Sitzung vom 25. Juni 2020

Bestellung der Mitglieder der Zentralen Behörde der Gemeinschaft für Adoption

1. Beschlussfassung:

Die Regierung bestellt folgende Personen als Mitglieder der in Artikel 7 des Dekrets vom 27. April 2020 über die Adoption von Kindern erwähnten Zentralen Behörde der Gemeinschaft für Adoption:

1. als Direktorin: Frau Karin Fatzaun;

2. als Mitglieder des Sozialdienstes:

a) Frau Elisabeth Klauser;

b) Frau Nathalie Marchal;

c) Frau Anne Radermacher;

d) Frau Brigitte Snoeck;

e) Frau Melanie Schmitt;

3. als Mitglieder der Verwaltung: Frau Nicole Wollgarten.

Der Beschluss der Regierung EXVIII/2018/22.11/2431 vom 22. November 2018 zur Bestellung der Personalmitglieder der Zentralen Behörde der Gemeinschaft für Adoption wird aufgehoben.

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Artikel 6 des Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption sieht vor, dass jeder Vertragsstaat eine oder mehrere Zentralbehörden bestimmt, die die durch das Übereinkommen übertragenen Aufgaben wahrnehmen.

Gemäß Artikel 360-1 des Zivilgesetzbuchs, eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2003 zur Reform der Adoption, bestimmt in Belgien jede Gemeinschaft ihre Zentralbehörde.

Daher wurde in der Deutschsprachigen Gemeinschaft durch das Dekret vom 27. April 2020 über die Adoption von Kindern eine Zentrale Behörde der Gemeinschaft für Adoption, nachstehend „ZBGA“ genannt, geschaffen.

Die Aufgaben der ZBGA umfassen insbesondere:

  1. die Gewährleistung und Veröffentlichung von Informationen zur Adoption und deren Verfahren im deutschen Sprachgebiet;
  2. die Betreuung, die Koordination, die Aufsicht sowie die Evaluation der Adoptionsvermittlungsdienste;
  3. die Untersuchung eventueller Beschwerden der Adoptionskandidaten oder Adoptierenden, die im Rahmen ihres Adoptionsverfahrens auftreten können;
  4. die Organisation der Adoptionsvorbereitung;
  5. die Erstellung der Sozialuntersuchungen gemäß den Artikeln 1231-1/4, 1231-1/11 §3, 1231-6 Absatz 1, 1231-10 Absatz 1 Nummer 3, 1231-35 und 1231-55 des Gerichtsgesetzbuchs, sowie ihre Übermittlung an die auftraggebenden Behörden;
  6. die Durchführung der Adoptionsvermittlung im Rahmen der in Artikel 47 des Dekrets vom 27. April 2020 über die Adoption von Kindern erwähnten internationalen Adoptionen;
  7. die Begleitung der Adoptionskandidaten während des gesamten Adoptionsverfahrens;
  8. die Ausstellung der Erlaubnis des Kontakts zwischen den Adoptierenden und den Verwandten des Kindes oder jegliche andere Person, die das Sorgerecht über das Kind ausübt oder deren Zustimmung zur Adoption erforderlich ist, in Anwendung von Artikel 363-1 des Zivilgesetzbuchs;
  9. die Information der leiblichen Eltern;
  10. die Gewährleistung der Nachbetreuung des Adoptierten und der Adoptierenden;
  11. die Aufbewahrung der Informationen in Bezug auf die Herkunft der Adoptierten sowie die Gewährleistung des Zugangs zu diesen Informationen;
  12. die Zusammenarbeit mit allen internationalen, föderalen, gemeinschaftlichen, regionalen oder lokalen Behörden, die für die Ausführung ihrer Aufgaben erforderlich ist;
  13. die Erstellung eines Qualitätshandbuchs;
  14. die Ausübung der in den Artikeln 4, 5, 7, 8, 9, 11, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 30 und 33 des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993, den Artikeln 361-3 bis 361-6, 362-1 bis 362-4, 363-2 bis 363-4 und 368-6 bis 368-8 des Zivilgesetzbuchs und den Artikeln 1231-1/11 bis 1231-1/14, 1231-34 und 1231-42 des Gerichtsgesetzbuchs erwähnten Befugnisse.

Durch vorliegenden Beschluss werden die Mitglieder der ZBGA bestellt:

  1. als Direktorin: Frau Karin Fatzaun;
  2. als Mitglieder des Sozialdienstes:
    1. Frau Elisabeth Klauser;
    2. Frau Nathalie Marchal;
    3. Frau Anne Radermacher;
    4. Frau Brigitte Snoeck;
    5. Frau Melanie Schmitt;
  3. als Mitglieder der Verwaltung: Frau Nicole Wollgarten.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Es sind keine Gutachten erforderlich

5. Rechtsgrundlage:

Dekret vom 27. April 2020 über die Adoption von Kindern.