Sitzung vom 2. Juli 2020

Erlass der Regierung zur Abfederung der Auswirkungen der Corona-Krise im Bereich der Pflegschaftsfamilien

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster und letzter Lesung den Erlass zur Abfederung der Auswirkungen der Corona-Krise im Bereich der Pflegschaftsfamilien.

Das Gutachten des Staatsrates wird in Anwendung von Artikel 3 §1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 bedingt durch die Dringlichkeit nicht angefragt. Die Dringlichkeit ist dadurch begründet, dass die Föderalregierung seit dem 13. März 2020 auf Anraten des Nationalen Sicherheitsrates im Kontext der Coronavirus (COVID-19) Gesundheitskrise außerordentliche Maßnahmen ergriffen hat; dass diese Maßnahmen weitreichende Auswirkungen auf die durch die Pflegschaftsfamilien gewährleitstete Betreuung der Pflege- und Patenkinder haben; dass dieser zusätzliche Betreuungsaufwand erhöhte Lebenshaltungskosten der Pflege- und Patenkinder für die Pflegschaftseltern zur Folge hat; dass es dringend notwendig scheint, diese finanziellen Folgen so schnell es geht einzudämmen, um eine angemessene Betreuung der Kinder gewährleisten zu können; dass die aufgrund dieses Erlasses ergriffenen Maßnahme als das für die Erreichung dieser Zielsetzung angemessenste Mittel zu sein scheint, sodass die Verabschiedung des vorliegenden Erlasses keinen Aufschub mehr duldet.

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses dienen einzig und allein dazu, die Auswirkungen der Corona-Krise im Bereich der Pflegschaftsfamilien abzufedern.

Die Pflegefamilien bekommen monatlich für die Deckung der Lebenshaltungskosten der Pflegekinder Pflegegeld. Die indexierte Tagespauschale beträgt zurzeit 24,76 EUR pro Kind und 27,37 EUR pro Kind ab drei Pflegekindern.

In Anwendung von Artikel 47 des Erlasses der Regierung vom 14. Mai 2009 über die Jugendhilfe und den Jugendschutz wird das Pflegegeld „um den Betrag der Familienzulagen verringert, die der Pflegefamilie für den Jugendlichen gezahlt werden, mit Ausnahme des Zusatzes für behinderte Kinder, für invalide Arbeitnehmer, Arbeitslose und Pensionierte oder des Sozialzuschlags und des Zuschlags für Kinder mit Beeinträchtigung“.

Die Pflegekinder mussten in der Krisenzeit durch die Schließung von Schulen rund um die Uhr zu Hause betreut werden. Dies hatte zusätzliche Lebenshaltungskosten für die Pflegeeltern zur Folge sowie einen erhöhte Betreuungsbedarf der Kinder. Hier sei angemerkt, dass Pflegekinder durch Verhaltensauffälligkeiten und /oder kognitiven Einschränkungen häufig einen erhöhten Betreuungs- und (schulischen) Unterstützungsbedarf haben.

Zur Deckung dieser Mehrkosten bzw. dieses zusätzlichen Pflegeaufwandes soll vorliegender Erlass eine Abweichungsbestimmung zu Artikel 47 Absatz 2 des Erlasses der Regierung vom 14. Mai 2009 für den Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 einführen und somit eine drei-monatige Erhöhung um 10 Prozent der dort erwähnten Beträge ermöglichen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Das indexierte Pflegegeld beträgt zurzeit 24,76 EUR für Pflegschaftsfamilien, die ein oder zwei Pflegekinder betreuen, bzw. 27,37 EUR für Pflegschaftsfamilien, die drei oder mehr Pflegekinder gleichzeitig betreuen. Durch vorliegenden Erlass werden diese Beträge für den Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 um zehn Prozent erhöht. Hieraus ergibt sich eine Tagespauschale von 27,24 EUR, bzw. 30,11 EUR:

 

Basisbetrag

+10%

1-2 Pflegekinder

24,76 €

27,24 €

3+ Pflegekinder

27,37 €

30,11 €

Folgende Tabelle zeigt die Mehrkosten pro Monat die durch diese Erhöhung des Pflegegelds entstehen:

 

April 2020

Mai 2020

Juni 2020

Total Pflegegeld Basisbetrag

27.762,41 €

28.255,36 €

29.198,22 €

Total Pflegegeld Basisbetrag +10%

31.485,65 €

32.023,10 €

33.067,78 €

Mehrkosten

3.723,24 €

3.767,74 €

3.869,56 €

 

 

 

 

 

Die Erhöhung des Pflegegelds um 10% für den Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 verursacht Mehrkosten von insgesamt 11.360,54 EUR.

Die Finanzierung dieses erhöhten Pflegegelds erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel zu Lasten des Haushalts 2020 der Deutschsprachigen Gemeinschaft über den Organisationsbereich 50, Programm 14, Zuweisung 12.11.

4. Gutachten:

  • Das Gutachten des Staatsrats wurde aufgrund der Dringlichkeit nicht eingeholt.
  • Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 18. Juni 2020 liegt vor.
  • Das Gutachten des Finanzinspektors vom 25. Juni 2020 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Dekret vom 19. Mai 2008 über die Jugendhilfe und zur Umsetzung von Jugendschutzmaßnahmen;
  • Erlass der Regierung vom 14. Mai 2009 über die Jugendhilfe und den Jugendschutz.