Sitzung vom 27. August 2020

Dekretvorentwurf zur Zustimmung zum zweiten Protokoll zur Änderung und Ergänzung des am 3. Dezember 1974 zwischen dem Königreich Belgien und dem Europarat abgeschlossenen Zusatzabkommens zu dem in Paris am 2. September 1949 unterzeichneten allgemeinen Abkommen über die Privilegien und Immunitäten des Europarates, geschehen zu Brüssel am 15. April 2016

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Dekretvorentwurf zur Zustimmung zum zweiten Protokoll zur Änderung und Ergänzung des am 3. Dezember 1974 zwischen dem Königreich Belgien und dem Europarat abgeschlossenen Zusatzabkommens zu dem in Paris am 2. September 1949 unterzeichneten allgemeinen Abkommen über die Privilegien und Immunitäten des Europarates, geschehen zu Brüssel am 15. April 2016.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten in 30-Tage-Frist zu beantragen.

Der Ministerpräsident wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Bei dem zweiten Protokoll zur Änderung und Ergänzung des am 3. Dezember 1974 zwischen dem Königreich Belgien und dem Europarat abgeschlossenen Zusatzabkommens zu dem in Paris am 2. September 1949 unterzeichneten allgemeinen Abkommen über die Privilegien und Immunitäten des Europarates, geschehen zu Brüssel am 15. April 2016, handelt es sich um einen „gemischten Vertrag“ im Sinne von Artikel 167 §4 der Verfassung, wie die Arbeitsgruppe für Gemischte Verträge am 8. Juli 2013 feststellte.

Die Vollmacht zur Unterzeichnung erteilte die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft in ihrer Sitzung vom 11. März 2015. Damit das Abkommen in Kraft treten kann, bedarf es der Zustimmung des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

  • Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 5. Juni 2020 liegt vor.
  • Das Gutachten des Finanzinspektors liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Sondergesetz vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen, Artikel 16 §1

  • Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 5 §1