Sitzung vom 17. September 2020

Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 13. Februar 2008 über die Ausbildungsbeihilfen für Arbeitnehmer in Unternehmen

1. Beschlussfassung

Die Regierung verabschiedet in zweiter und letzter Lesung den Erlass zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 13. Februar 2008 über die Ausbildungsbeihilfen für Arbeitnehmer in Unternehmen.

Die Ministerin für Kultur und Sport, Beschäftigung und Medien wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen

Der vorliegende Erlass sieht die folgenden Änderungen vor.

2.1. Indexierung

Der vorliegende Erlassvorentwurf sieht eine Anpassung des Betrages vor, den ein Unternehmen pro Ausbildungsstunde pro Arbeitnehmer erhalten kann.

Aktuell beträgt dieser Betrag 9 Euro, wenn es sich um ein kleines und mittleres Unternehmen (KMU) handelt und 6 Euro, wenn es sich um ein Großunternehmen handelt. Diese Beträge werden durch den vorliegenden Erlassvorentwurf auf 7,10 Euro bzw. 10,70 Euro angehoben.

Außerdem ist eine Anpassung der Höchstbeträge vorgesehen, die ein Unternehmen pro Jahr über die Ausbildungsbeihilfen erhalten kann. Diese liegen aktuell bei 15.000 Euro für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und bei 20.000 Euro für Großunternehmen. Diese Beträge werden durch den vorliegenden Erlassvorentwurf auf 17.900 € Euro bzw. 23.800 € Euro angehoben.

Darüber hinaus sieht der vorliegende Erlassvorentwurf vor, dass der Minister die oben erwähnten Beträge jährlich an den Gesundheitsindex anpassen kann.

2.2. Antragsverfahren

Aktuell reicht das Unternehmen vor Beginn der Ausbildungen in einem ersten Schritt einen sogenannten Grundantrag ein, dessen Empfang das Arbeitsamt innerhalb von 10 Tagen bestätigt. Innerhalb von zwei Monaten reicht das Unternehmen anschließend die ausgefüllte Akte beim Arbeitsamt ein. Das Arbeitsamt bestätigt wiederum innerhalb von 10 Tagen den Erhalt der Akte. Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der vollständigen Akte beschließt das Arbeitsamt, ob es die Ausbildungsbeihilfe genehmigt oder nicht und übermittelt den Beschluss an den Minister, der die Akte innerhalb von 15 Tagen billigt. Zwischen dem Grundantrag und der Billigung können somit bis zu 116 Tagen vergehen. Nach der Genehmigung des Antrags unterzeichnen das Arbeitsamt und das Unternehmen eine Konvention, in der die Dauer der Ausbildung, die Ausbildungsinhalte, die Verpflichtungen des Unternehmens und die Modalitäten der Ausbildungsbeihilfe nochmals aufgeführt werden.

Ziel des vorliegenden Erlassvorentwurfes ist es, das Antragsverfahren zu verkürzen, indem der Grundantrag und das Einreichen der ausgefüllten Akte fusioniert werden. Das Unternehmen reicht den Antrag vor Beginn der Ausbildungen beim Arbeitsamt ein. Innerhalb von 5 Arbeitstagen bestätigt das Arbeitsamt den Empfang des Antrags. Ist der Antrag nicht vollständig, muss das Unternehmen innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Versand der Empfangsbestätigung die fehlenden Angaben nachreichen. Zwischen dem 15. Juni und dem 31. August werden diese beiden Fristen verdoppelt. Innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Erhalt des vollständigen Antrags beschließt das Arbeitsamt, ob es die Ausbildungsbeihilfe genehmigt oder nicht und übermittelt den Beschluss an den Minister, der die Akte innerhalb von 15 Tagen billigt. Anschließend übermittelt das Arbeitsamt dem Unternehmen den Beschluss.

Die Bearbeitungsdauer der Anträge kann durch dieses abgeänderte Antragsverfahren erheblich verkürzt werden. Die Konvention entfällt, da ihre bisherigen Inhalte in der Genehmigung aufgeführt werden können.

Darüber hinaus sieht der vorliegende Erlassvorentwurf ein Einspruchsverfahren vor. Wenn das Arbeitsamt die Genehmigung verweigert, kann das Unternehmen innerhalb von einem Monat beim Minister Beschwerde einreichen. Der Minister informiert das Arbeitsamt über den Eingang der Beschwerde. Das Arbeitsamt übermittelt dem Minister innerhalb von einem Monat nach Erhalt der Beschwerde eine schriftliche Stellungnahme. Der Minister entscheidet innerhalb von einem Monat nach Erhalt der Stellungnahme über die Erteilung der Genehmigung.

