Sitzung vom 16. Juli 2020

Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 22. Juni 2001 zur Festlegung der Bemessungsgrundlagen für Personalzuschüsse im Sozial- und Gesundheitsbereich

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet den Erlass zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 22. Juni 2001 zur Festlegung der Bemessungsgrundlagen für Personalzuschüsse im Sozial- und Gesundheitsbereich

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Mit Artikel 4 des Krisendekretes 2020 (II) vom 20. April 2020 wurde die Regierung dazu ermächtigt, um die Auswirkungen der Epidemie oder Pandemie des Coronavirus (COVID-19) in der der Deutschsprachigen Gemeinschaft abzufedern, die im Rahmenabkommen 2020-2024 vom 2. Mai 2019 für den nichtkommerziellen Sektor in der Deutschsprachigen Gemeinschaft unter Punkt 1.1 sowie die im Sektorenabkommen 2019-2024 vom 15. Mai 2019 unter Punkt 2 vorgesehene Erhöhung der Gehaltstabellen in den Jahren 2022 bis 2024 für die Pflegeberufe entsprechend den in den jeweiligen Abkommen (privater und Öffentlicher Sektor) festgelegten Prozentsätzen bereits im Jahr 2020 vorzunehmen. Um diese Ermächtigung umzusetzen, muss für den Privatsektor der Erlass vom 22. Juni 2001 zur Festlegung der Bemessungsgrundlagen für Personalzuschüsse im Sozial- und Gesundheitsbereich entsprechend abgeändert werden. Das entsprechende Addendum zum Rahmenabkommen vom 2. Mai 2020 für den nichtkommerziellen Sektor in der Deutschsprachigen Gemeinschaft für die Jahre 2020-2024 wurde von den Sozialpartnern am 9. Juli 2020 unterzeichnet.

Punkt 1. 1.1. des Rahmenabkommens vom 2. Mai 2020 für den nichtkommerziellen Sektor in der Deutschsprachigen Gemeinschaft für die Jahre 2020-2024 sah bisher folgende Bestimmung zur Entwicklung der Gehaltstabellen vor:

Entwicklung der Gehaltstabellen

  1. Für den Sozial- und Gesundheitsbereich

Ab dem Jahr 2022 gewährt die Regierung für die Bezuschussung von Lohnkosten im Sozial- und Gesundheitsbereich zusätzliche Mittel zur nachfolgenden prozentualen Erhöhung der in dem Erlass der Regierung vom 22. Juni 2001 über die Festlegung der Bemessungsgrundlagen für die Personalbezuschussung im Gesundheits- und Sozialbereich festgelegten Gehaltstabellen sowie zur Einführung einer neuen Gehaltstabelle 9 für den Pflegehelfer:

  • die Gehaltstabelle 2 wird um 2% erhöht;
  • die Gehaltstabelle 3 wird um 4% erhöht;
  • die Gehaltstabelle 4 wird um 4% erhöht;
  • die Gehaltstabelle 5 wird um 4% erhöht;
  • die Gehaltstabelle 6 wird um 4% erhöht;
  • die Gehaltstabelle 7 wird um 4% erhöht;
  • die Gehaltstabelle 8 bleibt nach der Aufwertung im September 2018 unverändert;
  • die Gehaltstabelle 9 für die Funktion des Pflegehelfers wird eingeführt. Sie entspricht 30% des Unterschiedes zwischen der Gehaltstabelle 8 und der mit vorliegendem Abkommen erhöhten Gehaltstabelle 11;
  • die Gehaltstabelle 11 wird um 4% erhöht;
  • die Gehaltstabelle 13 wird um 2% erhöht;
  • die Gehaltstabelle 13bis wird um 2% erhöht;
  • die Gehaltstabelle 14 wird dahingehend erhöht, dass diese 50% des Unterschiedes zwischen der aufgrund vorliegenden Abkommens erhöhten Gehaltstabelle 13bis und der Gehaltstabelle 15 entspricht.

Die im Erlass vom 22. Juni 2001 über die Festlegung der Bemessungsgrundlagen für die Personalbezuschussung im Gesundheits- und Sozialbereich vorgesehenen Gehaltstabellen finden Anwendung auf Bezuschussung der Wohn- und Pflegezentren für Senioren, sobald die jeweilige Gehaltstabelle in Ausführung des vorliegenden Abkommens angepasst worden ist.

Die im Sektor der Wohn- und Pflegezentren für Senioren in der Deutschsprachigen Gemeinschaft vorgesehenen Gehaltszuschläge werden in Anwendung von Artikel 8 des Erlasses der Regierung vom 22. Juni 2001 als besonderer Vorteil gelten.

Für die Bezuschussung der Personalkosten, die sich aus der Anwendung der unter Punkt 1.1 aufgeführten Gehaltsentwicklungen ergeben, stellt die Regierung:

  • im Jahr 2022: 330.000 € zusätzlich zur Verfügung;
  • im Jahr 2023: 530.000 € zusätzlich zur Verfügung;
  • im Jahr 2024: 810.000 € zusätzlich zur Verfügung.

Vorliegende Erhöhungen betreffen weder die Gehaltszuschüsse im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen noch die Gehälter von freigestellten Lehrern, die im nichtkommerziellen Sektor tätig sind.

In Ausführung von Artikel 4 des Krisendekretes 2020 (II) vom 20. April 2020 werden die gesamten Mittel des Rahmenabkommens für die Aufwertung der Gehaltstabellen bereits ab dem 1. September 2020 gewährt (proportional für September bis Dezember) und somit erfolgt die Erhöhung bereits ab dem 1. September 2020 für alle Baremen mit dem Prozentsatz, der in den beiden Abkommen vorgesehen ist.

Dadurch, dass die Baremen der WPZS in den niedrigen Baremen in gewissen Dienstalterkategorien etwas höher lagen, als die erhöhten Baremen im NKS, wurden in diesen Fällen die Beträge auf mindestens den Betrag des Baremas der WPZS angehoben. Somit steigen in gewissen Dienstalterkategorien die Baremen geringfügig höher, als im Abkommen vorgesehen an.

Die im Abkommen erwähnten prozentualen Erhöhungen beziehen sich auf die in dem Erlass vom 22. Juni 2001 festgelegten Gehaltstabellen. Die entsprechenden Baremen in den WPZS steigen damit weitaus stärker an, so z.B. das Barema 8 zwischen 12% und 23%, das Barema 2 zwischen 1% und 13%, das Barema 9 zwischen 7 und 20% und das Barema 11 zwischen 0,7 und 10%.

3. Finanzielle Auswirkungen:

 

Jahr

Aktuelles Abkommen

Addendum

2020

 

zusätzlich 557.000 €

2021

 

zusätzlich 1.113.000 €

2022

zusätzlich 330.000 €

 

2023

zusätzlich 530.000 €

 

2024

zusätzlich 810.000 €

 

 

Die Mittel zur Finanzierung der Mehrkosten im Jahr 2020 müssen in der 2. Haushaltsanpassung vorgesehen werden.

4. Gutachten:

Da ausschließlich die Anlage des Erlasses mit den Gehaltstabellen abgeändert wird und somit keine normative Abänderung erfolgt, ist das Einholen des Gutachtens des Staatsrates nicht erforderlich (Principes de technique législative - Guide de rédaction des textes législatifs et réglementaires, www.staatsrat.be, Tab „Technique législative“, Empfehlung Nr. 247).

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 7. Juli 2020 liegt vor.

Das Gutachten der Finanzinspektion vom 9. Juli 2020 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 20, abgeändert durch das Gesetz vom 16. Juli 1993;
  • Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 7;
  • Dekret vom 19. Mai 2008 über die Jugendhilfe und zur Umsetzung von Jugendschutzmaßnahmen, Artikel 25 §1;
  • Dekret vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutsch-sprachigen Gemeinschaft, Artikel 105, abgeändert durch das Dekret vom 2. März 2015;
  • Dekret vom 31. März 2014 über die Kinderbetreuung, Artikel 12;
  • Dekret vom 13. Dezember 2016 zur Schaffung einer Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben, Artikel 14;
  • Dekret vom 13. Dezember 2018 über die Angebote für Senioren und Personen mit Unterstützungsbedarf sowie über die Palliativpflege, Artikel 51, 53, 55, 57, 58 und 61;