Sitzung vom 14. Mai 2020

Genehmigung des Lastenheftes zur Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags zur Entwicklung einer Software für die Verwaltung des Europäischen Sozialfonds

1. Beschlussfassung:

Die Regierung genehmigt das Lastenheft zur Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags zur Entwicklung einer Software für die Verwaltung des Europäischen Sozialfonds (ESF).

Der Ministerpräsident wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

2.1 Hintergrundinformation

Laut Verordnung 1303/2013 Artikel 122 Absatz 3) der Europäischen Kommission sind die Mitgliedstaaten der EU bei der Verwaltung der Europäischen Strukturfonds verpflichtet, ab dem 31. Dezember 2015 dafür zu sorgen, dass der gesamte Informationsaustausch zwischen den Begünstigten und einer Verwaltungsbehörde, Bescheinigungsbehörde, Prüfbehörde und den zwischengeschalteten Stellen über elektronische Datenaustauschsysteme erfolgen kann.

Das heißt, dass alle Projekte ab dem Förderzeitraum 2014-2020 beginnend mit der Antragstellung bis hin zu Auswertungen für die Europäische Kommission über dieses Datenaustauschsystem verwaltet werden müssen.

Das ESF-Programm der Deutschsprachigen Gemeinschaft wird derzeit noch nicht über solch ein elektronisches Datenaustauschsystem, sondern lediglich über Word- und Excelanwendungen verwaltet. Aus diesem Grund wurde das Lastenheft zur Entwicklung einer Software für die Verwaltung des ESF durch den Fachbereich Außenbeziehungen verfasst.

2.2 Zielsetzung

Folgende Zielsetzungen werden durch den Einsatz einer Software bei der Verwaltung des ESF in der Deutschsprachigen Gemeinschaft erreicht.

Das Programm und die Projekte des ESF können:

  • vollständig elektronisch nach den Anforderungen der EU-Kommission verwaltet werden;
  • zeitnah inhaltlich und finanziell ausgewertet und an die EU-Kommission berichterstattet werden;
  • vereinfachter und effizienter gestaltet werden.

2.3 Zu erbringende Leistungen

  • Entwicklung und Einführung der Software (Hauptauftragsgegenstand)

Der Auftragnehmer ist für die Entwicklung der Software zuständig, für die er die inhaltlichen und funktionalen Anforderungen des Auftraggebers berücksichtigt. Darüber hinaus ist er für die Einführung der Software zuständig. Der Auftragnehmer bietet hierfür Schulungen und Unterlagen an, die auf die jeweiligen Benutzer zugeschnitten sind.

  • Hosting des Systems

Der Auftragnehmer ist außerdem für das Hosting der Software verantwortlich. Dies umfasst das Betreiben der Server für die Software, der Datenbankserver und die Zurverfügungstellung der Software mit ihren verschiedenen Komponenten für die autorisierten Nutzer.

  • Pflege des Systems

Der Auftragnehmer ist darüber hinaus für die Pflege des Systems zuständig. Dies umfasst eine regelmäßige Wartung sowie Fehlerbehebungen für eine bessere Leistung des Systems.

  • Helpdesk

Der Auftragnehmer bietet zusätzlich eine telefonische Hilfestellung (Helpdesk) für alle Benutzer an.

2.4 Vergabeverfahren

Die Auftragsvergabe erfolgt im Rahmen eines vereinfachtes Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung gemäß Artikel 41 §1 Nummer 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2016.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Der vorliegende Lieferauftrag ist mit Kosten in Höhe von ca. 100.000 € (inkl. MwSt.) verbunden. Die Finanzierung erfolgt über den Haushaltsposten OB 20 PR 13 EWK 12.11 „Allgemeine laufende Ausgaben“ (Technische Hilfe ESF).

4. Gutachten:

Das Gutachten der Finanzinspektion vom 30. April 2020 liegt vor (Dossier DG 2020/142).

5. Rechtsgrundlage:

  • Gesetz vom 17. Juni 2016 über öffentliche Aufträge (hiernach: Gesetz vom 17. Juni 2016)
  • Gesetz vom 17. Juni 2013 über die Begründung, Unterrichtung und Rechtsmittel im Bereich öffentlicher Aufträge und bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie Konzessionen (hiernach: Gesetz vom 17. Juni 2013)
  • Königlicher Erlass vom 18. April 2017 über die Vergabe öffentlicher Aufträge in den klassischen Bereichen (hiernach: Königlicher Erlass vom 18. April 2017)
  • Königlicher Erlass vom 14. Januar 2013 zur Einführung der allgemeinen Ausführungsregeln der öffentlichen Aufträge (hiernach: Königlicher Erlass vom 14. Januar 2013)
  • Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates
  • Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates