Sitzung vom 16. Juli 2020

Gewährung eines zinslosen Darlehens an die VoG. Verbraucherschutzzentrale

1. Beschlussfassung:

Die Regierung gewährt der VoG. Verbraucherschutzzentrale mit Sitz Neustrasse 119 in 4700 Eupen, zur ausschließlichen Finanzierung ihres Umlaufkapitals ein zinsloses Darlehen in Höhe von 15.000,- Euro (fünfzehntausend) und verabschiedet den entsprechenden Erlass.

Der Ministerpräsident, Minister für lokale Behörden und Finanzen wird mit der Umsetzung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

2.1. Allgemeine Beschreibung des Vor- und Zwischenfinanzierungsinstrumentes

Die Regierung eröffnet verschiedenen Einrichtungen, die im Rahmen von Geschäftsführungsverträgen oder anderen Abkommen mit der Deutschsprachigen Gemeinschaft wichtige Dienstleistungen erbringen, die Möglichkeit über das Vor- und Zwischenfinanzierungsinstrument ein befristetes und zinsloses Darlehen zwecks Finanzierung ihres Umlaufkapitals zu beantragen.

Während der Inanspruchnahme des Instrumentes verpflichten sich die Nutznießer, die Begleitung eines Finanzexperten zu akzeptieren.

Auftrag des Experten ist:

  • die Ermittlung des Bedarfs an Umlaufkapital in enger Zusammenarbeit mit der jeweiligen Einrichtung;
  • die Erstellung, nach Möglichkeit, eines geeigneten Finanzierungsmodells zur definitiven Eigenfinanzierung des Umlaufkapitals;
  • die Erstellung eines Plans zur Tilgung des Darlehens;
  • die finanzielle Begleitung der Einrichtung während der Dauer der Inanspruchnahme der Gelder.

2.2. Erörterung des Bedarfs an Umlaufkapital

Durch die Corona-Krise ist die Verbraucherschutzzentrale V.o.G. mit einer Verminderung ihrer geplanten Einnahmen in Höhe von etwa 45.000,- Euro konfrontiert. Es handelt sich hierbei um die Nicht-Verwirklichung eines Projektes mit der Wallonischen Region und das Nicht-Zustandekommen der Anpassung eines Zuschusses der Wallonischen Region, die seitens der Region in Aussicht gestellt worden war.

Zudem ist bei der Vereinigung seit Längerem eine strukturelle Unterfinanzierung festzustellen.

Nach Empfehlung des zuständigen Fachbereichs im Ministerium und zwei Treffen zwischen der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Verbraucherschutzzentrale VoG wurde beschlossen, eine Organisationsanalyse bei der Verbraucherschutzzentrale durchzuführen. Das Ziel dieser Organisationsanalyse ist die Dienstleistungen der Verbraucherschutzzentrale weiter zu verbessern und den Einsatz der finanziellen und personellen Mittel zu optimieren. Dies soll durch Qualitätssicherung, Kundenorientierung, Prozessoptimierung und Optimierung der Effektivität erreicht.

Am 28. Mai 2020 genehmigte die Regierung ein Lastenheft zur Vergabe einer Organisationsanalyse zur Findung und Verwirklichung von Optimierungspotenzialen in der Verbraucherschutzzentrale.

2.3. Gutachten des Finanzexperten

In seinem Gutachten vom 24.06.2020 bestätigt das Steuerberatungsbüro Evelyne Pitz die Umstände, die zum besagten Liquiditätsengpass geführt haben sowie die Kapazität der Vereinigung zur fristgerechten Rückzahlung des Darlehens.

2.4. Auszahlungsmodalitäten

Die Auszahlung des zinslosen Darlehens erfolgt in einer Zahlung von 15.000,- Euro auf das Bankkonto der VoG. Nr. BE94 0689 0988 7814 nach Unterzeichnung des vorliegenden Vertrags.

2.5.  Tilgungsplan

Der Plan zur Tilgung des Darlehens wird wie folgt festgelegt:

Die Tilgung des Darlehens erfolgt in einer Zahlung über 15.000 Euro, spätestens zum 31. März 2021.

Die Rückerstattung der zur Verfügung gestellten Mittel erfolgt auf das Konto des Finanzierungs- und Beteiligungsfonds der Deutschsprachigen Gemeinschaft

Nr. BE78 0912 4000 3186.

Die Vereinigung kann zu jedem Zeitpunkt vorzeitige (Teil-)Tilgungen vornehmen.

Während der Rückgriffszeit wird das Steuerberatungsbüro Pitz, vertreten durch Frau Evelyne Pitz, die finanzielle Entwicklung der Verbraucherschutzzentrale V.o.G. verfolgen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Das rückzahlbare Darlehen geht zu Lasten des Finanzierungs– und Beteiligungsfonds.

Die Zusage betrifft variable Kredite, die im OB 70 – PR 25 – ZW 81.00 des Haushaltes des Jahres 2020 eingetragen sind.

Der Tilgungsplan sieht die Rückerstattung des gesamten Darlehensvertrages bis spätestens 31. März 2021 auf das Konto des Finanzierungs- und Beteiligungsfonds der Deutschsprachigen Gemeinschaft (BE78 0912 4000 3186) vor, sodass die vollständige Tilgung des zugesagten zinslosen Darlehens spätestens zu diesem Zeitpunkt erfolgt sein wird.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Finanzinspektion vom 03. Juli 2020 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Dekret vom 17. Januar 1994 zur Einrichtung von zusätzlichen Haushaltsfonds der Deutschsprachigen Gemeinschaft;
  • Dekret vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft;
  • Dekret vom 12. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Haushaltsplanes der Deutschsprachigen Gemeinschaft für das Haushaltsjahr 2020;
  • Erlass der Regierung vom 15. Juni 2011 zur Ausführung des Dekretes vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der deutschsprachigen Gemeinschaft.