Sitzung vom 11. Juni 2020

Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 22. Mai 2014 zur Ausführung des Dekretes vom 18. November 2013 zur Förderung von Kultur in der Deutschsprachigen Gemeinschaft

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in zweiter und letzter Lesung den Erlass zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 22. Mai 2014 zur Ausführung des Dekretes vom 18. November 2013 zur Förderung von Kultur in der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

Die Ministerin für Kultur und Sport, Beschäftigung und Medien wird mit der Durchführung dieses Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Der vorliegende Vorentwurf zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 22. Mai 2014 zur Ausführung des Dekretes vom 18. November 2013 zur Förderung von Kultur in der Deutschsprachigen Gemeinschaft betrifft:

  • die Beantragung und Handhabung der jährlichen modularen Personalpauschalen für professionelle Kulturveranstalter und Kulturproduzenten
  • die Aufhebung der anteiligen Berücksichtigung der Anzahl kultureller Aktivitäten und Zuschauer, wenn es sich um gemeinsame kulturelle Aktivitäten von Kulturträgern derselben Sparte handelt sowie der Kooperationsabsprachen
  • die Aufhebung der anteiligen Berücksichtigung der Anzahl kultureller Aktivitäten und Zuschauer, wenn die kulturelle Aktivität  aus einem anderen Zuständigkeitsbereich der Deutschsprachigen Gemeinschaft oder gemäß eines anderen Abschnitts des Kulturförderdekrets oder von der Europäischen Union gefördert wird.
  • das Verwaltungsverfahren für professionelle Kulturträger
  • Terminologische Anpassungen
  • Anpassung von Fristen zur Auszahlung der Auftrittszuschüsse für eingestufte Amateurkunstvereinigungen
  • Die Beurteilungskriterien der Kunstkommission

 2.1. Inhaltliche Erläuterungen

Beantragung und Handhabung der jährlichen modularen Personalpauschalen für professionelle Kulturveranstalter und Kulturproduzenten

Mit der Reform des Kulturförderdekrets 2018 wurde die Einführung von jährlichen, modularen Personalpauschalen für Kulturveranstalter und Kulturproduzenten beschlossen.

Der Antrag für diese Personalpauschalen ist gemeinsam mit dem Förderantrag als professioneller Kulturträger und allen erforderlichen Anlagen einzureichen.

Die Höhe der jährlichen, modularen Personalpauschale sowie das annehmbare Personalkontingent werden in den Kulturvereinbarungen, die mit den Trägern für die Dauer des Förderzeitraums abgeschlossen werden, festgehalten.

Im Erlass sollen außerdem die annehmbaren Funktionen der Kulturarbeit definiert werden:

1. Geschäftsführung;

2. allgemeines Kulturmanagement und Projektleitung;

3. administrative Tätigkeiten;

4. Ausübung kultureller Tätigkeiten gemäß Artikel 1 Nummer 2 des Dekrets;

5. Öffentlichkeitsarbeit;

6. Marketing und Vertrieb

Aufgrund einer Anmerkung des Staatsrates wird Artikel 3 des Abänderungserlasses, der sich auf die Festlegung der annehmbaren Funktionen bezieht, erst 2021 in Kraft treten. Weitere Erläuterung dazu befinden sich unter 2.2.1 der vorliegenden Note.

Des Weiteren wird festgehalten, in welchen Fällen eine Personalpauschale nicht gezahlt werden kann. Insofern ein Kulturträger für eine annehmbare Funktion eine Beteiligung an den Lohnkosten aus einem anderen Zuständigkeitsbereich der Deutschsprachigen Gemeinschaft erhält, wird die Personalpauschale nicht gezahlt. Entfällt diese Beteiligung, kann der Antragsteller eine entsprechende Anpassung beantragen.

