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 auf das Gutachten des Staatsrates verzichtet. Die Dringlichkeit ist dadurch begründet,

  • dass die Deutschsprachige Gemeinschaft aufgrund von Artikel 139 der Verfassung seit dem 1. Januar 2020 im deutschen Sprachgebiet für die Ausübung der Zuständigkeit Wohnungswesen gemäß Artikel 6 §1 IV. des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen zuständig ist;
  • dass das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft durch ein Dekret vom 12. Dezember 2019 eine Reihe dringender Abänderungen verabschiedet hat, um das Gesetzbuch über nachhaltiges Wohnen zu dem besagten Datum auf die Gegebenheiten in der Deutschsprachigen Gemeinschaft anzupassen;
  • dass aufgrund der bevorstehenden Spaltung der Wohnungsbaugesellschaft öffentlichen Dienstes, deren geografisches Tätigkeitsfeld sich im Sinne von Artikel 139 des erwähnten Gesetzbuches sowohl über das deutsche wie auch über das französische Sprachgebiet erstreckt, kurzfristig mit der Schaffung einer neuen Gesellschaft zu rechnen ist, die sich aus den Gemeinden Eupen, Kelmis, Lontzen und Raeren zusammensetzen wird;
  • dass die verordnungsrechtlichen Rahmenbedingungen in den Bereichen Zulassung als Wohnungsbaugesellschaft öffentlichen Dienstes, Anwerbung eines geschäftsführenden Direktors, Arbeitsweise der Verwaltungsorgane oder Einsetzung des Beratenden Ausschusses der Mieter und Eigentümer, die bei der Schaffung einer neuen Gesellschaft zu berücksichtigen sind, dringend angepasst bzw. hinfällige Texte aufgehoben werden müssen, damit die neue Gesellschaft im Sinne der Kontinuität des öffentlichen Dienstes und der Rechtssicherheit unmittelbar und nahtlos die bestehenden Rechte und Pflichten gegenüber den betroffenen Mietern, Unternehmen und Behörden wahrnehmen kann, sodass die Verabschiedung des vorliegenden Erlasses keinen Aufschub mehr duldet.

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2.  Erläuterungen:

Im Hinblick auf die Spaltung der Wohnungsbaugesellschaft Nosbau in eine Gesellschaft der französischsprachigen Gemeinden und eine Gesellschaft der deutschsprachigen Gemeinden am 12. März 2020 ist es dringend erforderlich, eine Reihe von Erlassen der Wallonischen Regierung in Ausführung des Gesetzbuches über nachhaltiges Wohnen an die veränderte Situation anzupassen. Diese Anpassungen sind in der Regel technischer Art und betreffen vor allem die explizite Übertragung der bisherigen Befugnisse der „Société Wallonne du Logement“ an Behörden der Deutschsprachigen Gemeinschaft. Im Einzelnen handelt es sich um die Anpassung folgender Erlasse:

  1. Erlass der Wallonischen Regierung vom 8. Juni 2001 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung der Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes

Neben den technischen Anpassungen wird vorgeschlagen, die Anforderungen an die Satzungen der Wohnungsbaugesellschaft leicht zu ändern, da das Gesetzbuch über nachhaltiges Wohnen in der für die Deutschsprachige Gemeinschaft gültigen Fassung als Rechtsform der Wohnungsbaugesellschaft die Gesellschaft mit beschränkter Haftung vorschreiben wird.

  1. Erlass der Wallonischen Regierung vom 14. November 2006 zur Festlegung der Bedingungen und Modalitäten für die Anwerbung des geschäftsführenden Direktors und des Personals einer Wohnungsbaugesellschaft öffentlichen Dienstes

Neben den technischen Anpassungen ist vorgesehen, die Verantwortung für die Anwerbung eines geschäftsführenden Direktors alleine der Gesellschaft zu übertragen. Das Auswahlverfahren wird durch eine Jury durchgeführt aus zwei Vertretern der Gesellschaft, einem Vertreter des Ministeriums sowie zwei externen Sachverständigen. Die Entscheidung obliegt dem Verwaltungsrat.

  1. Erlass der Wallonischen Regierung vom 25. Januar 2007 zur Festlegung der Modalitäten für die Arbeitsweise der Verwaltungsorgane der Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes

Neben den technischen Anpassungen ist vorgesehen, ministerielle Vorgaben für die Dienstordnungen der Verwaltungsorgane und die Bereitstellung von E-Mail-Adressen für die Verwaltungsratsmitglieder aufzuheben. Es ist ebenfalls vorgesehen, dass die Delegationen an den geschäftsführenden Direktor in der Dienstordnung des Verwaltungsrates festgelegt werden. Diese Dienstordnung des Verwaltungsrates muss von der Regierung gebilligt werden.

