Sitzung vom 28. Mai 2020

Belgische Vertretung innerhalb der europäischen Ministerräte für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 – Festlegung des Turnussystems der Gemeinschaften und Regionen

1. Beschlussfassung:

Die Regierung stimmt dem vorgeschlagenen Turnussystem der Gemeinschaften und Regionen innerhalb der EU-Ministerräte für die Kategorien 2, 3 und 4 während des Zeitraumes vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 zu.

Der Ministerpräsident wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Das Zusammenarbeitsabkommen vom 8. März 1994 zwischen dem Föderalstaat, den Gemeinschaften und den Regionen bezüglich der Vertretung des Königreichs Belgien in den Ministerräten der Europäischen Union sieht in seiner Anlage I folgende Verteilung vor:

  • Kategorie 1: Sitz und Beisitz werden durch den Föderalstaat wahrgenommen.
  • Kategorie 2: Der Sitz wird durch den Föderalstaat, der Beisitz durch die Gemeinschaften und Regionen wahrgenommen.
  • Kategorie 3: Der Sitz wird durch die Gemeinschaften und Regionen, der Beisitz durch den Föderalstaat wahrgenommen.
  • Kategorie 4: Sitz und Beisitz werden durch die Gemeinschaften und Regionen wahrgenommen.
  • Kategorie 5: Der Sitz wird durch eine einzige Gemeinschaft oder Region wahrgenommen (Fischfang).
  • Kategorie 6: Sitz wird durch den Föderalstaat, der Beisitz durch eine Gemeinschaft oder Region ohne Anwendung eines Turnussystems wahrgenommen (Landwirtschaft)

Das derzeitige Turnussystem, das die Sitz- und Beisitzverteilung zwischen den Gemeinschaften und Regionen regelt, läuft zum 30. Juni 2020 aus. Nach einer Konzertierung zwischen den Vertretern der Kabinette der Ministerpräsidenten und der für Außenbeziehungen zuständigen Minister der Gemeinschaften und Regionen wird vorgeschlagen, folgendes Turnussystem für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 gutzuheißen:

 

Jede Abänderung des Zusammenarbeitsabkommens vom 8. März 1994 und seiner Anhänge setzt eine Neufassung des hier oben aufgeführten Abkommens voraus.

Es wurde vereinbart, das Turnussystem auf ein Jahr zu begrenzen. Dies in Erwartung des Abschlusses der Verhandlungen für eine Revision des Zusammenarbeitsabkommens vom 8. März 1994.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Keine finanziellen Auswirkungen.

4. Gutachten:

Es sind keine Gutachten erforderlich.

5. Rechtsgrundlage:

Zusammenarbeitsabkommen vom 8. März 1994 zwischen dem Föderalstaat, den Gemeinschaften und den Regionen bezüglich der Vertretung des Königreichs Belgien im Ministerrat der Europäischen Union.