Sitzung vom 19. März 2020

Gewährung eines zinslosen Darlehens an die VoG. „Fahr mit“, Sankt Vith

1. Beschlussfassung:

Die Regierung gewährt der VoG. „Fahr mit“ mit Sitz Alter Wiesenbacher Weg 6 in 4780 Sankt Vith, zur ausschließlichen Finanzierung ihres Umlaufkapitals ein zinsloses Darlehen in Höhe von 50.000,- Euro (fünfzigtausend) und verabschiedet den entsprechenden Erlass.

Der Ministerpräsident, Minister für lokale Behörden und Finanzen wird mit der Umsetzung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

2.1. Allgemeine Beschreibung des Vor- und Zwischenfinanzierungsinstrumentes

Die Regierung eröffnet verschiedenen Einrichtungen, die im Rahmen von Geschäftsführungsverträgen oder anderen Abkommen mit der Deutschsprachigen Gemeinschaft wichtige Dienstleistungen erbringen, die Möglichkeit über das Vor- und Zwischenfinanzierungsinstrument ein befristetes und zinsloses Darlehen zwecks Finanzierung ihres Umlaufkapitals zu beantragen.

Während der Inanspruchnahme des Instrumentes verpflichten sich die Nutznießer, die Begleitung eines Finanzexperten zu akzeptieren.

Auftrag des Experten ist:

1. die Ermittlung des Bedarfs an Umlaufkapital in enger Zusammenarbeit mit der jeweiligen Einrichtung;

2. die Erstellung, nach Möglichkeit, eines geeigneten Finanzierungsmodells zur definitiven Eigenfinanzierung des Umlaufkapitals;

3. die Erstellung eines Plans zur Tilgung des Darlehens;

4. die finanzielle Begleitung der Einrichtung während der Dauer der Inanspruchnahme der Gelder.

2.2. Erörterung des Bedarfs an Umlaufkapital

Die Vereinigung „Fahr mit“ kämpft derzeit mit einem Liquiditätsengpass, da sie im Rahmen von zwei laufenden LEADER-Projekten in Vorkasse gehen musste und die entsprechenden Fördergelder seitens der Wallonischen Region erst mit bedeutender Verspätung ausgezahlt werden. Derzeit liegen die Zahlungsrückstände durchschnittlich bei etwa neun Monaten. Beispielsweise rechnet die Vereinigung erst im Lauf des Jahres 2020 mit der Auszahlung von LEADER-Zuschüssen in Höhe von 38.000 € für Ausgaben, die sie bereits im Jahr 2019 getätigt hat. Ein Großteil der Zuschüsse für die Ausgaben von 2020 werden erst im Laufe des Jahres 2021 ausgezahlt.

Ein Überbrückungsdarlehen über 50.000 € verleiht der Vereinigung einen ausreichenden finanziellen Puffer.

Laut Planung der Vereinigung und ihres Finanzexperten müsste die Rückzahlung bis Ende des Jahres 2021 realisierbar sein. Sicherheitshalber beantragt die Vereinigung eine Rückzahlungsfrist bis 31. März 2022.

2.3. Gutachten des Finanzexperten

In seinem Gutachten vom 26. Februar 2020 bestätigt das Steuerberatungsbüro Confinancia die Umstände, die zum besagten Liquiditätsengpass geführt haben sowie die Kapazität der Vereinigung zur fristgerechten Rückzahlung des Darlehens unter der Voraussetzung, dass das LEADER-Verwaltungsorgan die diversen Zuschüsse fristgerecht ausschüttet.

2.4. Auszahlungsmodalitäten

Die Auszahlung des zinslosen Darlehens erfolgt in einer Zahlung von 50.000,- Euro auf das Bankkonto der VoG. Nr. BE72 5230 8052 3516 nach Unterzeichnung des vorliegenden Vertrags.

2.5.  Tilgungsplan

Der Plan zur Tilgung des Darlehens wird wie folgt festgelegt:

Die Tilgung des Darlehens erfolgt in einer Zahlung über 50.000 Euro nach der Auszahlung aller Zuschüsse aus den LEADER-Programmen, spätestens zum 31. März 2022.

Die Rückerstattung der zur Verfügung gestellten Mittel erfolgt auf das Konto des Finanzierungs- und Beteiligungsfonds der Deutschsprachigen Gemeinschaft

Nr. BE78 0912 4000 3186.

Die Vereinigung kann zu jedem Zeitpunkt vorzeitige (Teil-)Tilgungen vornehmen.

Während der Rückgriffszeit wird das Steuerberatungsbüro Confinancia, vertreten durch Herrn Niko Schütz, die finanzielle Entwicklung der V.o.G. „Fahr mit“ verfolgen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Das rückzahlbare Darlehen geht zu Lasten des Finanzierungs– und Beteiligungsfonds.

Die Zusage betrifft variable Kredite, die im OB 70 – PR 25 – ZW 81.00 des Haushaltes des Jahres 2020 eingetragen sind.

Der Tilgungsplan sieht die Rückerstattung des gesamten Darlehensvertrages bis spätestens 31. März 2022 auf das Konto des Finanzierungs- und Beteiligungsfonds der Deutschsprachigen Gemeinschaft (BE78 0912 4000 3186) vor, sodass die vollständige Tilgung des zugesagten zinslosen Darlehens spätestens zu diesem Zeitpunkt erfolgt sein wird.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Finanzinspektion vom 10. März 2020 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Dekret vom 17. Januar 1994 zur Einrichtung von zusätzlichen Haushaltsfonds der Deutschsprachigen Gemeinschaft;
  • Dekret vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft;
  • Dekret vom 12. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Haushaltsplanes der Deutschsprachigen Gemeinschaft für das Haushaltsjahr 2020;
  • Erlass der Regierung vom 15. Juni 2011 zur Ausführung des Dekretes vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der deutschsprachigen Gemeinschaft.