Sitzung vom 30. April 2020

Erlass der Regierung zur Festlegung des Gehalts sowie zur Regelung der Spesenrückerstattung des geschäftsführenden Direktors der Wohnungsbaugesellschaft öffentlichen Dienstes

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in zweiter und letzter Lesung den Entwurf eines Erlasses zur Festlegung des Gehalts sowie zur Regelung der Spesenrückerstattung des geschäftsführenden Direktors der Wohnungsbaugesellschaft öffentlichen Dienstes.

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Artikel 158bis des Gesetzbuches über nachhaltiges Bauen besagt, dass das Gehalt des geschäftsführenden Direktors einer Wohnungsbaugesellschaft öffentlichen Dienstes von der Regierung festgelegt wird.

Es wird vorgeschlagen, sich in Ausführung dieses Artikels in Fragen des Gehalts und der Spesenrückerstattung des geschäftsführenden Direktors der Wohnungsbaugesellschaft an den Regelungen für die geschäftsführenden Direktoren der Einrichtungen öffentlichen Interesses zu orientieren.

Der vorliegende Vorentwurf sieht somit eine Besoldung gemäß der Gehaltstabelle I/11 vor, wie sie im Anhang II des Erlasses vom 27. Dezember 1996 zur Organisation des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft und zur Regelung der Anwerbung, der Laufbahn und der Besoldung der Beamten definiert wird. Er sieht außerdem vor, dass die Regelung der Spesenrückerstattung in den Einrichtungen der Deutschsprachigen Gemeinschaft auf den geschäftsführenden Direktor anwendbar ist. Der Gesellschaft ist es auch möglich, dem geschäftsführenden Direktor ein Amtsfahrzeug zur Verfügung zu stellen.

Der Entwurf wurde entsprechend den legistischen Anmerkungen des Staatsrates durch den Fachbereich lokale Behörden und Kanzlei angepasst. Darüber hinaus hat der Staatsrat die Rückwirkung des Erlasses zum 12. März angemerkt. Da aktuell die Funktion der geschäftsführenden Direktion weder in der ÖWBE noch in der ÖWOB besetzt ist, und vorliegender Erlass somit erst mit der Einstellung eines neuen geschäftsführenden Direktors Anwendung findet, ist das rückwirkende Inkrafttreten nicht mehr erforderlich. Die bisherige geschäftsführende Direktorin der ÖWBE hat seit dem 1. April 2020 die Funktion der technischen Leitung bei der ÖWOB angetreten. Der Erlass tritt somit am Tag seiner Verabschiedung in Kraft.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Der vorliegende Erlassentwurf hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

4. Gutachten:

  • Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 28. Februar 2020 liegt vor.
  • Das Gutachten des Finanzinspektors vom 05. März 2020 liegt vor.
  • Das Einverständnis des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 06. März 2020 liegt vor.
  • Das Gutachten des Staatsrates Nr. 67.130/4 vom 20. April 2020 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Das Gesetzbuch über nachhaltiges Wohnen, Artikel 158bis, zuletzt abgeändert durch das Programmdekret vom 12. Dezember 2019