Sitzung vom 7. Mai 2020

Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 2. März 2017 zur Einsetzung des Beirates für Gesundheitsförderung

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet den Erlass zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 2. März 2017 zur Einsetzung des Beirates für Gesundheitsförderung.

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Mit dem Dekret vom 1. Juni 2004 zur Gesundheitsförderung wurde der Beirat für Gesundheitsförderung geschaffen. Mit dem Erlass vom 2. März 2017 wurden die Mitglieder für die vierte Mandatsdauer des Beirates bezeichnet. Das Mandat der Mitglieder beginnt am 6. März 2017 und endet am 7. März 2021.

In der Sitzung vom 2. März 2020 hat der Beirat für Gesundheitsförderung gemäß Artikel 8 §3 des Dekretes, Frau Carolin Scheliga, Vertreterin der Organisation „Arbeitsgemeinschaft für Suchtvorbeugung und Lebensbewältigung“, zur Vorsitzenden des Beirates für Gesundheitsförderung gewählt.

Durch die Fusion des Sozial-Psychologischen Zentrums und des Kindertherapiezentrums ist das Beratungs- und Therapiezentrum entstanden. Diese Namensänderung wird im Erlass angepasst; demzufolge wird die Wortfolge „Für das Sozial-Psychologische Zentrum“ durch „Für das Beratungs- und Therapiezentrum“ ersetzt.

Durch Personalveränderungen werden folgende Personen ersetzt:

  • Beratungs- und Therapiezentrum: das bisherige effektive Mitglied Frau Alexandra Nols wird durch das Ersatzmitglied Frau Odette Threinen ersetzt; Herr Achim Nahl wird Ersatzmitglied.
  • Für die Vertreter der Krankenkassen: das bisherige Ersatzmitglied Frau Stephanie Didden wird durch Frau Gabriele Müller ersetzt.
  • Für den Fachbereich Gesundheit und Senioren: das bisherige beratende Mitglied Herr Denis Jansen wird durch Herrn Nicolas Breuer ersetzt.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Keine finanziellen Auswirkungen, insofern die Sitzungen weiterhin innerhalb der gewöhnlichen Dienstzeit der Vertreter stattfinden. Andernfalls müssten die Entschädigungen gemäß den anwendbaren Rechtsgrundlagen gewährt werden.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 21. April 2020 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Dekret vom 3. Mai 2004 zur Förderung der ausgewogenen Vertretung von Männern und Frauen in beratenden Gremien, abgeändert durch das Dekret vom 14. Februar 2011;
  • Dekret vom 1. Juni 2004 zur Gesundheitsförderung und zur medizinischen Prävention