Sitzung vom 16. April 2020

VoG Soziale Integration und Alltagshilfe (SIA) Eupen – Haus Hütte 57 : Abwasserklärung - Anerkennung der Dringlichkeit

1. Beschlussfassung:

Die Regierung erkennt die Dringlichkeit des Vorhabens „VoG SIA – Eupen – Haus Hütte 57 – Abwasserklärung“ gemäß Art. 22 des Dekrets zur Infrastruktur vom 18. März 2002 an.

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Antragsteller des Vorhabens „Eupen – Haus Hütte 57 – Abwasserklärung“ ist die VoG Soziale Integration und Alltagshilfe, kurz SIA. Die Anmeldung des Infrastrukturvorhabens und der zugehörige Finanzplan datieren vom 7. April 2020.

Wie die Stadt Eupen in ihrem Schreiben vom 7. Mai 2019 festgestellt hat, wird das auf dem Anwesen Hütte 57 anfallende Abwasser nicht konform geklärt und entsorgt. Die Stadt Eupen hat auf den dringenden Handlungsbedarf hingewiesen und nach Rücksprache mit der AIDE der VoG SIA vorgeschlagen, das Abwasser verrohrt, über die Nachbargrundstücke 59 und 61, direkt in den Schmutzwasserkollektor entlang der Hill zu leiten.

Nach entsprechenden Verhandlungen mit der Stadtverwaltung, der AIDE und den Eigentümern der Nachbargrundstücke konnte die VoG SIA am 9. März 2020 mit allen Parteien eine Einigung über die auszuführenden Arbeiten erzielen.

Die VoG SIA hat am 3. April 2020 den offiziellen Antrag zur Abwasserklärung bei der Stadt Eupen eingereicht, und die notwendige Vereinbarung mit der AIDE unterzeichnet.

Da die zugehörigen Arbeiten fristlos auszuführen sind hat die VoG SIA einen Antrag auf Anerkennung der Dringlichkeit gestellt. Der diesbezügliche Antrag datiert vom 7. April 2020.

Die Gesamtkosten der dringenden Arbeiten belaufen sich, unter Berücksichtigung des Angebots der Fa. Agri Schmetz Sprl vom 5. April 2020, auf insgesamt 4.240€ (inkl. 6% MwSt.).

Der Antrag auf Dringlichkeit gemäß Art. 22 des Dekrets zur Infrastruktur vom 18. März 2002 liegt somit vollständig vor.

3. Finanzielle Auswirkungen:

OB 70 - PR 21 - ZW 52.11 (Soziales – Zuschüsse für Ankauf, Bau, Umbau und Einrichtung)

Projektkosten: € 4.240

Voraussichtlicher Zuschuss: € 2.544

4. Gutachten:

Das Gutachten der Finanzinspektion ist für die Anerkennung der Dringlichkeit nicht erforderlich.

5. Rechtsgrundlage:

Dekret zur Infrastruktur vom 18. März 2002 in seiner aktuellen Fassung.