Sitzung vom 27. August 2020

Dekretentwurf zur Bestätigung gewisser in Ausführung des Krisendekrets 2020 vom 6. April 2020 verabschiedeter Erlasse der Regierung

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in zweiter und letzter Lesung den Dekretentwurf zur Bestätigung gewisser in Ausführung des Krisendekrets 2020 vom 6. April 2020 verabschiedeter Erlasse der Regierung.

Der Ministerpräsident, Minister für lokale Behörden und Finanzen, wird damit beauftragt, den Dekretentwurf im Parlament zu hinterlegen

2. Erläuterungen:

Die Coronavirus (COVID-19) Gesundheitskrise stellte im Frühjahr 2020 beinahe die gesamte Menschheit vor eine Herausforderung in bisher unbekanntem Maße. Auch die Bürger der Deutschsprachigen Gemeinschaft bekamen die Auswirkungen dieser Pandemie zu spüren, insbesondere durch die außerordentlichen Maßnahmen, die die Föderalregierung ab dem 13. März 2020 auf Anraten des Nationalen Sicherheitsrates ergriffen hatte.

Um die Handlungsfähigkeit der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der neun Gemeinden des deutschen Sprachgebiets zu sichern und somit die öffentliche Dienstleistungserbringung aufrechtzuerhalten, hatte das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft am 6. April 2020 mittels einer sehr breiten Mehrheit einem ersten Krisendekret 2020 zugestimmt. Dieses sah mitunter weite Vollmachten an die Gemeindekollegien und – in einem weniger ausgeprägten Maße – an die Regierung vor, um kurzfristig handeln zu können, falls es die sanitären Umstände erfordern.

Ein zweites Krisendekret wurde am 27. April 2020 mit dem Ziel verabschiedet, auch die wirtschaftlichen Folgen der „Corona-Krise“ zeitnah abzufedern. Neben verschiedenen Maßnahmen im Beschäftigungsbereich und einer vorgezogenen Aufwertung der Gehaltstabellen der Pflegeberufe im Zuständigkeitsbereich der Deutschsprachigen Gemeinschaft (d. h. der Beschäftigten in den Wohn- und Pflegezentren) wurde dem nicht kommerziellen Sektor eine dreigliedrige Unterstützung angeboten: zinslose Darlehen im Rahmen des „Corona-Fonds“, Zuschussgarantie und Liquiditätssteigerung.

Anders als auf Ebene des Föderalstaates, der Wallonischen Region, der Französischen Gemeinschaft oder etwa der Region Brüssel-Hauptstadt wurden diese Maßnahmen mehrheitlich dekretal – d. h. durch das Parlament selbst – getroffen. Umfassende Sondervollmachten wurden der Regierung nicht übertragen.

Allerdings wurde der Regierung zunächst die Möglichkeit eingeräumt, die Dauer gewisser Maßnahmen des Krisendekrets 2020 zweimal für einen weiteren Zeitraum von 30 Tagen zu verlängern. Voraussetzung war, dass dies „mittels eines besonders im Hinblick auf die Notwendigkeit begründeten Erlasses“ erfolgen muss, der binnen einer Frist von sechs Monaten durch das Parlament zu bestätigen sei. Andernfalls würde dieser Erlass wirkungslos.

In einem weiteren Schritt erhielt die Regierung den Auftrag, die genauen Modalitäten für die Zuschussgarantie und die Liquiditätssteigerung festzulegen. Hierbei wurde sie wie folgt bevollmächtigt: „bestehende dekretale Bestimmungen abändern, vervollständigen, aufheben oder ersetzen, auch in Angelegenheiten, die durch die oder aufgrund der Verfassung ausdrücklich dem Dekret vorbehalten sind“. Auch hier wurde festgehalten, dass der entsprechende im Hinblick auf die Notwendigkeit begründete Erlass unter Androhung der Wirkungslosigkeit nachträglich durch das Parlament zu bestätigen sei.

Somit gilt es, die folgenden Erlasses dem Parlament zur Bestätigung zu unterbreiten:

  • der Erlass der Regierung Nr. 1 vom 23. April 2020 zur Verlängerung der in Artikel 1 §1 des Krisendekrets 2020 vom 6. April 2020 erwähnten Möglichkeit für das Gemeindekollegium, gewisse Befugnisse anstelle des Gemeinderats auszuüben;

  • der Erlass der Regierung Nr. 2 vom 23. April 2020 zur Verlängerung der in Artikel 2 §1 des Krisendekrets 2020 vom 6. April 2020 erwähnten Aussetzung gewisser Fristen;

  • der Erlass der Regierung Nr. 3 vom 23. April 2020 zur Verlängerung der in Artikel 5 §1 des Krisendekrets 2020 vom 6. April 2020 erwähnten Möglichkeit, auf das Einholen von gesetzlich oder dekretal verpflichteten Gutachten oder Stellungnahmen zu verzichten;

  • der Erlass der Regierung Nr. 4 vom 30. April 2020 zur Einführung einer Zuschussgarantie und einer Liquiditätssteigerung für Zuschussempfänger in Ausführung von Artikel 5.1 des Krisendekrets 2020 vom 6. April 2020.

In seinem Gutachten Nr. 67.650/1 vom 14. Juli 2020 äußerte der Staatsrat keine Bemerkungen inhaltlicher Natur. Er wies lediglich darauf hin, dass die Bestätigung der erwähnten Erlasse per Definition rückwirkend zum Datum des Inkrafttretens dieser Erlasse stattfindet. Daher sei eine Bestimmung zum Inkrafttreten des vorliegenden Bestätigungsdekrets überflüssig. Die entsprechende Bestimmung wurde somit gestrichen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachigen Gemeinschaft. Die finanziellen Implikationen für den Erlass der Regierung Nr. 4 vom 30. April 2020 wurden bereits anlässlich der Verabschiedung desselben beschrieben.

4. Gutachten:

Das Gutachten des Staatsrates Nr. 67.650/1 vom 14. Juli 2020 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft