Sitzung vom 23. Juli 2020

Dekretentwurf zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens vom 19. März 2019 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Kompetenzen der Gemeinschaften und des Föderalstaates in Sachen Tax-Shelter-Regelung für audiovisuelle Werke und Bühnenwerke und über den Informationsaustausch

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in zweiter und letzter Lesung den Dekretentwurf zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens vom 19. März 2019 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Kompetenzen der Gemeinschaften und des Föderalstaates bezüglich der Tax-Shelter-Regelung für audiovisuelle Werke und Bühnenwerke und über den Informationsaustausch.

Die Ministerin für Kultur und Sport, Beschäftigung und Medienwird beauftragt, den Entwurf im Parlament zu hinterlegen.

2. Erläuterungen:

Auf intergemeinschaftlicher Ebene hat man sich auf eine einheitliche Vorgehensweise bezüglich der Kompetenzen und des Informationsaustausches geeinigt. Das belgische Tax Shelter ist ein von der Regierung eingeführtes System der Steuervergünstigung, das Produktionsanreize für die belgische audiovisuelle Industrie schafft. Das System ist für belgische Produktionen und internationale Koproduktionen mit belgischen Partnern anwendbar. Qualifizierte Produzenten müssen vorher von der Regierung als solche zertifiziert werden. Dem Produzenten eröffnet es eine attraktive Finanzierungsmöglichkeit für seine Projekte, der Investor erhält für seine risikofreie Investition eine Steuervergünstigung und der belgische Staat profitiert von den wachsenden ökonomischen Aktivitäten und den damit verbundenen Ausgaben.

Um einen transparenteren Verwaltungsablauf zwischen dem Föderalstaat und den Gemeinschaften zu ermöglichen, ist der Informationsaustausch über das belgische Tax Shelter System überarbeitet worden. Dazu wurde zunächst beschlossen, einen Ort des Informationsaustauschs zwischen Föderalstaat und Gemeinschaften zu schaffen, um die Datenverwaltung im Rahmen der Aktenanalyse zu harmonisieren.

Föderalstaat und Gemeinschaften sollen in Zukunft einander über die getroffenen Entscheidungen informieren. Dies soll durch die gegenseitige Übermittlung der Liste der zugelassenen in Betracht kommenden Produktionsgesellschaften, der audiovisuellen Werke und Bühnenwerke, der bereits ausgestellten Tax-Shelter Bescheinigungen und des Steuerwertes dieser Bescheinigungen pro Rahmenübereinkommen geschehen.

Außerdem informieren sie einander über die Ablehnung von Zulassungen von Bescheinigungen. Des Weiteren tauschen sie Informationen bezüglich der Akten aus, deren Originalität, die europäische Eigenschaft oder Genre Probleme bereiten. Der Föderalstaat lässt die Gemeinschaften ebenso wissen, welches die Gründe für einen Entzug oder eine Aussetzung der Zulassung einer in Betracht kommender Produktionsgesellschaft oder eines Vermittlers, sind.

Sollten eventuelle Probleme in Sachen FSMA-Prospekt (Financial Services and Markets Authority) auftreten, sollen auch diese den Gemeinschaften durch den Föderalstaat mitgeteilt werden. Über bei Produzenten auftretende Probleme wie beispielsweise ein Produktionsstopp oder Streitigkeiten mit Koproduzenten oder Dienstleistern wird sich ebenfalls gegenseitig in Kenntnis gesetzt.

Das Abkommen sieht zudem vor, dass sich Föderalstaat und Gemeinschaften mindestens zwei Mal pro Jahr treffen, um Erfahrungen auszutauschen und sich im Fall von Unsicherheit bezüglich bestimmter Interpretationen und deren Umsetzung zu konsultieren. Föderalstaat und Gemeinschaften tauschen jährlich die für die Überwachung der Regelung erforderlichen Angaben und Statistiken aus.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Das Gutachten des Staatsrates Nr. 65.899/VR vom 15. Mai 2019 liegt vor.            

Da die anderen Teilstaaten das Gutachten der Datenschutzbehörde angefragt haben und ihre Bemerkungen in das Zusammenarbeitsabkommen berücksichtigt worden sind, wird auf eine neue Begutachtung verzichtet.

5. Rechtsgrundlage:

  • Artikel 92bis §1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen
  • Artikel 55bis des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft.
  • Artikel 194ter, 194ter/1 und 194ter/2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992