Innerhalb von einem Monat nach Ende der Ausbildung lässt das Unternehmen dem Arbeitsamt die Belege und Forderungsanmeldungen zukommen. Die abschließende Kontrolle durch das Arbeitsamt erfolgt innerhalb von einem Monat nach Erhalt der Forderungsanmeldung.

2.3. Sonstige Anpassungen

Gruppenfreistellungsverordnung

Die Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ersetzt. Aus diesem Grund sieht der Erlassvorentwurf eine Anpassung der entsprechenden Rechtsverweise vor.

80%-Klausel

Aktuell verpflichtet sich das begünstigte Unternehmen, während der Laufzeit der Konvention zur Beibehaltung von mindestens 80% seines globalen Personalbestandes auf dem deutschen Sprachgebiet. Im Sinne der Verwaltungsvereinfachung sieht der Erlassvorentwurf vor, diese Verpflichtung zu streichen.

Erforderliche Angaben bei internen Ausbildungen

Bei internen Ausbildungen müssen neben der Begründung zur Durchführung der Ausbildungsmaßnahme sowie der Wahl der Ausbilder ebenfalls der Name des Ausbilders, seine Qualifikation und gegebenenfalls seine informell erworbenen Kompetenzen im Antrag angegeben werden.

3. Finanzielle Auswirkungen

Die im vorliegenden Erlassvorentwurf vorgesehene Straffung der Antragsprozedur führt dazu, dass entsprechend dem Durchschnitt der Jahre 2016 bis 2019 Anträge in Höhe von geschätzten 25.000 € nicht mehr auf das Haushaltsjahr 2021 verschoben werden, sondern bereits 2020 vorzusehen sind.

Außerdem ist eine Anpassung des Betrages vorgesehen, den ein Unternehmen pro Ausbildungsstunde pro Arbeitnehmer erhalten kann.

Aktuell beträgt dieser Betrag 9 Euro, wenn es sich um ein kleines und mittleres Unternehmen (KMU) handelt und 6 Euro, wenn es sich um ein Großunternehmen handelt. Seit Inkrafttreten des Erlasses der Regierung vom 13. Februar 2008 über die Ausbildungsbeihilfen für Arbeitnehmer in Unternehmen sind diese Beträge unverändert geblieben.

Diese Beträge werden durch den vorliegenden Erlassvorentwurf auf 7,10 € Euro bzw. 10,70 € Euro angehoben. Grundlage für diese Erhöhung ist die Entwicklung des Gesundheitsindexes, der zwischen Januar 2009 und März 2020 um 19,16 % gestiegen ist.

Der Haushalt des Arbeitsamtes (1. Neuverteilung) sah 2019 Ausgabenermächtigungen in Höhe von 320.000 € für die Ausbildungsbeihilfen vor.

Bei einer Erhöhung der Beträge auf 7,10 € Euro bzw. 10,70 € Euro können die Ausgaben 2021 (bei konstanter Anzahl Ausbildungsstunden und gleichbleibender Verteilung zwischen KMU und Großunternehmen) auf 381.312 € pro Jahr geschätzt werden (= 320.000 € * 1,1916), was einem Anstieg von 61.312 € entspricht.

Außerdem sieht der vorliegende Erlassvorentwurf eine Anpassung der Höchstbeträge vor, die ein Unternehmen pro Jahr über die Ausbildungsbeihilfen erhalten kann. Diese liegen aktuell bei 15.000 Euro für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und bei 20.000 Euro für Großunternehmen. Diese Beträge werden durch den vorliegenden Erlassvorentwurf auf 17.900 € Euro bzw. 23.800 € Euro angehoben. Grundlage für diese Erhöhung ist ebenfalls die Entwicklung des Gesundheitsindexes (siehe oben).

Nicht jedes Unternehmen, das in den Genuss der Ausbildungsbeihilfe kommt, eröffnet das Anrecht auf den jährlichen Höchstbetrag. Ausgehend von der Situation in den Vorjahren erreichen durchschnittlich 8-10 Betriebe diesen Betrag.

Die daraus entstehenden Zusatzkosten 2021 können folgendermaßen geschätzt werden.

  • Differenz neuer und alter Höchstbetrag * 5 KMU = (17.900 € - 15.000 €) * 5 = 14.500 €.
  • Differenz neuer und alter Höchstbetrag * 5 Großunternehmen = (23.800 € - 20.000 €) * 5 = 19.000 €.

Aufgrund der Anpassung der jährlichen Höchstbeträge ist demnach mit Zusatzkosten in Höhe von 33.500 € zu rechnen.

Insgesamt würden sich die zusätzlichen Kosten für das Jahr 2021 auf 61.312 € + 33.500 € = 94.812 € belaufen.

Darüber hinaus sieht der vorliegende Erlassvorentwurf vor, dass der Minister die oben erwähnten Beträge jährlich an den Gesundheitsindex anpassen kann. In diesem Fall erhöhen sich die Kosten ebenfalls aufgrund der höheren Ausbildungsbeihilfe sowie in Folge der angepassten Höchstbeträge.

Die Entwicklung der Kosten kann in den nächsten Jahren auf folgende Beträge geschätzt werden.

 

Ausbildungsbeihilfen

2019

2020

2021

2022

2023

2024

Entwicklung Budget bei jährlicher Indexierung der Beträge pro Stunde (+1,5 % ab 2022)

320.000 €

320.000 €

381.312 €

387.032 €

392.837 €

398.730 €

Zusatzkosten bei jährlicher Indexierung der Höchstbeträge (+1,5 % ab 2022)

-

-

33.500 €

37.000 €

40.500 €

44.000 €

Zusatzkosten Straffung Antragsverfahren

-

25.000 €

-

-

-

-

TOTAL

320.000 €

345.000 €

414.812 €

424.032 €

433.337 €

442.730 €

Entwicklung in € im Vergleich zum Vorjahr

 

25.000 €

69.812 €

9.220 €

9.305 €

9.393 €

Entwicklung in % im Vergleich zum Vorjahr

 

7,8%

20,2%

2,2%

2,2%

2,2%

 

4. Gutachten :

  • Das Gutachten des Wirtschafts- und Sozialrates vom 26. August 2020 liegt vor.
  • Das Staatsratsgutachten Nr. 67.868/2/V vom 2. September 2020 liegt vor.

BEMERKUNGEN ZUM GUTACHTEN DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALRATES

Das Gutachten des Wirtschafts- und Sozialrates vom 26. August 2020 gibt keinen Anlass für weitere Anpassungen des Erlasses.

Der Wirtschafts- und Sozialrat plädiert dafür, kein Auf- und Abrunden der indexierten Beträge vorzunehmen. Im Sinne einer vereinfachten Kommunikation und Aktenverwaltung wird an der Auf- und Abrundung der Pauschalen und Maximalbeträge festgehalten.

Der Wirtschafts- und Sozialrat spricht sich für die Beibehaltung der Bestimmung aus, die besagt, dass ein Unternehmen sich während der Laufzeit der Konvention [sprich der Ausbildungen] zur Beibehaltung von mindestens 80% seines globalen Personalbestandes auf dem deutschen Sprachgebiet verpflichtet. Die Anzahl der Arbeitnehmer wird mittels der Zentralen Datenbank der Sozialen Sicherheit, zum einen am Ende des Quartals, das dem Beginn der Konvention vorhergeht, und zum anderen am Ende des Quartals in dem die Konvention ausläuft, überprüft.

In Folge der Fusion des Grundantrags und der ausgefüllten Akte kann die 80%-Klausel in ihrer aktuellen Form nicht mehr umgesetzt werden. Bei Antragsstellung liegen die Angaben zum Personalbestand „am Ende des Quartals, das dem Beginn der Konvention [sprich der Ausbildungen] vorhergeht“, noch nicht vor.

Auch die vorgesehene Verkürzung der Endabrechnung innerhalb von 1 Monat (statt bisher 3 Monaten) ist nicht möglich, wenn der Betrieb den Personalbestand „am Ende des Quartals, in dem die Konvention [sprich die Ausbildung] ausläuft“, angeben muss.

BEMERKUNGEN ZUM STAATSRATSGUTACHTEN

Der Staatsrat hat am 2. September 2020 sein Gutachten Nummer 67.868/2/V zum vorgelegten Erlassentwurf abgegeben.

Das Gutachtet beinhaltet ausschließlich kleinere legistische Anpassungsvorschläge, die im vorliegenden Erlass übernommen werden.

5. Rechtsgrundlage :

Dekret vom 17. Januar 2000 zur Schaffung eines Arbeitsamtes der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Artikel 2 §1 Nr. 2, Artikel 2 §1 Nr. 3, Artikel 2, §2 und Artikel 2 §5.