Die Aufhebung der anteiligen Berücksichtigung der Anzahl kultureller Aktivitäten und Zuschauer, wenn es sich um gemeinsame kulturelle Aktivitäten von Kulturträgern derselben Sparte handelt sowie der Kooperationsabsprachen

Die in Artikel 7 §5 des Basiserlasses festgelegte anteilige Berücksichtigung der kulturellen Aktivitäten und der Zuschauer zur Berechnung der Erfüllung der quantitativen Kriterien, wenn es sich um Kulturträger derselben Sparte handelt, wird aufgehoben. Das Erreichen der quantitativen Kriterien spielt, nach der Abschaffung der Zusatzpauschalen für Aktivitäten und Zuschauer, lediglich für die Einstufung des professionellen Kulturträgers in eine der Zuschusskategorien eine Rolle und verliert damit an Gewicht.

Die Aufhebung der anteiligen Berücksichtigung der Anzahl kultureller Aktivitäten und Zuschauer, wenn die kulturelle Aktivität  aus einem anderen Zuständigkeitsbereich der Deutschsprachigen Gemeinschaft oder gemäß eines anderen Abschnitts des Kulturförderdekrets oder von der Europäischen Union gefördert wird

Die in Artikel 7 §6 des Basiserlasses festgelegte anteilige Berücksichtigung der kulturellen Aktivitäten und der Zuschauer zur Berechnung der Erfüllung der quantitativen Kriterien, wenn es eine Förderung aus einem anderen Zuständigkeitsbereich der Deutschsprachigen Gemeinschaft oder gemäß eines anderen Abschnitts des Kulturförderdekrets oder von der Europäischen Union gibt, wird aufgehoben. Das Erreichen der quantitativen Kriterien spielt, nach der Abschaffung der Zusatzpauschalen für Aktivitäten und Zuschauer, lediglich für die Einstufung des professionellen Kulturträgers in eine der Zuschusskategorien eine Rolle und verliert damit an Gewicht.

Das Verwaltungsverfahren für professionelle Kulturträger

  • Die Frist zum Einreichen der vom dazu gemäß den Satzungen Befugten unterzeichnete Liste der Zuschüsse der Deutschsprachigen Gemeinschaft des Vorjahres wird aus verwaltungstechnischen Gründen vom 1. März auf den 1. Juni verlegt.
  • Die Kulturzentren werden dazu verpflichtet, eine vom Betriebsrevisor bestätigte Liste der für die Durchführung der Aktivitäten annehmbaren Ausgaben des vorhergehenden Geschäftsjahres einzureichen. Dies ist notwendig, da der Zuschuss der Kulturzentren anhand eines Prozentsatzes der annehmbaren Ausgaben für kulturelle Aktivitäten berechnet wird. 
  • Die professionellen Kulturproduzenten und Kulturveranstalter werden dazu verpflichtet die Auflistung des bei der Vereinigung des Vorjahrs angestellten Personals anhand eines vom Minister festgelegten Formulars, mit Angaben zu den Aufgaben der Personalmitglieder, den Vollzeitäquivalenten, zu den öffentlichen Beteiligungen an den Lohnkosten aus einem anderen Zuständigkeitsbereich der Deutschsprachigen Gemeinschaft und einem entsprechenden Abgleich zu den Angaben des Vorjahrs, zu erfolgten Personalwechseln und Anfragen zur Anpassungen des genehmigten Personalkontingents zur Berechnung der modularen Personalpauschale einzureichen. Diese Unterlage wird zur Belegprüfung bezüglich der Auszahlung der modularen Personalpauschalen angefragt.
  • Professionelle Kulturveranstalter und Produzenten, die in verschiedenen Tätigkeitsbereichen aktiv sind, werden dazu verpflichtet, den Finanz- und Aktivitätenplan des laufenden und folgenden Kalenderjahres so zu gestalten, dass die die Ausgaben und Einnahmen nach Tätigkeitsbereich aufgeteilt sind und somit transparenter und nachvollziehbarer dargestellt werden können.

Terminologische Anpassungen

  • Das Kulturförderdekret wurde durch das Programmdekret 2017 um ein Kapitel zur Literaturförderung erweitert. Aus diesem Grund muss auch der Ausführungserlass entsprechend angepasst werden. Die allgemeinen Bestimmungen zur Belegführung bei der Förderung von Kulturprojekten und Künstlerstipendien sind somit auch auf die Literaturveröffentlichungen anwendbar.
  • Im Zuge der Einführung der Standortmarke „Ostbelgien“ wurde die Auszeichnung „Künstler der Deutschsprachigen Gemeinschaft“ per Programmdekret umbenannt in „Künstler Ostbelgiens“. Analog zu dieser Umbenennung wird die Bezeichnung auch im Ausführungserlass entsprechend angepasst.

Anpassung von Fristen zur Auszahlung der Auftrittszuschüsse für eingestufte Amateurkunstvereinigungen

Die Frist zur Auszahlung der jährlichen Auftrittszuschüsse für Amateurkunstvereinigungen wird aus verwaltungstechnischen Gründen vom 28. Februar auf den 31. März, beziehungsweise vom 31. Juli auf den 31. August verlegt.

Beurteilungskriterien der Kunstkommission

Folgende Beurteilungskriterien werden zur Erstellung von Gutachten durch die Kunstkommission festgelegt:

1. Professionalität und künstlerisches Handwerk;

2. Innovation und Aktualität;

3. Beitrag zur Vielfalt der bestehenden Sammlung;

4. Regionalität und Bezug zur Deutschsprachigen Gemeinschaft

Mit dem Programmdekret 2016 wurde der Grundstein für die Schaffung einer Kunstkommission gelegt, deren Aufgabe es ist, den für Kultur zuständigen Minister beim Ankauf von Kunstgegenständen für die Kunstsammlung der Deutschsprachigen Gemeinschaft zu beraten.

Inkrafttreten

Der Erlass tritt 10 Tage nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft mit Ausnahme der Artikel 3 und 4, die am 1.1.2020 in Kraft treten. Ab dem 1.1.2020 werden die Personalpauschalen gemäß dem Dekret zur Förderung von Kultur in der Deutschsprachigen Gemeinschaft eingeführt, sodass analog dazu auch die Artikel 3 und 4 der anhängigen Ausführungsbestimmungen in Kraft treten müssen. Dies geschieht zum einen aus Gründen der Rechtssicherheit und zum anderen im Interesse professionellen Kulturveranstalter und Kulturproduzenten. 

2.2 Anpassungen des Erlassentwurfs

Es sind eine Reihe von Anpassungen am Erlassentwurf angebracht worden, um den Anmerkungen des Staatsrats Rechnung zu tragen.

2.2.1. Gutachten des Staatsrats

Im Staatsratsgutachten vom 20. Februar 2020 werden die folgenden Bemerkungen angeführt:

