Sitzung vom 16. April 2020

Genehmigung der Projekte des Laufenden Arbeitsprogramms 2019-2024 und des Zeitplans der Fortschrittsberichterstattung

1. Beschlussfassung:

Die Regierung genehmigt die Projekte des Laufenden Arbeitsprogramms 2019-2024 und den Zeitplan der Fortschrittsberichterstattung.

Der Ministerpräsident wird mit der Umsetzung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Die strategischen Projekte der Legislaturperiode fasst die Regierung im Regionalen Entwicklungskonzept (REK) und im Laufenden Arbeitsprogramm (LAP) zusammen.

Während das REK Projekte verschiedenster Akteure der Deutschsprachigen Gemeinschaft umfasst, ist das LAP als internes Umsetzungsprogramm zu betrachten, dessen Projekte im Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft definiert und umgesetzt werden.

Für die jüngst begonnene Legislaturperiode 2019-2024 wurden für das Laufende Arbeitsprogramm 65 Projekte definiert und beschrieben (siehe Übersicht in Anlage 1 mit Stand 29.02.2020). Sie decken alle Zuständigkeitsbereiche der Deutschsprachigen Gemeinschaft ab und sollen bis zum Abschluss der Legislaturperiode (Ende 1. HJ 2024) umgesetzt werden.

Zeitplan der Fortschrittsberichterstattung

Der Stand der im Rahmen des LAP 2019-2024 durchgeführten Umsetzungsarbeiten wird jährlich im Frühjahr mittels Erarbeitung eines Fortschrittsberichts überprüft. Der erste Fortschrittsbericht deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis zum 31. Dezember 2020 ab und wird der Regierung im Frühjahr 2021 vorgelegt. Bis zum Ende der Legislaturperiode erhält die Regierung somit vier Fortschrittsberichte zum LAP, wobei im vierten und letzten dieser Berichte (Frühjahr 2024) der finale Stand der Umsetzungsarbeiten des LAP 2019-2024 umrissen sein wird.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Mit der Verabschiedung des Laufenden Arbeitsprogramms entstehen keine direkten Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft. Die Umsetzung der Projekte des LAP erfolgt über die in den Haushalten für die Jahre 2019 bis 2024 vorgesehenen Mittel.

4. Gutachten:

Es sind keine Gutachten erforderlich.

5. Rechtsgrundlage:

keine