Sitzung vom 17. September 2020

AktiF- und AktiF PLUS– Beschäftigungsförderung, Antrag der VoG Betrieb zur Integration und Schaffung von Arbeitsplätzen und Ausbildung - BISA (P0092)

1. Beschlussfassung:

Die Regierung gewährt der VoG Betrieb zur Integration und Schaffung von Arbeitsplätzen und Ausbildung - BISA für die Laufzeit vom 21. September 2020 bis 31. Dezember 2024 drei vollzeitige projektgebundene AktiF-/AktiF PLUS- Stellen.

Die Ministerin für Kultur und Sport, Beschäftigung und Medien wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

BISA VoG Betrieb zur Integration und Schaffung von Arbeitsplätzen und Ausbildung für angepasste Arbeit hat am 14. August 2020 einen Antrag auf 3 vollzeitige projektgebunde AktiF-Stellen eingereicht.

Zwei der drei Stellen dienen der Fortbeschäftigung von bereits durch BISA beschäftigten Arbeitnehmern. Diese Arbeitnehmer arbeiten im Rahmen einer befristeten föderalen SINE-Beschäftigungsmaßnahme. Beide Arbeitnehmer sollen weiterhin als LKW-Fahrer eingesetzt werden.

Die AktiF-Rechtstexte verbietet die Bezuschussung im Falle einer Wiedereinstellung eines Arbeitnehmers innerhalb eines Jahres beim selben Arbeitgeber. Zu diesem Verbot gibt es Ausnahmen, wie sie in Artikel 16 des AktiF-Dekretes vom 28. Mai 2018 und in Artikel 5 des AktiF-Ausführungserlass vom 28.09.2018 vorgesehen sind. Hierzu gehört u.a. das SINE-Beschäftigungsprogramm. Eine Übernahme eines SINE-Arbeitnehmers, insofern es sich um eine zeitliche befristete Förderung handelte, ist möglich.

Die dritte Vollzeitstelle soll von einem neuen Arbeitnehmer besetzt werden, der als Arbeiter, bzw. Sammler beschäftigt wird.

Der Fachbereich Beschäftigung erachtet den Antrag nach Begutachtung ebenfalls als unterstützungswürdig und empfiehlt die Genehmigung der drei Vollzeitstellen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Die Genehmigung der drei Stellen wird in den Monaten Okt -Dez 2020 den OB 30 PR 23 ZW 33.02 voraussichtlich mit 3 x 11.238,15 €, d.h. mit 33.714,45 € (doppelter Zuschuss aufgrund der Corona-Maßnahmen) belasten.

In den Folgejahren werden diese Beschäftigungen jährlich jeweils mit maximal 21.639,60 € bezuschusst unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsgrundlagen. Für die drei Stellen fallen somit Kosten ab 2021 in Höhe von 67.997,52 € an, die durch den OB 30 Pr 23 ZW 33.02 aufzubringen sind.

4. Gutachten:

  • Es liegt ein Gutachten des Fachbereichs Beschäftigung vom 3. September 2020 vor.
  • Es wurde ein Gutachten beim Finanzinspektor beantragt

5. Rechtsgrundlage:

  • Dekret vom 28. Mai 20018 zur AktiF- und AktiF PLUS– Beschäftigungsförderung;
  • Erlass vom 28. September 2018 zur Ausführung des Dekrets vom 28. Mai 2018 zur AktiF- und AktiF PLUS– Beschäftigungsförderung.