  • Rechtsgrundlage: Der Staatsrat machte mehrere Bemerkungen zur Rechtsgrundlage der verschiedenen Artikel des Abänderungserlasses. Auf Grundlage dieser Bemerkungen wurden entsprechende Änderungen zur Vervollständigung der Präambel vorgenommen.
  • Der Staatsrat weist darauf hin, dass die Regierung nicht über die nötige Ermächtigung verfügt, um über die im Artikel 3 des Entwurfs festgelegten Funktionen für Personalmitglieder, die in den Genuss einer jährlichen modularen Personalpauschale kommen, zu bestimmen. Dieser Anmerkung wurde Rechnung getragen, indem festgehalten wird, dass Artikel 3 § 1 des Abänderungserlass erst zum 01.01.2021 in Kraft treten wird. Die erforderliche gesetzliche Grundlage kann somit in der Zwischenzeit geschaffen werden. wurde entsprechend gestrichen.
  • Für die Abänderung der Frist zur Auszahlung der jährlichen Auftrittszuschüsse für Amateurkunstvereinigungen aus verwaltungstechnischen Gründen, hat der Staatsrat angemerkt, dass prinzipiell die allgemeine Durchführungszuständigkeit der Regierung gilt, jedoch empfohlen wird, eine ausdrücklichere Rechtsgrundlage zu schaffen.
  • Der Staatsrat gibt außerdem zu bedenken, dass der Erlassentwurf gemäß Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Juli 1973 zur Gewährleistung des Schutzes der ideologischen und weltanschaulichen Strömungen nicht von einem Organ, dessen Zusammensetzung den Anforderungen des oben genannten Gesetzes entspricht, begutachtet worden ist. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass im Vorfeld der Reform des Kulturförderdekrets von 2018 eine Evaluierung der geltenden Gesetzgebung und somit auch des Ausführungserlasses zum Dekret zur Förderung von Kultur vom 22. Mai 2014 stattgefunden hat. Die darauffolgenden Abänderungen des Dekrets wurden mit den anerkannten professionellen Kulturträgern konzertiert. Generell wird ein regelmäßiger Austausch mit allen strukturell geförderten Trägern gesucht, bei dem es auch immer wieder um die Evaluierung der geltenden Gesetzgebung geht.
  • Des Weiteren muss angemerkt werden, dass es in der Deutschsprachigen Gemeinschaft tatsächlich nicht zur Schaffung eines Organs gemäß Artikel 6 des Gesetzes vom 16 Juli 1973 gekommen ist. Dies ist damit begründet, dass es aufgrund der Tatsache, dass die Deutschsprachige Gemeinschaft die kleineste der drei Gemeinschaften Belgiens ist und somit auch nur über einen vergleichsweise kleinen Kultursektor verfügt, nicht möglich ist, ein Beratungsgremium zu schaffen, dass alle ideologischen und weltanschaulichen Strömungen einbezieht und gleichzeitig die notwendige objektive Haltung an den Tag legt. Nichtsdestotrotz wird bei der Ausarbeitung von rechtlichen Grundlagen betreffend den Kultursektor viel Wert auf die Konzertierung mit und Evaluierung durch die betroffenen Organisationen gelegt.
  • Inkrafttreten: Als Datum für das Inkrafttreten des Erlasses war im Erlassentwurf der Tag der Verabschiedung des Erlasses angegeben worden. Der Staatsrat weist in seinem Gutachten darauf hin, dass statt dieser spezifischen die allgemeingültige Regelung zum Inkrafttreten (10 Tage nach Veröffentlichung im Staatsblatt) zur Anwendung kommen sollte.  Dieser Bemerkung des Staatsrats wurde Rechnung getragen.
  • Rückwirkendes Inkrafttreten von Artikel 4 und Artikel 5*: Der Staatsrat weist in seinem Gutachten auf die Bedingungen in Bezug auf rückwirkendes Inkrafttreten hin. Nach Einschätzung der Textautoren sind diese Bedingungen erfüllt. Ab dem 1.1.2020 werden die Personalpauschalen gemäß dem Dekret zur Förderung von Kultur in der Deutschsprachigen Gemeinschaft eingeführt, sodass analog dazu auch die Artikel 4 und 5 der Ausführungsbestimmungen in Kraft treten müssen. Dies geschieht zum einen aus Gründen der Rechtssicherheit und zum anderen im Interesse professionellen Kulturveranstalter und Kulturproduzenten. Darüber hinaus wurde der Grundsatz der Verrechnung bereits durch das Abänderungsdekret zum Kulturförderdekret am 12. Dezember 2019 verabschiedet und ist am 1. Januar in Kraft getreten. Die Verrechnung muss aus diesem Grund zu diesem Datum erfolgen. Der Erlass legt dabei lediglich die anzuwendenden Modalitäten fest. Es ist nicht möglich, die Verrechnung, ohne die Ausführungsmodalitäten vorzunehmen. Andernfalls kann die Regierung ihren dekretalen Auftrag nicht wahrnehmen. Das rückwirkende Inkrafttreten ist aus diesem Grund dekretal gerechtfertigt.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Die Einführung der modularen Personalpauschalen für professionellen Kulturveranstalter und Kulturproduzenten hat finanzielle Auswirkungen auf die Haushaltsmittel im OB 40, PR 13, ZW 33.29. Die modularen Personalpauschalen belaufen sich auf 21.250,00 EUR pro Vollzeitäquivalent pro Jahr. Die Anzahl Vollzeitäquivalente, die dem Antragsteller tatsächlich gewährt werden, stehen im Zusammenhang mit der jeweiligen Einstufungskategorie. Für das Jahr 2020 ergeben sich daraus die folgenden Fördersummen:

