Sitzung vom 30. April 2020

Erlass der Regierung Nr. 4 zur Einführung einer Zuschussgarantie und einer Liquiditätssteigerung für Zuschussempfänger in Ausführung von Artikel 5.1 des Krisendekrets 2020 vom 6. April 2020

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet den Erlass Nr. 4 zur Einführung einer Zuschussgarantie und einer Liquiditätssteigerung für Zuschussempfänger in Ausführung von Artikel 5.1 des Krisendekrets 2020 vom 6. April 2020.

Das Gutachten des Staatsrates wird in Anwendung von Artikel 3 §1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 bedingt durch die Dringlichkeit nicht angefragt. Die Dringlichkeit ist dadurch begründet, dass die Föderalregierung am 13., 18. und 23. März sowie am 3. und 17. April 2020 auf Anraten des Nationalen Sicherheitsrates im Kontext der Coronavirus (COVID-19) Gesundheitskrise außerordentliche Maßnahmen ergriffen hat, die weitreichende Auswirkungen auf das gesellschaftliche Leben haben; dass hiermit verbundenen Einschränkungen dazu führen, dass zahlreiche Einrichtungen und Organisationen, die von der Deutschsprachigen Gemeinschaft bezuschusst werden, ihre Aktivitäten absagen mussten und ihre Arbeit nicht im geplanten Umfang aufrechterhalten können; dass somit in einer Vielzahl von Bereichen die zugrundeliegenden Zuschussbedingungen nicht eingehalten werden können; dass diese Einrichtungen und Organisationen vor einem unmittelbaren Existenzaus stehen, wenn die Anwendung der Zuschussbedingungen nicht umgehend übergangsweise gelockert wird, sodass die Verabschiedung des vorliegenden Erlasses keinen Aufschub mehr duldet;

Der Ministerpräsident, Minister für lokale Behörden und Finanzen, wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

2.1. ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN

Im Kontext der Coronavirus (COVID-19) Gesundheitskrise hat das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft am 6. April 2020 das Krisendekret 2020 verabschiedet. Dieses sieht mehrere Maßnahmen vor, um die Handlungsfähigkeit der Behörden auf Kommunal- und Gemeinschaftsebene zu sichern. Am 27. April 2020 verabschiedete das Parlament ein weiteres Dekret, das weitere Maßnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise umfasste. Neben besonderen Maßnahmen im Bereich der Beschäftigungspolitik oder der Pflegeberufe wurden hierbei auch die durch die Deutschsprachige Gemeinschaft geförderten oder bezuschussten Angebote und Dienstleistungen berücksichtigt.

Bekanntlich sind eine Vielzahl von Einrichtungen, Organisationen, VoGs oder Ähnliches – insbesondere im Bereich des nicht kommerziellen Sektors – von der Bezuschussung durch die Deutschsprachige Gemeinschaft abhängig. Diese Zuschüsse sind selbstverständlich an Bedingungen quantitativer oder qualitativer Art geknüpft und dürfen im Regelfall nur dann ausgezahlt werden, wenn diese Bedingungen eingehalten werden. Da es unter den aktuellen Umständen für viele dieser Einrichtungen – vor allem aufgrund der föderalen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus – unmöglich sein wird, gewisse dieser Bedingungen einzuhalten, stehen diese vor einem unmittelbaren Existenzaus, wenn die Anwendung der Zuschussbedingungen nicht übergangsweise gelockert wird.

Insbesondere um in diesem Zusammenhang möglichst zeitnah und effizient handeln zu können, räumt Artikel 5.1 des Krisendekrets 2020 der Regierung entsprechende Sondervollmachten ein. Diese werden durch den vorliegenden Erlass ausgeübt. Um die finanziellen Auswirkungen der Corona-Krise abzufedern und die teilweise in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedrohten Einrichtungen zu unterstützen, beschließt die Regierung demnach eine Reihe finanzieller Soforthilfen:

- Zuschussgarantie (Artikel 1 des vorliegenden Erlasses)

- Liquiditätssteigerung (Artikel 2 des vorliegenden Erlasses)

- Corona-Hilfsfonds für Einnahmeausfälle und Mehrausgaben (Artikel 7 des Krisendekrets 2020 vom 6. April 2020)

Auch wenn aus Gründen der Dringlichkeit auf ein Gutachten des Staatsrats verzichtet werden soll, wird der vorliegende Bericht an die Regierung aufgrund einer Empfehlung erstellt, die der Staatsrat gegenüber der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt äußerte:

„Conformément à l’article 3bis, § 1er, des lois coordonnées sur le Conseil d’État, les arrêtés royaux « qui peuvent abroger, compléter, modifier ou remplacer les dispositions légales en vigueur » sont publiés avec l’avis du Conseil d’État, section de législation, et un rapport au Roi.

Cette disposition n’est pas applicable aux arrêtés du Gouvernement de la Région de Bruxelles-Capitale. Il est pourtant utile que l’arrêté envisagé soit accompagné d’un rapport au gouvernement, précisant la portée et les effets concrets de la réglementation qui y est contenue. Une telle précision bénéficiera tant au citoyen qu’aux services du pouvoir exécutif, ainsi qu’au Parlement de la Région de Bruxelles-Capitale lorsque, conformément à l’article 4, § 2, de l’ordonnance du 19 mars 2020, il devra procéder à sa confirmation.

Plus particulièrement, pareil rapport permettra de répondre aux observations formulées ci-après. De même, certains considérants qui figurent actuellement dans le préambule du projet, pourront y être insérés.“ (Gutachten Nr. 67.146/1 vom 27. März 2020)

Diese Empfehlung ist auch auf die Deutschsprachige Gemeinschaft übertragbar, sodass dem Rechnung getragen wird.

2.2. KOMMENTAR ZU DEN ARTIKELN

Artikel 1

Dieser Artikel betrifft die Zuschussgarantie. Die Absage öffentlicher Veranstaltungen, das Verbot bestimmter Aktivitäten, die Auflagen zur sozialen Distanzierung und die Schließung von Einrichtungen stellen viele Träger vor große organisatorische und finanzielle Herausforderungen. Zumindest zuschusstechnisch soll aber keinem geförderten Träger aufgrund der Corona-Krise ein Nachteil entstehen. Daher wird die Deutschsprachige Gemeinschaft die zugesagten Zuschüsse garantieren.

Durch Anpassungen der Zuschussverfahren wird Sicherheit für geförderte Organisationen geschaffen:

- Bereits genehmigte Zuschüsse werden garantiert ausgezahlt, wenn Aktivitäten und Projekte wegen der Corona-Krise abgesagt oder verschoben werden müssen bzw. die Vereinigungen ihren Betrieb nur eingeschränkt oder gar nicht führen können.

- Für alle Aktivitäten, die wegen der Corona-Krise abgesagt werden müssen, gilt, dass alle Ausgaben und Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit der Aktivität eingegangen worden sind oder bereits getätigt wurden, annehmbar sind.

- Die üblicherweise für den Erhalt von Zuschüssen geltenden Bedingungen werden, da wo es aufgrund der Folgen der Corona-Krise erforderlich ist, gelockert.

§1 - Grundsatz

Die Zuschussgarantie kann unabhängig davon zum Tragen kommen, ob ein Zuschuss auf Grundlage eines Dekrets bzw. Gesetzes im Zuständigkeitsbereich der Deutschsprachigen Gemeinschaft, eines Erlasses mit Verordnungscharakter, eines Geschäftsführungsvertrags, einer Zuschusskonvention oder eines Erlasses mit individueller Tragweite gewährt wurde.

Wichtig ist der Grundsatz, dass die Zuschussgarantie dann greift, wenn Gewährungs- oder Auszahlungsbedingungen für einen beantragten Zuschuss aufgrund der föderalen Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Corona-Krise nicht eingehalten werden können. Dies schließt ggf. auch die mittel- und langfristigen Folgen der Corona-Krise mit ein. Es spielt dabei keine Rolle, ob es sich um einen strukturellen Zuschuss, d. h. einen Zuschuss für Personal- und Funktionskosten, oder einen Einzelzuschuss (z. B. für ein Projekt, eine Weiterbildung oder einen Ausrüstungsgegenstand) handelt.

Für die Zuschussgarantie werden ausschließlich ab dem 10. März 2020 eingetretene Situationen berücksichtigt. Wenn sich die Kosten oder die Reduzierung von Aktivitäten nachweislich auf die Corona-Krise zurückführen lassen, können diese auch noch für den Zeitraum, nachdem die Corona-Maßnahmen aufgehoben sind, geltend gemacht werden.

§2 - Prüfmodus

Es muss kein ausdrücklicher Antrag auf Zuschussgarantie gestellt werden. Die Zuschussgarantie kommt von Amtswegen bei der gewöhnlichen Zuschusskontrolle zur Anwendung: Wird hier festgestellt, dass die Zuschussbedingungen nicht eingehalten worden sind, wird geprüft, inwiefern dies auf die Corona-Einschränkungen zurückzuführen ist. Ist dies der Fall, greift die Zuschussgarantie.

Handelt es sich um einen Zuschuss, der anhand von Ausgaben belegt werden muss, gilt, dass alle Ausgaben und Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit der Aktivität eingegangen worden sind oder bereits getätigt wurden, als Beleg annehmbar sind. Es ist selbstredend, dass hierbei nur tatsächlich getätigte Ausgaben oder eingegangene Verpflichtungen berücksichtigt werden. Dieser Grundsatz relativiert sich lediglich in den Fällen, in denen die Zuschüsse anhand von Pauschalen gewährt werden und in denen demnach die effektiven Ausgaben ohnehin nicht geltend gemacht werden können.

Die Einrichtungen, die strukturelle Zuschüsse für Personal- und Funktionskosten erhalten, belegen ihre Tätigkeiten nicht nur auf Grundlage annehmbarer Ausgaben, sondern müssen darüber hinaus inhaltliche, qualitative und quantitative Vorgaben erfüllen. Es handelt sich dabei meistens um Einrichtungen des nicht kommerziellen Sektors, die wichtige Dienstleistungen für die ostbelgische Bevölkerung erbringen. Um die öffentliche Daseinsvorsorge weiterhin zu gewährleisten, liegt das besondere Augenmerk der Regierung auf diesen Organisationen. Daher wird im Sommer eine vorgezogene Zwischenprüfung erfolgen, um ein erstes Gesamtbild darüber zu erhalten, wie sich die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Krise inhaltlich und strukturell auf diese Organisationen ausgewirkt haben. Diese Zwischenprüfung bildet die Grundlage zur Entscheidung über weiterführende lang- und mittelfristige Maßnahmen zur Absicherung der öffentlichen Daseinsvorsorge und zum Erhalt des nicht kommerziellen Sektors. Analog zu dieser vorgezogenen, besonderen Begleitung der Organisationen in Folge der Corona-Krise werden die Organisationen im Jahr 2021 auch nicht den üblichen Tätigkeitsbericht einreichen müssen.

§3 - Zuschusstechnische Tilgung des Kalenderjahrs 2020

Paragraf 3 dieses Artikels sieht die zuschusstechnische Tilgung des Kalenderjahrs 2020 in zwei besonders relevanten Bereichen vor.

a) Personalkosten: Mit den finanziellen Corona-Hilfen möchte die Deutschsprachige Gemeinschaft besonders die Arbeitnehmer schützen und ist bereit, eventuelle Lohneinbußen über Zuschüsse auszugleichen.

Für bestimmte systemrelevante Sektoren wie etwa die Kinderbetreuung garantiert die Deutschsprachige Gemeinschaft die Lohnfortzahlung für das Personal (siehe Erlass der Regierung vom 9. April 2020 zur Abfederung der Auswirkungen der Corona-Krise im Bereich der Kinderbetreuung). In einigen Bereichen ist die Weiterbeschäftigung aufgrund der föderalen Corona-Vorgaben oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich. In diesen Fällen kann auf die zeitweilige Arbeitslosigkeit zurückgegriffen werden. Wenn ein Arbeitgeber demnach die Differenz, die zwischen Arbeitslosengeld und ursprünglichem Nettolohn liegt, aus Eigenmitteln ausgleicht, werden diese Ausgaben über die Zuschussverfahren als annehmbare Belege anerkannt.

Die Entscheidung, ob dieser Ausgleich gezahlt wird, liegt beim Arbeitgeber. Die Zuschussempfänger sind aber grundsätzlich dazu angehalten, die finanziellen Unterstützungsformen anderer Gebietskörperschaften wie die zeitweilige Arbeitslosigkeit zu nutzen.

Weitere Zusatzprämien werden über die Zuschussverfahren nicht angenommen.

b) Förderzeiträume: In einigen Zuständigkeitsbereichen der Deutschsprachigen Gemeinschaft werden strukturell bezuschussten Trägern mehrjährige Förderungen für einen festen Förderzeitraum gewährt. Bevor die Regierung eine solche Förderung zusagt, durchlaufen die Antragsteller ein Verfahren, in dessen Verlauf die Einhaltung gewisser quantitativer und qualitativer Bedingungen in den Vorjahren geprüft wird. Für diese Einstufungen wird das Kalenderjahr 2020 getilgt, um zu gewährleisten, dass sich die Folgen der Corona-Krise zuschusstechnisch nicht noch Jahre lang auswirken.

Artikel 2

Dieser Artikel betrifft die Liquiditätssteigerung. Bei Bedarf können Organisationen, denen die Deutschsprachige Gemeinschaft einen Zuschuss für Personal- und Funktionskosten auszahlt, beantragen, dass die monatlichen Teilzahlungen des 2. Quartals 2020, d. h. April, Mai und Juni, in einer Tranche ausgezahlt werden. Dies kann ihnen, kurzfristig über eventuelle Liquiditätsengpässe hinweghelfen. Es handelt sich um die vorgezogene Auszahlung bereits genehmigter Zuschüsse.

