Sitzung vom 23. April 2020

Erlass der Regierung zur Bestellung der Bediensteten der Abteilung Natur und Forstwesen der operativen Generaldirektion Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt (OGD3) des öffentlichen Dienstes der Wallonie, denen die Eigenschaft eines feststellenden Bediensteten im Sinne von Buch VII des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung verliehen wird

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet den Erlass zur Bestellung der Bediensteten der Abteilung Natur und Forstwesen der operativen Generaldirektion Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt (OGD3) des öffentlichen Dienstes der Wallonie, denen die Eigenschaft eines feststellenden Bediensteten im Sinne von Buch VII des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung verliehen wird.

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen, wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Das Gesetzbuch über die räumliche Entwicklung (GRE, frz. CoDT) sieht, genauso wie die vorherige Gesetzgebung (Gesetzbuch über die Raumordnung, den Städtebau und das Erbe – WGRSE, frz. CWATUP), die Bestellung von Personen vor, die mit der Einhaltung der dekretalen und verordnungsrechtlichen Bestimmungen im Bereich Raumordnung und Städtebau beauftragt sind.

Hierbei handelt es sich in erster Linie um Bedienstete in den Gemeinden oder auf Ebene der übergeordneten Behörde. (Siehe auch den Erlass der Regierung vom 6. Februar 2020 zur Bestellung der feststellenden Bediensteten in Ausführung des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung)

Darüber hinaus verfügen in der Wallonischen Region gemäß Artikel R.VII.3-1 Absatz 1 Nummer 3 des GRE auch die Bediensteten der Abteilung Natur und Forstwesen (DNF) der operativen Generaldirektion Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt (OGD3) des öffentlichen Dienstes der Wallonie über die Eigenschaft als feststellende Bedienstete. Allerdings wird ihre Zuständigkeit sowohl territorial wie auch materiell begrenzt, da sie nur in ihrem Amtsgebiet die folgenden städtebaulichen Verstöße protokollieren dürfen:

1. die Verstöße im Sinne von Artikel D.VII.1 §1 Ziffer 1, 2 oder 3 des Gesetzbuches, wenn sie in Artikel D.IV.4 Absatz 1 Ziffer 9 bis 14 genannte Handlungen und Arbeiten betreffen;

2. die Verstöße im Sinne von Artikel D.VII.1, D.VII.7 Absatz 3 und D.VII.11 Absatz 2 des Gesetzbuches, die in Agrargebieten, Forstgebieten, Grüngebieten, Naturgebieten sowie in den im Gesetz vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur erwähnten Gebieten, die über eine Regelung zum Schutz der natürlichen Milieus verfügen, begangen werden.

Bei der Ausarbeitung des Zusammenarbeitsabkommens vom 14. November 2019 zwischen der Wallonischen Region und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Ausübung der Zuständigkeiten im Bereich der Raumordnung und gewisser verbundener Bereiche wurde darauf geachtet, dass diese regionalen Bediensteten weiterhin ihr bisherigen Zuständigkeiten wahrnehmen können. Tatsächlich besagt Artikel 71 des Abkommens:

Art. 71 - Die Direktoren, die Forstamtsleiter und die Forstbediensteten der Abteilung Natur und Forstwesen der operativen Generaldirektion Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt (OGD3) des öffentlichen Dienstes der Wallonie haben die Eigenschaft eines feststellenden Bediensteten, um die Aufspürung und Feststellung, ggf. über ein Protokoll im Namen und für die Rechnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft, von bestimmten gemäß der in der Deutschsprachigen Gemeinschaft anwendbaren Gesetzgebung definierten Verstößen vorzunehmen.

Die in Absatz 1 genannten feststellenden Bediensteten sind befugt, in dem Gebiet, für welches ihre Direktion, ihr Forstamt bzw. ihr Revier zuständig ist, sofern diese sich über das deutsche Sprachgebiet ausdehnen.

Das Dokument zur Bescheinigung in der Eigenschaft als feststellender Bediensteter wird von der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft ausgestellt.“

Durch ein Schreiben des Generaldirektors der operativen Generaldirektion Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt (OGD3) des öffentlichen Dienstes der Wallonie vom 24. März 2020 wurde der Deutschsprachigen Gemeinschaft mitgeteilt, um welche Bedienstete es sich handelt.

Durch den vorliegenden Erlass sollen diese Personalmitglieder als feststellenden Bedienstete im Sinne des GRE bestellt werden. Im Anschluss erhalten sie eine Bescheinigung, die ihnen diese Eigenschaft zuerkennt.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 16. April 2020 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Gesetzbuch über die räumliche Entwicklung, Artikel D.VII.3 und R.VII.3-1
  • Zusammenarbeitsabkommen vom 14. November 2019 zwischen der Wallonischen Region und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Ausübung der Zuständigkeiten im Bereich der Raumordnung und gewisser verbundener Bereiche, Artikel 71