Kulturveranstalter

Kategorie

Grundpauschale

Personalpauschale

Gesamtzuschuss über OB40, PR 13, ZW 33.29

Chudoscnik Sunergia

1

300.000,00 EUR

134.937,50 EUR

434.937,50 EUR

Ostbelgien Festival

10

120.000,00 EUR

34.000,00 EUR

154.000,00 EUR

Ars Vitha

6

200.000,00 EUR

39.100,00 EUR

239.100,00 EUR

Kuturelles Komitee der Stadt Eupen

6

200.000,00 EUR

63.750,00 EUR

263.750,00 EUR

Meakusma

10

120.000,00 EUR

31.875,00 EUR

151.875,00 EUR

 

Kulturproduzenten

Kategorie

Grundpauschale

Personalpauschale

Gesamtzuschuss über OB40, PR 13, ZW 33.29

Agora

1

360.000,00 EUR

122.187,50 EUR

482.187,50 EUR

FiThe

3

255.000,00 EUR

13.812,50 EUR

268.812,50 EUR

Compagnie Irene K.

3

170.000,00 EUR

90.312,50 EUR

260.312,50 EUR

 

Diese wurden bereits bei der Regierungssitzung vom 22. Oktober 2019 genehmigt.

4. Gutachten:

  • Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 25. Oktober 2019 liegt vor.
  • Das Gutachten des Finanzinspektors vom 7. November 2020 liegt vor.
  • Das Einverständnis des Haushaltsministers vom 13. Dezember 2020 liegt vor.
  • Das Gutachten des Staatrates vom 20. Februar 2020 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 20
  • Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 7
  • Dekrets vom 18. November 2013 zur Förderung von Kultur in der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Artikel 8 §2 Absatz 3, Artikel 12 §2, Artikel 14 Absatz 1 Nummer 5, Artikel 14 Absatz 2, Artikel 16 §1 Absatz 2, Artikel 16 §2, abgeändert durch das Dekret vom 26. Februar 2018, Artikel 17 §2 Absatz 2, abgeändert durch das Dekret vom 11. Dezember 2018, Artikel 17 §3 Absatz 3, aufgehoben durch das Dekret vom 11. Dezember 2018 und wieder eingeführt durch das Dekret vom 12 Dezember 2019,  Artikel 18 §1 Absatz 2, Artikel 18 § § 2 bis 5,  ersetzt durch das Dekret vom 11. Dezember 2018, Artikel 19  §6, ersetzt durch das Dekret vom 11. Dezember 2018, Artikel 19 §7 Absatz 3, aufgehoben durch das Dekret vom 11. Dezember 2018 und wieder eingeführt durch das Dekret vom 12. Dezember 2019,  Artikel 39, abgeändert durch das Dekret vom 26. Februar 2018, Artikel 43.2 § 3, eingefügt durch das Dekret vom 20. Februar 2017, Artikel 52 §1 Absatz 1, Artikel 58 §1 Absatz 1, Artikel 64 §1, abgeändert durch das Dekret vom 22. Februar 2016, Artikel 89.1, eingefügt durch das Dekret vom 22. Februar 2016, und Artikel 89.2 Absatz 2 eingefügt durch das Dekret vom 12. Dezember 2019.
 

* Artikel 3 und Artikel 4 im Vorentwurf Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 22. Mai 2014 zur Ausführung des Dekretes vom 18. November 2013 zur Förderung von Kultur in der Deutschsprachigen Gemeinschaft