Sitzung vom 9. April 2020

Sankt-Vith – SFZ Sankt-Vith – Erneuerung der Dacheindeckung der Turn- und Sporthalle Anerkennung der Dringlichkeit

1. Beschlussfassung:

Die Regierung erkennt die Dringlichkeit des Vorhabens der „Gemeinde Sankt-Vith – SFZ Sankt-Vith – Erneuerung der Dacheindeckung der Turn- und Sporthalle“ gemäß Art. 22 § 1 des Infrastrukturdekretes an.

Die Ministerin für Kultur und Sport, Beschäftigung und Medien, wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Es handelt sich um die Erneuerung der Dacheindeckung auf dem Hauptdach der Turn- und Sporthalle des Sport- und Freizeitzentrums Sankt-Vith.

Diese dringend notwendige Maßnahme beinhaltet die Erneuerung der bestehenden Abdichtungsfolie, Abflüsse, Wandanschlüsse und Mauerabdeckungen, welche durch mehrere Beschädigungen ihre Anforderungen nicht mehr gewährleisten. Die Gefahr schwerwiegender Beschädigungen der Gesamtinfrastruktur der Turn- und Sporthalle durch einen Wassereindrang ins Innere des Gebäudes kann somit nicht mehr ausgeschlossen werden.

Die Anerkennung der Dringlichkeit wurde daher auf Grund von vorgenanntem beantragt.

Insgesamt belaufen sich die Projektkosten gemäß dem vorliegenden Antrag auf Genehmigung im Dringlichkeitsverfahren vom 19. März 2020 auf 40.000,00 €. Der Bericht des Architektur Ateliers Mario Palm und die Kostenschätzung liegen der Akte bei.

Der Antrag auf Dringlichkeit gemäß Art. 22 § 1 des Infrastrukturdekretes, liegt vollständig vor.

3. Finanzielle Auswirkungen:

OB 70 - PR 13 - ZW 63.21

(Zuschüsse für Ankauf, Bau, Umbau und Einrichtung von Sportinfrastrukturen von Gemeinden)

Projektkosten: 40.000,00 €

Voraussichtlicher Zuschuss: 24.000,00 €

4. Gutachten:

Das Gutachten des Finanzinspektors ist für die Anerkennung der Dringlichkeit nicht erforderlich.

5. Rechtsgrundlage:

Infrastrukturdekret vom 18. März 2002 in seiner aktuellen Fassung.