Sitzung vom 25. Juni 2020

Vorentwurf eines Erlasses der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 6. September 2007 über die Vermietung der von den Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes verwalteten Wohnungen

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Vorentwurf eines Erlasses zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 6. September 2007 über die Vermietung der von den Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes verwalteten Wohnungen.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten in einer 30-Tages-Frist zu beantragen.

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Mit der Übertragung der Ausübung der Zuständigkeiten der Wallonischen Region im Bereich des Wohnungswesens durch die Deutschsprachige Gemeinschaft zum 1. Januar 2020 und der erfolgten Aufspaltung der Nosbau (in die Gesellschaft „Nos Cités“ für die Französische Gemeinschaft und „ÖWOB“ für die Deutschsprachige Gemeinschaft) ergibt die Einheitskandidatur auf dem gesamten Gebiet der Wallonischen Region keinen Sinn mehr. Bisher konnte eine Person sich bei einer Wohnungsbaugesellschaft seiner Wahl (Referenzgesellschaft) innerhalb der Wallonischen Region eintragen und maximal 5 Gemeinden angeben, in denen er gerne eine Sozialwohnung beziehen würde. Mit der Einheitskandidatur war der Kandidat bei allen Wohnungsbaugesellschaften, die auf dem Gebiet der Wunschgemeinden tätig waren, eingetragen. Ab dem Zeitpunkt der Fusion der beiden letzten Wohnungsbaugesellschaften auf dem Gebiet deutscher Sprache, ist die Einheitskandidatur nicht mehr erforderlich. Eine gemeinschaftsübergreifende Kandidatur ist nicht zielführend und schwierig umsetzbar, insbesondere, wenn die Aufsichts- und Vergaberegeln unterschiedlich sein werden. Der Kandidat kann aufgrund vorliegenden Erlassentwurfes bei seiner Kandidatur wie bisher 5 Gemeinden innerhalb des deutschen Sprachgebietes angeben. Dies würde aktuell für die beiden Gesellschaften gelten und nach der Fusion für die fusionierte Gesellschaft. Inwiefern die Möglichkeit bzw. die Begrenzung der Eintragung in 5 Gemeinden weiterhin beibehalten werden soll, obliegt der AG Wohnungswesen und Energie zu erörtern im Rahmen der Empfehlungen zur Neugestaltung der neuen Zuständigkeiten.

Darüber hinaus muss der Erlass der Wallonischen Regierung abgeändert werden, um die Verweise auf die SWL (Société Wallone de Logement), die Wallonische Regierung und Wallonische Region durch die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft oder das Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft oder die Deutschsprachige Gemeinschaft zu ersetzen. Auch der Verweis auf die Datenschutzbestimmungen und die Bestimmungen der Mietgesetzgebung mussten angepasst werden. Diese werden sowohl im Erlasstext als auch in dessen Anlagen angepasst.

Da die beiden Regierungskommissar (Aufsichts- und des Finanzministers) im Verwaltungsrat vertreten sind, und dort über ein Einspruchsrecht verfügen, muss der Regierungskommissar des Aufsichtsministers mit vorliegendem Erlassentwurf weder das Verzeichnis des Wohnsitzwechsels spezifisch überprüfen noch ein gleichlautendes Gutachten bei der Vergabe einer Wohnung erstellen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

  • Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 9. Juni 2020 liegt vor;
  • Das Gutachten des Finanzinspektors vom 17.Juni 2020 liegt vor;
  • Das Einverständnis des Haushaltsministers vom 19. Juni 2020 liegt vor;
  • Die Einsetzung eines Beirates für Wohnungswesen ist im Gesetzbuch über nachhaltiges Wohnen vorgesehen. Aktuell läuft noch der Kandidatenaufruf. Das Gutachten für die Regierung ist jedoch gemäß Artikel 200, §2, 6° des Gesetzbuches über nachhaltiges Wohnen fakultativ.

5.   Rechtsgrundlage:

  • Gesetzbuch über nachhaltiges Wohnen, Artikel 172 §1 Absatz 1, ersetzt durch das Dekret vom 12. Dezember 2019;
  • Erlass der Wallonischen Regierung vom 6. September 2007 über die Vermietung der von den Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes verwalteten Wohnungen