Sitzung vom 27. August 2020

Erlass der Regierung zur Abfederung der Auswirkungen der Corona-Krise im Bereich des Unterrichtswesens

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet den Erlass zur Abfederung der Auswirkungen der Corona-Krise im Bereich des Unterrichtswesens.

Das Gutachten des Staatsrates wird in Anwendung von Artikel 3 §1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 bedingt durch die Dringlichkeit nicht angefragt. Die Dringlichkeit ist dadurch begründet, dass aktuell ein unmittelbarer Handlungsbedarf besteht, da die Schüler, die sich fristgerecht zu dem in Artikel 3 §3.2 Absatz 1 des Erlasses der Regierung vom 10. Februar 2000 über den Schulbesuch vorgesehenen Vorspiel vor einer externen Jury im Rahmen der von einer anerkannten Teilzeit-Kunstunterrichtseinrichtung organisierten öffentlichen Prüfungen eingeschrieben haben, dieses Vorspiel aufgrund der von der Föderalbehörde beschlossenen Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) nicht ablegen konnten; dass die anerkannte Teilzeit-Kunstunterrichteinrichtung in der Deutschsprachigen Gemeinschaft keine Möglichkeit sieht, dieses Vorspiel noch vor Schuljahresbeginn 2020-2021 nachzuholen; dass den betroffenen Schülern daher die Möglichkeit genommen wird, für das Schuljahr 2020-2021 die in Artikel 3 §3.2 Absatz 1 desselben Erlasses der Regierung vom 10. Februar 2000 verankerte Unterrichtsbefreiung im Umfang von maximal sechs Unterrichtsstunden pro Woche zu beantragen; dass die betroffenen Schüler dadurch einen Nachteil erfahren, der die Weiterentwicklung ihres außergewöhnlichen Musiktalents hemmt und daher ggf. Auswirkungen auf die weitere berufliche Laufbahn der betroffenen Schüler haben kann; dass es daher notwendig ist, vor Beginn des Schuljahres 2020-2021 eine entsprechende Abweichungsregelung zu verabschieden, um die Achtung des Rechts auf die per Erlass festgelegte Unterrichtsbefreiung für das anstehende Schuljahr zu gewährleisten;

Der Minister für Bildung, Forschung und Erziehung wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Der Erlass der Regierung vom 10. Februar 2000 über den Schulbesuch definiert die Gründe für und die maximale Dauer von gerechtfertigten Abwesenheiten von Schülern während der Schulzeit. Unter anderem können in Anwendung dieses Erlasses außergewöhnliche Musiktalente während maximal sechs Stunden pro Woche vom Unterricht in der Sekundarschule befreit werden.

Die außergewöhnlichen Musiktalente beantragen dazu ein Gutachten, das das außergewöhnliche Musiktalent des Schülers bestätigt, bei einer gemäß Artikel 51 des Dekrets vom 23. März 2009 zur Organisation eines Teilzeit-Kunstunterrichts anerkannten Teilzeit-Kunstunterrichtseinrichtung in der Deutschsprachigen Gemeinschaft (d.h. bei der Musikakademie der Deutschsprachigen Gemeinschaft). Dieses Gutachten wird erstellt nach Vorspiel vor einer externen Jury im Rahmen der von der Musikakademie organisierten öffentlichen Prüfungen. Darüber hinaus muss dieser Schüler die zwei Perfektionierungsstufen in Musikerziehung an einer anerkannten Teilzeit-Kunstunterrichtseinrichtung belegen oder bereits abgeschlossen haben, damit eine Unterrichtsbefreiung gewährt werden kann.

Im Schuljahr 2019-2020 konnten die Vorspiele vor der externen Jury aufgrund der von der Föderalbehörde beschlossenen Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) nicht stattfinden. Das für die Unterrichtsbefreiung erforderliche Gutachten konnte daher nicht abgegeben werden. Die Musikakademie sieht keine Möglichkeit, das Vorspiel noch vor Schuljahresbeginn 2020-2021 nachzuholen. Folglich können die betroffenen Schüler das gemäß Artikel 3 §3.2 des Erlasses der Regierung vom 10. Februar 2000 über den Schulbesuch für die Unterrichtsbefreiung erforderliche Gutachten nicht erhalten.

Die betroffenen Schüler erfahren dadurch einen Nachteil, der die Weiterentwicklung ihres außergewöhnlichen Musiktalents hemmt und ggf. sogar Auswirkungen auf die weitere berufliche Laufbahn der betroffenen Schüler haben kann. Durch die vorliegende Erlassänderung wird für das Schuljahr 2020-2021 eine Abweichungsregelung geschaffen, um die Achtung des Rechts auf die per Erlass festgelegte Unterrichtsbefreiung zu gewährleisten: Die vorliegende Änderung sieht vor, dass für die Unterrichtsbefreiung im Umfang von maximal sechs Unterrichtsstunden pro Woche für das Schuljahr 2020-2021 in Ermangelung eines aktuellen Gutachtens das Gutachten der Musikakademie, das im Schuljahr 2018-2019 abgegeben wurde, berücksichtigt wird, insofern der Schüler sich im Frühjahr 2020 rechtzeitig für das Vorspiel bei der Musikakademie eingeschrieben hatte. Liegt kein Gutachten des vorhergehenden Schuljahres vor, da es sich um einen Erstantrag handelt, und hatte sich der Schüler rechtzeitig bei der Musikakademie für das Vorspiel angemeldet, kann der Minister aufgrund eines begründeten Antrags und in Absprache mit dem jeweiligen Sekundarschulleiter über eine Unterrichtsbefreiung im Umfang von maximal sechs Unterrichtsstunden pro Woche für das Schuljahr 2020-2021 entscheiden.

Aufgrund der Dringlichkeit wird von der Beantragung eines Staatsratsgutachtens abgesehen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei, das Gutachten des Finanzinspektors und das Einverständnis des Ministerpräsidenten in seiner Funktion als Haushaltsminister liegen vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Dekret vom 31. August 1998 über den Auftrag an die Schulträger und das Schulpersonal sowie über die allgemeinen pädagogischen und organisatorischen Bestimmungen für die Regel- und Förderschulen
  • Erlass der Regierung vom 10. Februar 2000 über den Schulbesuch