Sitzung vom 20. Mai 2020

Finanzielle Soforthilfen im Rahmen der Coronavirus-Epidemie: Aktualisierung des Rundschreibens der Regierung zu den finanziellen Corona-Hilfen der Deutschsprachigen Gemeinschaft

1. Beschlussfassung:

Die Regierung genehmigt das aktualisierte Rundschreiben zu den finanziellen Corona-Hilfen der Deutschsprachigen Gemeinschaft, mit dem die Modalitäten zur Gewährung dieser Soforthilfen festgelegt werden.

Die Minister sind, jeder in seinem Zuständigkeitsbereich, mit der Ausführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Die Einschränkungen, die mit der Bekämpfung der Coronavirus-Epidemie verbunden sind, führen dazu, dass zahlreiche Einrichtungen und Organisationen, die von der Deutschsprachigen Gemeinschaft bezuschusst werden, ihre Aktivitäten absagen mussten und ihre Arbeit nicht im geplanten Umfang aufrechterhalten können.  Um die finanziellen Auswirkungen der Corona-Krise abzufedern und die teilweise in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedrohten Einrichtungen zu unterstützen, werden verschiedene Soforthilfen vorgeschlagen.

Mit dem Krisendekret vom 6. April 2020 und dem Erlass der Regierung Nr. 4 vom 30. April 2020 zur Einführung einer Zuschussgarantie und einer Liquiditätssteigerung für Zuschussempfänger in Ausführung von Artikel 5.1 des Krisendekrets 2020 vom 6. April 2020 wurden die gesetzlichen Grundlagen geschaffen. Das Rundschreiben vom 9. April 2020 zu den finanziellen Corona-Hilfen der Deutschsprachigen Gemeinschaft muss gemäß den übergeordneten Rechtstexten und neuen inhaltlichen Fragen, die sich aus der bisherigen Anwendung ergeben haben, ergänzt werden.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Die Ergänzungen zum Rundschreiben der Regierung zu den finanziellen Corona-Hilfen der Deutschsprachigen Gemeinschaft sind mit keinen finanziellen Auswirkungen verbunden.

4. Gutachten:

Es sind keine Gutachten erforderlich.

5. Rechtsgrundlage:

  • Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft;
  • Krisendekret vom 6. April 2020;
  • Erlass der Regierung Nr. 4 vom 30. April 2020 zur Einführung einer Zuschussgarantie und einer Liquiditätssteigerung für Zuschussempfänger in Ausführung von Artikel 5.1 des Krisendekrets 2020 vom 6. April 2020.