Auf diese Maßnahme können alle von der Deutschsprachigen Gemeinschaft strukturell bezuschussten Organisationen zurückgreifen. Es handelt sich um alle Organisationen und Einrichtungen, die im Zuständigkeitsbereich der Deutschsprachigen Gemeinschaft tätig sind und für diese Tätigkeiten im Jahr 2020 Zuschüsse oder Dotationen für Funktions- und Personalkosten erhalten.

Um die monatlichen Teilzahlungen für April-Juni in einer Tranche zu erhalten, ist der Antrag bis zum 20. April 2020 zu stellen; für die Teilzahlungen Mai-Juni bis zum 20. Mai 2020.

Artikel 3

Der vorliegende Erlass wird aufgrund von Sondervollmachten verabschiedet. Gemäß Artikel 5.1 §3 des Krisendekrets 2020 vom 6. April 2020 muss er innerhalb von sechs Monaten durch das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft bestätigt werden. Im Hinblick auf eine größtmögliche Transparenz wird der Erlass auch unmittelbar nach seiner Verabschiedung dem Präsidenten des Parlaments übermittelt.

Artikel 4

Diese Bestimmung legt das Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses fest. Um alle Situationen, die unmittelbar mit der Corona-Krise in Verbindung stehen, abdecken zu können, soll er rückwirkend zum 10. März 2020 in Kraft treten. Eine solche Rückwirkung ist aus den dargelegten Gründen erforderlich und wird durch Artikel 5.1 §2 Absatz 2 des Krisendekrets 2020 vom 6. April 2020 gestattet.

Artikel 5

Dieser Artikel betrifft die Durchführungsbestimmung des vorliegenden Erlasses.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Im Ausgabenhaushalt 2020 sind knapp 68 Millionen Euro für Zuschüsse vorgesehen. Der Erlass mit Sondervollmacht ist mit keinen Zusatzausgaben verbunden. Über die Zuschussgarantie können weder höhere Zuschüsse noch neue Zuschussarten gewährt werden. Die Zuschussgarantie kommt lediglich zur Anwendung, wenn ein Zuschussempfänger eine Zusage von der Deutschsprachigen Gemeinschaft erhalten hat und die Zuschussbedingungen aufgrund der Corona-Krise aber nicht einhalten konnte. Die Verpflichtungsermächtigungen wurden in dem Fall bereits festgelegt. Genau genommen verzichtet die Regierung zur Absicherung des nicht kommerziellen Sektors in der Deutschsprachigen Gemeinschaft auf Minderausgaben, indem diese Zuschüsse trotzdem ausgezahlt bzw. im Fall von Vorschüssen nicht zurückgefordert werden.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 24. April 2020 liegt vor.

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 23. April 2020 liegt vor.

Aufgrund von Artikel 3 §1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 wird aus Gründen der Dringlichkeit auf das Gutachten des Staatsrates verzichtet. Die Dringlichkeit ist dadurch begründet:

  • dass die Föderalregierung am 13., 18. und 23. März sowie am 3. und 17. April 2020 auf Anraten des Nationalen Sicherheitsrates im Kontext der Coronavirus (COVID-19) Gesundheitskrise außerordentliche Maßnahmen ergriffen hat, die weitreichende Auswirkungen auf das gesellschaftliche Leben haben;
  • dass die hiermit verbundenen Einschränkungen dazu führen, dass zahlreiche Einrichtungen und Organisationen, die von der Deutschsprachigen Gemeinschaft bezuschusst werden, ihre Aktivitäten absagen mussten und ihre Arbeit nicht im geplanten Umfang aufrechterhalten können;
  • dass somit in einer Vielzahl von Bereichen die zugrundeliegenden Zuschussbedingungen nicht eingehalten werden können;
  • dass diese Einrichtungen und Organisationen vor einem unmittelbaren Existenzaus stehen, wenn die Anwendung der Zuschussbedingungen nicht umgehend übergangsweise gelockert wird, sodass die Verabschiedung des vorliegenden Erlasses keinen Aufschub mehr duldet.

5. Rechtsgrundlage:

  • Gesetz vom 16. Mai 2003 zur Festlegung der für die Haushaltspläne, die Kontrolle der Subventionen und die Buchführung der Gemeinschaften und Regionen sowie für die Organisation der Kontrolle durch den Rechnungshof geltenden allgemeinen Bestimmungen, Artikel 11 bis 14
  • Krisendekret 2020 vom 6. April 2020, Artikel 5.1