Sitzung vom 19. März 2020

Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 22. Dezember 2016 zur Bestellung von Rechnungspflichtigen für die Dienste mit getrennter Geschäftsführung

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet den Erlass zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 22. Dezember 2016 zur Bestellung von Rechnungspflichtigen für die Dienste mit getrennter Geschäftsführung.

Der Ministerpräsident und der Minister für Bildung, Forschung und Erziehung werden, jeder in seinem Zuständigkeitsbereich, mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Artikel 25, §1 des Dekretes vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft definiert die Aufgaben des Rechnungspflichtigen. Der Rechnungspflichtige ist demzufolge verantwortlich für:

  • die Gewährleistung der Ordnungsmäßigkeit der Zahlungen, der Annahme der Einnahmen und der Einziehung der festgestellten Forderungen;
  • die Erstellung und Vorlage der Rechnungen;
  • die Rechnungsführung;
  • die Festlegung der Regeln und Methoden der Rechnungsführung und des Kontenplans;
  • die Festlegung und Validierung der Rechnungsführungssysteme und gegebenenfalls für die Validierung der vom Anweisungsbefugten definierten Systeme, die zur Produktion oder Begründung von Rechnungsführungsdaten verwendet werden sollen;
  • die Kassenführung.

Mittels vorliegendem Erlass wird Herr Olivier Hompesch rückwirkend zum 1. Januar 2020 als Rechnungspflichtiger für die Dienste mit getrennter Geschäftsführung Königliches Athenäum Eupen und Königliches Athenäum Sankt Vith bestellt.

3. Finanzielle Auswirkungen:

keine

4. Gutachten:

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Dekret vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft
  • Erlass der Regierung vom 15. Juni 2011 zur Ausführung des Dekretes vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft
  • Erlass der Regierung vom 22. Dezember 2016 zur Bestellung von Rechnungspflichtigen für die Dienste mit getrennter Geschäftsführung, zuletzt abgeändert durch den Erlass der Regierung vom 10. November 2017.