Sitzung vom 23. Juli 2020

Erlass der Regierung zur Festlegung von essenziellen Gründen zwecks Freistellung von der zeitlich begrenzten Isolation und der medizinischen Untersuchung

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster und letzter Lesung den Erlass zur Festlegung von essenziellen Gründen zwecks Freistellung von der zeitlich begrenzten Isolation und der medizinischen Untersuchung.

Das Gutachten des Staatsrates wird in Anwendung von Artikel 3 §1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 bedingt durch die Dringlichkeit nicht angefragt. Die Dringlichkeit ist dadurch begründet, dass sich seit dem 20. Juli 2020 alle Personen, die aus einem Risikogebiet für COVID-19 zu ihrem Hauptwohnsitz im deutschen Sprachgebiet heimkehren, verpflichtend in Quarantäne begeben und einer medizinischen Untersuchung unterziehen müssen; dass das Dekret vom 1. Juni 2004 zur Gesundheitsförderung und zur medizinischen Prävention eine Ausnahme zu dieser Vorgabe vorsieht, indem diese Personen aus essenziellen Gründen hiervon freigestellt werden können; dass diese essenziellen Gründe aus Gründen der Rechtssicherheit und insbesondere für die Beschäftigungssituation der betroffenen Personen so schnell wie möglich festgelegt werden müssen; dass die Verabschiedung des vorliegenden Erlasses somit keinen Aufschub mehr duldet.

Der Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Aus den interföderalen Besprechungen ging hervor, dass die belgischen Teilstaaten eine Quarantänepflicht für Personen auferlegen müssen, die aus einem Risikogebiet im Ausland zurückkehren.

Um festzustellen, ob sich die betroffene Person in einem "“Risikogebiet" für COVID-19 oder einem anderen Gebiet mit einer sehr hohen epidemiologischen Risikostufe im Ausland aufgehalten hat, verwendet der Arzt-Hygieneinspektor die Informationen auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten. Auf dieser Website werden die Gebiete, in denen die lokalen Gesundheitsdienste einen (erneuten) Lockdown verhängt haben oder die nach Beratung durch CELEVAL auf der Grundlage objektiver epidemiologischer Kriterien gesperrt wurden, als Gebiete mit sehr hohem Risiko für COVID-19 (rote Zonen) ausgewiesen. Personen, die sich in einem solchen Risikogebiet aufgehalten haben, gelten darüber hinaus als "Hochrisikokontakt" (s. Punkt 2). Die Personen, die aus einem solchen Risikogebiet heimkehren, müssen sich bei ihrem Arzt melden. Der Arzt-Hygieneinspektor spricht für diese Personen eine Quarantäne aus und legt ihnen eine Untersuchung auf. Diese Verpflichtungen können den betroffenen Personen per Anweisung des Arzt-Hygieneinspektors an die jeweiligen behandelnden Ärzte auferlegt werden. Die behandelnden Ärzte, die durch den Arzt-Hygieneinspektor entsprechend verpflichtend angewiesen wurden, können auf dieser Grundlage den betroffenen Personen eine Quarantänebescheinigung ausstellen und sie einem Test unterziehen.

Aufgrund von Artikel 10.3 §2 Absatz 4 des Dekrets vom 1. Juni 2004 zur Gesundheitsförderung und zur medizinischen Prävention wurde der Regierung die Ermächtigung erteilt, eine Abweichung von der Quarantänepflicht und der medizinischen Untersuchung aus essenziellen Gründen vorzusehen.

Durch diesen Erlass wird die Liste der essenziellen Tätigkeiten und der essenziellen Notwendigkeiten bei der Heimkehr aus und für die Einreise in ein Risikogebiet festgelegt, die die Freistellung von der Quarantäne und der medizinischen Untersuchung zur Folge haben, insofern diese Tätigkeiten oder Notwendigkeiten im Risikogebiet wahrgenommen bzw. erfüllt werden. Hierbei handelt es sich um Personen, die folgende Tätigkeiten wahrnehmen oder folgende Notwendigkeiten erfüllen:

1. Grenzgänger;

2. im Güterverkehrssektor tätige Personen im Rahmen der Ausübung ihrer Aufgaben sowie andere im Transportwesen tätige Personen, sofern dies erforderlich ist und im Rahmen der Ausübung ihrer Aufgaben erfolgt;

3. Diplomaten, Bedienstete internationaler Organisationen und Personen, die von internationalen Organisationen eingeladen werden und deren Anwesenheit für das ordnungsgemäße Funktionieren dieser Organisationen erforderlich ist, sowie Angehörige des Militärs, Angehörige von humanitären Organisationen und des Zivilschutzes bei der Ausübung ihrer Aufgaben;

4. Transitpassagiere;

5. Seeleute im Rahmen der Ausübung ihrer Aufgaben;

6. hochqualifizierte Arbeitnehmer aus einem Drittstaat im Rahmen der Ausübung ihrer Aufgaben, wenn ihre Beschäftigung wirtschaftlich notwendig ist und die betreffende Arbeit nicht aufgeschoben oder im Drittstaat ausgeführt werden kann.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

4. Gutachten:

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5. Rechtsgrundlage:

Artikel 10.3 §2 Absatz 4 des Dekrets vom 1. Juni 2004 zur Gesundheitsförderung und zur medizinischen Prävention