  1. Erlass der Wallonischen Regierung vom 31. Januar 2008 über die Beratenden Ausschüsse der Mieter und Eigentümer bei den Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes

Neben den technischen Anpassungen werden folgende Änderungen vorgeschlagen:

  • Der beratende Ausschuss umfasst 11 Mitglieder;
  • Einsprüche im Laufe des Wahlverfahrens der Mitglieder werden beim zuständigen Minister eingereicht;
  • Die Anwesenheitsgelder und Fahrtentschädigungen der Mitglieder werden an die allgemein gültigen Regeln der Deutschsprachigen Gemeinschaft angepasst;
  • Übergangsbestimmung: Die gewählten Ausschüsse der am 1. Januar 2020 im deutschen Sprachgebiet tätigen Gesellschaften bleiben bestehen und werden an einem von der Regierung festgelegten Datum von Rechts wegen zu einem einzigen Ausschuss zusammengeführt.

Es wird ebenfalls vorgeschlagen, folgende Regelungen der Wallonischen Regierung aufzuheben:

  1. den Erlass der Wallonischen Regierung vom 27. März 2002 zur Ausführung des Artikels 166 des Wallonischen Wohngesetzbuches;
  2. den Erlass der Wallonischen Regierung vom 1. Juni 2006 zur Festsetzung der Modalitäten für die Arbeitsweise des Begleit- und Überwachungsausschusses der Sonderkommissare der Regierung, der in Anwendung von Artikel 174bis des Wallonischen Wohngesetzbuches eingerichtet wird;
  3. den Erlass der Wallonischen Regierung vom 6. Dezember 2006 über die Bekanntmachungsmodalitäten der durch die Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes vergebenen öffentlichen Aufträge;
  4. den Erlass der Wallonischen Regierung vom 25. Januar 2007 zur Festlegung der Anzahl Verwaltungsratsmitglieder einer Wohnungsbaugesellschaft öffentlichen Dienstes, abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 7. Juni 2012;
  5. den Erlass der Wallonischen Regierung vom 12. Juli 2007 über die Eignungs-, Anstellungs-, Ausbildungs- und Ausübungsbedingungen betreffend das Amt des Kommissars bei einer Wohnungsbaugesellschaft öffentlichen Dienstes;
  6. den Erlass der Wallonischen Regierung vom 23. April 2009 über die Modalitäten zum Anlegen der Barmittel der Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes und über die Zweckbestimmung des Reinerlöses der Abtretung von dinglichen Rechten an einem Immobiliengut, abgeändert durch die Erlasse der Wallonischen Regierung vom 30. Mai 2013 und vom 24. November 2016;
  7. den Erlass der Wallonischen Regierung vom 21. Juni 2018 über die Bedingungen für die Ausarbeitung, Durchführung und Kontrolle der Zielsetzungsverträge der Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes und über die Kriterien und Modalitäten ihrer Überwachung;
  8. den Erlass der Wallonischen Regierung vom 8. November 2018 zur Festlegung der Bedingungen in Sachen Ausbildung für die Ausübung eines Mandats als Verwalter einer Wohnungsbaugesellschaft öffentlichen Dienstes;
  9. den Ministerialerlass vom 11. Dezember 2007 zur Genehmigung der Muster für die Geschäftsordnungen zur Regelung der Arbeitsweise des Verwaltungsrats, des Ausschusses für die Zuweisung der Wohnungen und des Direktionsausschusses der Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes;
  10. den Ministerialerlass vom 24. Dezember 2007 zur Genehmigung der Muster der Bewertungstabellen für die Arbeitsweise des Verwaltungsrats, des Direktionsausschusses und des Zuweisungsausschusses der Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes;
  11. den Ministerialerlass vom 11. März 2008 zur Festlegung des Ausbildungsprogramms für die Ausübung eines Mandats als Kommissar bei einer Wohnungsbaugesellschaft öffentlichen Dienstes.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Der vorliegende Erlassentwurf hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

4.  Gutachten:

Es wird vorgeschlagen, den vorliegenden Erlass in Dringlichkeit ohne Gutachten des Staatsrates zu verabschieden. Die Dringlichkeit ist dadurch begründet,

  • Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 28. Februar 2020 liegt vor.
  • Das Gutachten des Finanzinspektors vom 05. März 2020 liegt vor.

5.  Rechtsgrundlage:

Gesetzbuch über nachhaltiges Wohnen, Artikel 130 §2, 135 §1 Absatz 3, 148ter Absatz 5, 152quinquies, 154, 156, 157 und 159, zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 12. Dezember 2019