Sitzung vom 16. April 2020

Dekretvorentwurf zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens vom 18. Februar 2020 zur Abänderung des Zusammenarbeitsabkommens vom 12. Dezember 2005 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission bezüglich der Umsetzung des Gesetzes vom 24. April 2003 zur Reform der Adoption

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Dekretvorentwurf zur Billigung  des Zusammenarbeitsabkommens vom 18. Februar 2020 zur Abänderung des Zusammenarbeitsabkommens vom 12. Dezember 2005 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission bezüglich der Umsetzung des Gesetzes vom 24. April 2003 zur Reform der Adoption.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten in einer 30-Tage-Frist zu beantragen.

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Adoptionen fallen sowohl in die Zuständigkeit des Föderalstaats als auch in die der Gemeinschaften. Der Föderalstaat ist zuständig für die Festlegung der Rahmenbedingungen einer Adoption, der Bestimmungen bezüglich der Formen einer Adoption sowie deren Auswirkungen und der Anerkennung von im Ausland erfolgten Adoptionen. Die Gemeinschaften sind im Rahmen der personenbezogenen Angelegenheiten für die Vorbereitung und Begleitung der Adoptionskandidaten, der Adoptierenden, der leiblichen Eltern sowie für die Adoptionsvermittlung zuständig.

Um trotz der Verteilung der Zuständigkeiten in Belgien ein kohärentes System zu erhalten, wurde neben dem Gesetz vom 24. April 2003 zur Reform der Adoption und den Dekreten der Gemeinschaften im Jahr 2005 ein Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Föderalstaat und den Gemeinschaften abgeschlossen. Dieses Zusammenarbeitsabkommen umfasst Regelungen in Bezug auf die Vorbereitung der Adoptionskandidaten, die Sozialuntersuchungen, die Aufbewahrung, Kommunikation und Übermittlung von Dokumenten, Berichten und Entscheidungen und den Konzertierungs- und Begleitausschuss.

Durch das Gesetz vom 6. Juli 2017 zur Vereinfachung, Harmonisierung, Digitalisierung und Modernisierung von Bestimmungen im Bereich Zivilrecht und Zivilprozessrecht und im Notariatswesen und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Justiz wurden die nationalen und internationalen Adoptionsverfahren im Hinblick auf die Eignung der Adoptionskandidaten harmonisiert. Dies machte eine Abänderung des Zusammenarbeitsabkommens vom 12. Dezember 2005 erforderlich, insbesondere der Artikel über die Sozialuntersuchungen, die in direktem Zusammenhang mit dem Verfahren zur Feststellung der Adoptionseignung stehen.

Darüber hinaus sind, nach mehr als zehn Jahren Anwendung des Gesetzes vom 24. April 2003 zur Reform der Adoption und des Zusammenarbeitsabkommens vom 12. Dezember 2005, technische Änderungen erforderlich, um das Zusammenarbeitsabkommen an die bestehenden Vorgehensweisen der beteiligten Parteien anzupassen.

Diese technischen Änderungen betreffen im Wesentlichen die Information der leiblichen Eltern, den Inhalt der Sozialuntersuchungen, das ärztliche Attest sowie die Zusammensetzung und Organisation des Konzertierungs- und Begleitausschusses.

Infolge der Gesetzesänderung müssen zudem auch die Modalitäten der Finanzierung der Sozialuntersuchungen durch den Föderalstaat abgeändert und an die Vorgehensweisen der zentralen Behörden der Gemeinschaften angepasst werden.

Dementsprechend aktualisiert vorliegendes Zusammenarbeitsabkommen das Zusammenarbeitsabkommen vom 12. Dezember 2005 bezüglich der Umsetzung des Gesetzes vom 24. April 2003 zur Reform der Adoption.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

  • Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 31. März 2020 liegt vor.
  • Das Gutachten des Finanzinspektors vom 7. April 2020 liegt vor.

5. Rechtsgrundlagen:

  • Artikel 5 §1 II Nummer 1 und 6 und Artikel 92bis §1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980.
  • Artikel 4 §2 und 55bis des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft.