Sitzung vom 16. April 2020

Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 11. Juni 2009 zur Einführung eines Meistervolontariates in der Grundausbildung des Mittelstandes

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet den Erlass zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 11. Juni 2009 zur Einführung eines Meistervolontariates in der Grundausbildung des Mittelstandes.

Der Minister für Bildung, Forschung und Erziehung wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Am 9. Mai 2019 verabschiedete die Regierung in erster Lesung den Vorentwurf eines Erlasses der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 11. Juni 2009 zur Einführung eines Meistervolontariates in der Grundausbildung des Mittelstandes.

Aufgrund der Gutachten Nr. 66.403/2/V des Staatsrates vom 30. Juli 2019 und Nr. 158/2019 der Datenschutzbehörde vom 27. September 2019 erfolgen folgende Änderungen:

- der erste Absatz der Präambel wird angepasst,

- die personenbezogenen Daten der Betriebsleiter und Ausbilder werden detailliert aufgezählt (Artikel 2 Nummer 5),

- die geschäftsführende Direktion ist für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten verantwortlich (Artikel 2 Nummer 5),

- die personenbezogenen Daten der Betriebsleiter und Ausbilder werden -in Anlehnung an den Archivplan für die Lehrerdaten- aufbewahrt bis die Person, auf die sie sich beziehen, 100 Jahre alt ist (Artikel 2 Nummer 5),

- das Inkrafttreten des Erlasses wird auf dem 1. Juli 2020 festgelegt (Artikel 11).

Auf Anfrage des IAWM sind folgende Zusätze eingefügt:

- in Anlehnung an Art. 19 des Erlasses der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 4. Juni 2009 zur Festlegung der Ausbildungsbedingungen für mittelständische Lehrlinge und Ausbildungsbetriebe, ist eine Periode festgelegt, in der Meistervolontariatsverträge abgeschlossen werden dürfen (Artikel 4),

- die Betriebsleiter sind verpflichtet, den Meistervolontären weitere zehn Tage unbezahlten Urlaub pro Ausbildungsjahr zur Vorbereitung auf Prüfungen, die mit der Ausbildung einhergehen zu gewähren (Artikel 4),

- die Einschreibefristen am ZAWM und an der Autonomen Hochschule in der Deutschsprachigen Gemeinschaft enden jeweils am 30. September (Artikel 6 Nummer 2).

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

  • Das Gutachten Nr. 66.403/2/V des Staatsrates vom 30. Juli 2019 liegt vor.
  • Das Gutachten Nr. 158/2019 der Datenschutzbehörde vom 27. September 2019 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Dekret vom 16. Dezember 1991 über die Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen.