Sitzung vom 23. April 2020

Erlass der Regierung Nr. 2 zur Verlängerung der in Artikel 2 §1 des Krisendekrets 2020 vom 6. April 2020 erwähnten Aussetzung gewisser Fristen

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet den Erlass Nr. 2 zur Verlängerung der in Artikel 2 §1 des Krisendekrets 2020 vom 6. April 2020 erwähnten Aussetzung gewisser Fristen.

Das Gutachten des Staatsrates wird in Anwendung von Artikel 3 §1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 bedingt durch die Dringlichkeit nicht angefragt. Die Dringlichkeit ist dadurch begründet, dass die seit dem 13. März 2020 geltenden Maßnahmen zur Bekämpfung der Coronavirus (COVID-19) Gesundheitskrise, die die Föderalregierung am 13., 18. und 23. März sowie am 3. und 17. April 2020 auf Anraten des Nationalen Sicherheitsrats ergriffen hat, weiterhin und mindestens bis zum 3. Mai 2020 andauern; dass diese Maßnahmen weitreichende Auswirkungen auf das gesellschaftliche Leben haben, die nach wie vor flächendeckend spürbar sind, darunter auch in den Behörden auf Gemeinschafts- wie auch auf Kommunalebene; dass Artikel 2 §1 des Krisendekrets 2020 vom 6. April 2020 eine Maßnahme zur Aussetzung verbindlicher Einreichungs-, Bearbeitungs-, Begutachtungs-, Entscheidungs- oder Einspruchsfristen, aller Fristen, deren Verstreichen eine Rechtswirkung besitzt, sowie der Dauer eventueller öffentlicher Untersuchungen vorsieht; dass diese Maßnahme seit dem 26. März 2020 für eine Dauer von 30 Tagen greift und somit am 24. April 2020 ausläuft; dass derzeit auch weiterhin ein Teil der Bürger – aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund der eingeschränkten Bewegungsfreiheit – nicht in der Lage ist, seine Rechte bei laufenden Verfahren oder bei Verwaltungseinsprüchen wirksam wahrzunehmen; dass somit die zwingend notwendigen und dringenden Gründe, die der Verabschiedung des Krisendekrets 2020 in dieser Hinsicht zugrunde lagen, immer noch Bestand haben; dass es sich demnach dringend empfiehlt, die genannten Aussetzungsmaßnahme ab dem 25. April 2020 um weitere 30 Tage zu verlängern; dass jegliche Verzögerung dieser Beschlussfassung erhebliche Auswirkungen auf die Rechtssicherheit bei bereits laufenden Verfahren haben würde, sodass die Verabschiedung des vorliegenden Erlasses keinen Aufschub mehr duldet;

Der Ministerpräsident, Minister für lokale Behörden und Finanzen, wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Im Kontext der Corona-Krise hat das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft am 6. April 2020 das Krisendekret 2020 verabschiedet. Dieses sieht mehrere Maßnahmen vor, um die Handlungsfähigkeit der Behörden auf Kommunal- und Gemeinschaftsebene zu sichern.

Auch wenn die einzelnen Behörden – sowohl die über- wie die untergeordneten – derzeit handlungsfähig bleiben, so ist auch hier nicht auszuschließen, dass ihre Dienstleistungen in den kommenden Tagen, Wochen oder Monaten durch die gegebenen Umstände erheblich eingeschränkt werden. Die Krise hat außerdem zur Folge, dass ein Teil der Bürger – aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund der eingeschränkten Bewegungsfreiheit – nicht in der Lage sein wird, seine Rechte bei laufenden Verfahren oder bei Verwaltungseinsprüchen wirksam wahrzunehmen. Daher sieht Artikel 2 §1 des Krisendekrets 2020 vom 6. April 2020 eine Maßnahme zur Aussetzung verbindlicher Einreichungs-, Bearbeitungs-, Begutachtungs-, Entscheidungs- oder Einspruchsfristen, aller Fristen, deren Verstreichen eine Rechtswirkung besitzt, sowie der Dauer eventueller öffentlicher Untersuchungen vor.

Diese Maßnahme ist auf 30 Tage begrenzt. Sie greift gemäß Artikel 11 desselben Dekrets seit dem 26. März 2020 und läuft somit am 24. April 2020 aus.

Die Regierung kann gemäß Artikel 4 desselben Dekrets diese Dauer zweimal mittels eines besonders im Hinblick auf die Notwendigkeit begründeten Erlasses um dieselbe Frist verlängern. Gleichzeitig wird vorgesehen, dass der Beschluss der Regierung dem Präsidenten des Parlaments unmittelbar nach seiner Verabschiedung übermittelt wird. Der Erlass wird wirkungslos, wenn das Parlament ihn binnen einer Frist von sechs Monaten nicht bestätigt.

Da die zwingend notwendigen und dringenden Gründe, die der Verabschiedung des Krisendekrets 2020 in dieser Hinsicht zugrunde lagen, immer noch Bestand haben, wird vorgeschlagen, die erwähnte Maßnahme um weitere 30 Tage zu verlängern.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

  • Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 20. April 2020 liegt vor.
  • Das Gutachten des Finanzinspektors vom 20. April 2020 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Krisendekret 2020 vom 6. April 2020, Artikel 2 §1 und 4