Sitzung vom 2. Juli 2020

Programm zur Emission von Liquiditätsscheinen – Anhebung des Höchstbetrages auf 650.000.000 Euro und Aktualisierung des Vertragswerkes

1. Beschlussfassung:

Die Regierung beschließt Folgendes in Bezug auf das laufende Programm zur Emission von Liquiditätsscheinen der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 6. Februar 2014, für welches die Belfius Bank AG als Arrangeur, Platzeur, Domizilierungs- und Berechnungsstelle bezeichnet wurde (nachstehend „das Programm“):

  • Die Regierung beschließt den Höchstbetrag, in dessen Rahmen die Deutschsprachige Gemeinschaft Liquiditätsscheine ausstehen haben darf, von derzeit 400.000.000 Euro auf 650.000.000 Euro anzuheben;
  • In diesem Kontext und im Rahmen des Notwendigen beschließt die Regierung das Vertragswerk und Information Memorandum zu ergänzen, damit zukünftig u.a. die Möglichkeit besteht, grüne und/oder sozialverantwortliche und/oder nachhaltige Liquiditätsscheine ausgeben zu können;
  • Die Regierung bestätigt die Belfius Bank in Ihren Aufgaben als Arrangeur, Platzeur, Domizilierungs- und Berechnungsstelle;
  • Die Regierung beauftragt die Belfius Bank SA mit der Redaktion der Aktualisierung in Bezug auf die Anhebung des Höchstbetrages dieses Programm und verpflichtet sich, der  Belfius Bank SA alle diesbezüglich notwendigen Informationen und Dokumente zur Verfügung zu stellen;
  • Die Regierung beauftragt die Belfius Bank SA mit der Platzierung der Liquiditätsscheine auf einer „best effort“ Basis („größte Bemühung”).

Der Ministerpräsident wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Das laufende Programm zur Emission von Liquiditätsscheinen wurde am 6. Februar 2014 unterzeichnet und sieht aktuell einen Maximalbetrag von 400.000.000 EUR vor. Dieses Programm hat sich als äußerst interessantes und flexibles Instrument zur kurz-, mittel-, und langfristigen Finanzierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft erwiesen. Aktuell sind Liquiditätsscheine in Höhe von 398.550.000€ ausgegeben.

In Anbetracht der zukünftigen Entwicklung der flüssigen Mittel der Deutschsprachigen Gemeinschaft aber auch in Hinsicht auf die Wahrung einer größtmöglichen Flexibilität in der Verwaltung des Schatzamtes wird vorgeschlagen, den Höchstbetrag, in dessen Rahmen die Deutschsprachige Gemeinschaft Liquiditätsscheine ausstehen haben darf, von derzeit 400.000.000 Euro auf 650.000.000 Euro anzuheben.

Im Zuge dieser Anpassung sind folgende weitere Ergänzungen am Vertragswerk vorgesehen:

  • Präzisierungen der Zielmarktbestimmungen, insbesondere bezüglich des Vertriebs an Kleinanleger und Endkunden;
  • Ergänzung durch einen Risikofaktor, begründet durch die COVID-19 Pandemie;
  • Erweiterung um die Möglichkeit, zukünftig grüne und/oder sozialverantwortliche und/oder nachhaltige Liquiditätsscheine ausgeben zu können.

Die in den ersten beiden Spiegelstrichen aufgeführten Änderungen sind lediglich technischer Natur. Um in der Folge tatsächlich grüne, sozialverantwortliche oder nachhaltige Liquiditätsscheine ausgeben zu können, bedarf es zusätzlich noch der Ausarbeitung eines eigenen Regelwerkes, welches insbesondere die Mittelverwendung und deren Kontrolle regelt.

Im Rahmen dieses Vorgangs wird der Ministerpräsident damit beauftragt, die notwendige Aktualisierung der Dokumentation des Programms für und im Namen der Deutschsprachigen Gemeinschaft zu verhandeln, anzunehmen und zu unterzeichnen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Keine. Aufgrund des Programms kann die Deutschsprachige Gemeinschaft sowohl auf kurzfristige Finanzierungsmöglichkeiten ("Commercial Paper") als auch auf langfristige Finanzierungsmöglichkeiten ("Medium Term Notes") zurückgreifen, die zu unterschiedlichen Zinssätzen berechnet werden (vom jeweiligen Tagessatz abhängig).

4. Gutachten:

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 23. Juni 2020 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Artikel 28 §1 5° des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über die öffentlichen Aufträge
  • Artikel 3 des Dekretes vom 12. Dezember 2019 zur Festlegung des Haushaltsplanes der Einnahmen und des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplanes der Deutschsprachigen Gemeinschaft für das Haushaltsjahr 2020, zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 22. Juni 2020.