Sitzung vom 23. Juli 2020

Dekretvorentwurf über die Mediendienste und die Kinovorstellungen

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Dekretvorentwurf über die Mediendienste und die Kinovorstellungen.

Die Regierung beschließt, das Gutachten der Gutachtenkammer des Medienrates, des interministeriellen Ausschusses für Telekommunikation, Rundfunk und Fernsehen, der Datenschutzbehörde und der Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben zu beantragen.

Die Ministerin für Kultur und Sport, Beschäftigung und Medien wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Dieses Dekret dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1808 vom 14. November 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten, Richtlinie (EU) 2018/1972 vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation („Kodex“)  und Richtlinie (EU) 2019/882 vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen.

Am 28.11.2018 ist die EU-Richtlinie 2018/1808 zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten im Europäischen Amtsblatt veröffentlicht worden. Seit dem Inkrafttreten der novellierten Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste („AVMD-Richtlinie“) am 19.12.2018 haben die Mitgliedsstaaten 21 Monate Zeit bis zum 19.09.2020 diese in ihr nationales Recht umzusetzen. Des Weiteren muss die Richtlinie 2018/1972 vom 11.12.2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (nachstehend „Kodex“) bis zum 21.12.2020 in nationales Recht umgesetzt werden. 

Sowohl die AVMD-Richtlinie als auch die vier Richtlinien (Rahmenrichtlinie, Genehmigungsrichtlinie, Zugangsrichtlinie, Universaldiensterichtlinie), die Teil des geltenden Rechtsrahmens für elektronische Kommunuikationsdienste und -netze sind, und die in 2019 durch den Kodex novelliert worden sind, waren in der Rechtsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft durch das Dekret über die audiovisuellen Mediendienste und die Kinovorstellungen der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 27. Juni 2005 (nachstehend „Mediendekret 2005“) und ihre nachfolgenden Änderungen umgesetzt.

Folglich muss nun das Dekret erneut novelliert werden und an die beiden Richtlinien entsprechend angepasst werden. Dies ist Gegenstand des vorliegenden Dekretentwurfs für ein Mediendekret 2020. Die dritte Richtlinie, die von der Deutschsprachigen Gemeinschaft umgesetzt werden muss, ist die EU-Richtlinie 2019/882 vom 17.04.2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen. Sie muss zwar nur bis zum 28.06.2022 umgesetzt werden, jedoch überschneiden sich die für die Deutschsprachige Gemeinschaft relevanten Bestimmungen dieser Richtlinie mit mehreren Bestimmungen des Telekommunikationskodexes, darum ist die Umsetzung dieser dritten Richtlinie ebenfalls in diesem Entwurf enthalten.

Ausgangspunkt des Mediendekrets 2020 ist der derzeitige Text des Mediendekrets der zur besseren Lesbarkeit neugefasst und nicht etwa nur abgeändert wird. Wie aus dieser Erläuterung hervorgeht, besteht der Großteil der Artikel aus übernommenen Bestimmungen des bestehenden Mediendekrets. Die meisten Änderungen sind für die Umsetzung der Richtlinien erforderlich. Das Mediendekret 2020 enthält jedoch auch eine Reihe von Maßnahmen, die angestrebt werden zur Straffung der Verfahren und zur Reorganisation des Medienrates.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Durch die Neufassung des Dekrets entstehen keine neuen finanziellen Verpflichtungen.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 4 Nummer 6
  • Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 4 §1