Sitzung vom 27. August 2020

Ausführendes Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission in Bezug auf die digitale(n) Anwendung(en) zur Kontaktrückverfolgung gemäß Artikel 92bis §1 Absatz 3 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform von Institutionen

1. Beschlussfassung:

Die Regierung stimmt in erster Lesung dem Entwurf eines ausführenden Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission in Bezug auf die digitale(n) Anwendung(en) zur Kontaktrückverfolgung gemäß Artikel 92bis §1 Absatz 3 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform von Institutionen zu.

Die Regierung beschließt, das Gutachten der Datenschutzbehörde einzuholen.

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Der Entwurf des Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission in Bezug auf die gemeinsame Verarbeitung von Daten durch Sciensano und die von den zuständigen föderierten Teilgebieten oder von den zuständigen Agenturen bestimmten Kontaktzentren, Gesundheitsinspektionsdienste und mobilen Teams im Rahmen einer Kontaktermittlung bei (vermutlich) mit dem Coronavirus COVID-19 infizierten Personen auf der Grundlage einer Datenbank bei Sciensano wurde am 29. Juli 2020 von allen Regierungen unterzeichnet und der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft am 27. August 2020 zur Genehmigung vorgelegt.

Art. 14 § 9 dieses Abkommens sieht vor, dass bestimmte Aspekte des weiteren Betriebs der digitalen Kontaktrückverfolgungsanwendung und in diesem Rahmen nützliche Datenverarbeitungen durch ein ausführendes Zusammenarbeitsabkommen gemäß Artikel 92bis § 1 Absatz 3 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen geregelt werden können.

Der Entwurf des besagten ausführenden Zusammenarbeitsabkommens enthält eine Beschreibung des digitalen Kontakterkennungssystems, das aus einer mobilen Anwendung und einer zugehörigen Datenbank bei Sciensano besteht und nach dem DP3T-Protokoll ausgearbeitet wurde. Das Design stellt sicher, dass die durch das DP3T-Referenzsystem geminderten Risiken nicht durch die Anwendung der digitalen Kontakterkennung und/oder ein System, das eine erneute Identifizierung ermöglicht, wieder eingeführt werden.

Der Entwurf enthält eine klare Beschreibung der Verarbeitung, die sich aus dem Einsatz der Anwendung zur digitalen Kontakterkennung ergibt (Art. 2), sowie eine klare Definition wichtiger Begriffe wie Risikokontakt, Autorisierungscode, sicherer Schlüssel und nicht personalisierte temporäre Seriennummer (Art. 3). Die technischen Spezifikationen, denen die Anwendung zur digitalen Kontaktverfolgung entsprechen muss, sowie die Bestimmungen zur Interoperabilität mit anderen Ländern werden festgelegt (Art. 3 und Art. 4 §1-2). Darüber hinaus sieht der Entwurf auch spezifische Schutzmaßnahmen vor, um das Risiko einer erneuten Identifizierung auf der Grundlage der Authentifizierung des infizierten Benutzers zu begrenzen (Art. 4 Abs. 3); die Art und Weise, wie die betroffenen Personen über die Funktionsweise der Anwendungen zur digitalen Kontaktverfolgung und den Austausch der von ihnen erzeugten Daten informiert werden (Art. 5); und das Verfahren zur Überwachung der ordnungsgemäßen Funktionsweise der Anwendung zur digitalen Kontaktverfolgung (Art. 6).

3. Finanzielle Auswirkungen:

Durch die Zustimmung zum Abkommen entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Datenschutzbehörde wird angefragt.

5. Rechtsgrundlage:

  • Artikel 5 §1 I Nummer 8 und Artikel 92bis §1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen.
  • Artikel 4 §2 und 55bis des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft.