Sitzung vom 27. August 2020

Erlassentwurf der Regierung über die Verwendung des BelRAI Screeners bei der Zuweisung von Unterstützungskategorien

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in dritter und letzter Lesung den Entwurf eines Erlasses über die Verwendung des BelRAI Screeners bei der Zuweisung von Unterstützungskategorien.

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen wird mit der Durchführung vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Die Zuweisung der Unterstützungskategorie erfolgt vor Einzug des Bewohners auf Grundlage des Artikels 16 des Dekretes vom 13. Dezember 2016 zur Schaffung einer Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben (DSL).

In Hinblick auf die Gewährung der entsprechenden Finanzleistungen für die Träger der Wohn- und Pflegezentren für Senioren nimmt die DSL in Anwendung des BelRAI Screeners die Zuweisung einer Pflegekategorie vor.

Der vorliegende Erlass definiert die Werte, die der Zuweisung einer Unterstützungskategorie zugrunde liegen:

 

  1.  
  2. BelRAI-Screener Wert
  1. 0 => 5,99
  1. 6=> 12,99
  1. 13=> 30
  1.  
  1.  
  1. Und /oder ATL und IA> 6TL
  1. Unterstützungsbedarf
  1. Nein, autonom
  1. ja
  1. ja
  1. Kategorie
  1.  
  1. gering
  1. erhöht

 

Die Aufteilung der Unterstützungskapazität der Wohn- und Pflegezentren für Senioren (WPZS) sieht Plätze vor für Senioren mit Unterstützungsbedarf

  • mit zugewiesener erhöhter Unterstützungskategorie und

  • mit zugewiesener geringer Unterstützungskategorie.

Es sind keine Plätze vorgesehen für autonome Senioren (BelRAI-Wert 0=> 5,99).

In den nächsten 10 Jahren soll eine Unterstützungskapazität von 82% Plätze für Senioren mit erhöhter Unterstützungskategorie und 13% für Plätze für Senioren mit geringer Unterstützungskategorie erreicht werden. In vier Jahren sollen 5% der Plätze für Kurzaufenthalte vorgesehen werden.

Während dieser 10 Übergangsjahre werden parallel alternative Wohnangebote für autonome Senioren und für Senioren mit geringem Unterstützungsbedarf geschaffen und Angebote der häuslichen Unterstützung erweitert werden. Die Schaffung alternativer Wohnformen ist eine wesentliche Maßnahme, um die finanzielle Tragbarkeit der kommenden demografischen Entwicklung zu sichern.

Vor dem Hintergrund, dass zurzeit nur eine geringe Anzahl alternativer Wohnformen angeboten wird und die Erweiterung der Angebote der häuslichen Unterstützung nur progressiv voranschreitet, wird vorgeschlagen, bis zu einem von der Regierung zu bestimmenden Zeitpunkt, die oben definierten autonomen Senioren mit Senioren mit geringer Unterstützungskategorie gleichzustellen. Dies entspricht der aktuellen Praxis seit dem 1. Januar 2019.

Die zugewiesene Unterstützungskategorie definiert die Höhe des Zuschusses der Gemeinschaft.

Der Bewohner hingegen zahlt ungeachtet seiner Unterstützungskategorie eine immer gleiche Eigenleistung im WPZS.

Die Kontrolle der vertraglich festgelegten Vorgaben der Anwesenheitstage pro Unterstützungskategorie kann nur erfolgen, wenn BelRAI-Werte, die der Zuweisung der Unterstützungskategorie zugrunde liegen, definiert sind. Die zugewiesene Unterstützungskategorie erlaubt dem WPZS, die Anwesenheiten des Bewohners in den entsprechenden durch die Regierung festgelegten Anwesenheitstage pro Kategorie abzurechnen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Vorliegender Erlass hat keine direkten finanziellen Auswirkungen.

4. Gutachten:

Das Gutachten des Staatsrates Nr. 67.417/3 vom 15. Juni 2020 liegt vor.

In seinem Gutachten weist der Staatsrat, neben den einzelnen artikelbezogenen Bemerkungen, insbesondere auf die Tatsache hin, dass bezüglich des Artikels 5 erwogen werden muss, ob die Gleichbehandlung von zwei verschiedenen Kategorien von Personen – auch wenn diese Gleichbehandlung nur vorübergehend ist – nicht zu unangemessenen Folgen führen wird.

Vor dem Hintergrund, dass in der Deutschsprachigen Gemeinschaft noch nicht ausreichend alternative neue Angebote zu den WPZS oder den betreuten Wohnungen vorhanden sind und die Erweiterung der Angebote der häuslichen Hilfe nur progressiv stattfinden kann, ist es im Sinne der Senioren, die zwar noch als autonom gelten, für den BelRAI Screener aber im alltäglichen Leben eine geringe Unterstützung oder Begleitung benötigen, vorerst mit der geringen Unterstützungskategorie gleichgestellt zu werden. Dies betrifft insbesondere Personen, die isoliert leben und wenig soziale Kontakte haben. Die betroffenen Senioren können somit zeitweise die Angebote beanspruchen, die den Senioren für geringe Unterstützungskategorie vorbehalten sind. Bisher sind diese Personen in WPZS eingezogen. Die Gleichstellung ist eine Übergangszeit für die Schaffung neuer Angebote. Es wäre utopisch, jetzt einen Zeitraum dafür zu definieren. Auf Grund dieser Tatsache scheint die vorübergehende Gleichbehandlung dieser Personengruppen gerechtfertigt und wird beibehalten.

5. Rechtsgrundlage:

Artikel 7 Absatz 2 des Dekrets vom 13. Dezember 2016 zur Schaffung einer Dienstelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben.