Sitzung vom 1. Oktober 2020

Erlass der Regierung zur Verlängerung des in Artikel 43.5 des Dekrets vom 28. Mai 2018 zur AktiF- und AktiF PLUS-Beschäftigungsförderung erwähnten Zeitraums

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet den Erlass zur Verlängerung des in Artikel 43.5 des Dekrets vom 28. Mai 2018 zur AktiF- und AktiF PLUS-Beschäftigungsförderung erwähnten Zeitraums.

Das Gutachten des Staatsrates wird in Anwendung von Artikel 3 §1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 bedingt durch die Dringlichkeit nicht angefragt. Die Dringlichkeit ist dadurch begründet, dass:

  •  die Föderalregierung seit dem 13. März 2020 auf Anraten des Nationalen Sicherheitsrates im Kontext der Coronavirus (COVID-19) Gesundheitskrise außerordentliche Maßnahmen ergriffen hat; dass diese Maßnahmen weitreichende Auswirkungen auf das gesellschaftliche Leben haben, die nach wie vor flächendeckend spürbar sind, darunter auch in den Einrichtungen, Organisationen und Unternehmen auf dem deutschen Sprachgebiet; dass die Krise und ihre Folgen ganz erhebliche negative Auswirkungen auf die gesamtwirtschaftliche Situation haben; dass einige Aktivitäten der besagten Organisationen, Einrichtungen und Unternehmen aufgrund der Krise und ihrer Folgen zurzeit immer noch teilweise stark eingeschränkt sind; dass dies womöglich weiterhin eine Steigerung der Arbeitslosigkeit innerhalb der besagten Organisationen, Einrichtungen und Unternehmen zur Folge haben könnte; dass es dringend notwendig scheint, die sich möglicherweise daraus ergebende Arbeitslosigkeit weiterhin einzudämmen; dass die aufgrund dieses Erlasses vorgesehene Verlängerung der ergriffenen Maßnahmen  als das für die Erreichung dieser Zielsetzung angemessenste Mittel zu sein scheint;
  • darüber hinaus die Krise die Regelungen für Beschäftigung, Berufsausbildung, sozial-berufliche Integration und die Sozialwirtschaft sowie die Ziele, die mit diesen Regelungen erreicht werden sollen, gefährden könnte; dass der Grundsatz der Kontinuität der öffentlichen Dienste zu gewährleisten ist und es daher notwendig ist, die Organisation der öffentlichen Dienste weiterhin anzupassen, die für die Maßnahmen in den Bereichen Beschäftigung, sozial-berufliche Integration und Sozialwirtschaft zuständig sind, wobei insbesondere die Achtung der Rechte ihrer Begünstigten zu gewährleisten ist;
  • Artikel 43.5 des Dekretes vom 28. Mai 2018 zur AktiF- und AktiF PLUS-Beschäftigungsförderung, eingefügt durch Artikel 1 des Krisendekrets II vom 27. April 2020 vorsieht, dass die Regierung den in diesem Artikel erwähnten Zeitraum einmalig um dieselbe Dauer verlängern kann; dass diese Verlängerung mittels eines besonders im Hinblick auf die Notwendigkeit begründeten Erlasses erfolgen muss;
  •  die Regierung die Notwendigkeit einer Verlängerung der Möglichkeit der Übernahme beim selben Arbeitgeber infolge einer Ausbildungsmaßnahme innerhalb von sechs Monaten anstelle einer nahtlosen Übernahme darin sieht, dass die Coronavirus (COVID-19) Gesundheitskrise nach wie vor die Behörden und Bürger in den Gemeinden des deutschen Sprachgebiets im Griff hält und somit weiterhin dafür gesorgt werden muss, dass die sowohl die Betriebe als auch die ausgebildeten AktiF- oder AktiF PLUS-Berechtigten alldem nicht zum Opfer fallen und eine Übernahme in ein sicheres Beschäftigungsverhältnis ermöglicht bleiben soll;
  •  demnach unter diesen Umständen eine Verlängerung des Zeitraums vom 13. März 2020 bis zum 30. September 2020 um dieselbe Dauer, das heißt bis zum 19. April 2021 einschließlich, folgerichtig ist;
  • die Verabschiedung des vorliegenden Erlasses aus vorstehenden Gründen keinen Aufschub mehr duldet.

Die Ministerin für Kultur und Sport, Beschäftigung und Medien wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses dienen einzig und allein dazu, die Auswirkungen der Corona-Krise in beschäftigungspolitischer Hinsicht abzufedern, indem der Zeitraum der in Artikel 43.5 des Dekrets vom 28. Mai 2018 zur AktiF- und AktiF PLUS-Beschäftigungsförderung erwähnten Maßnahme verlängert wird.

Inhaltlich geht es darum, dass die vorteilhafteren, nicht-degressiven AktiF (PLUS)-Zuschüsse auch dann gewährt werden, wenn der AktiF (PLUS)-Berechtigte nach einer von der Regierung festgelegten Ausbildungsmaßnahme innerhalb von sechs Monaten beim selben Arbeitgeber übernommen wird, und nicht zwingend nahtlos bzw. im direkten Anschluss an die Ausbildungsmaßnahme. Allerdings ist dies nur möglich, insofern die Ausbildungsmaßnahme zwischen dem 13. März und dem 30. September 2020 endet. Der besagte Artikel sieht jedoch vor, dass die Regierung den Zeitraum vom 13. März bis zum 30. September 2020 einmalig um dieselbe Dauer verlängern kann.

Der Zeitraum vom 13. März bis zum 30. September stellt einen Zeitraum von sechs Monaten und 19 Tagen dar. Eine Verlängerung der Maßnahme um sechs Monate und 19 Tage hat somit zur Folge, dass der verlängerte Zeitraum am 1. Oktober 2020 beginnt und am 19. April 2021 endet. Für alle Ausbildungsmaßnahmen, die bis zum 19. April 2021 enden, gilt demnach weiterhin eine Übernahmefrist von sechs Monaten.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

  • Das Gutachten des Staatsrats wurde aufgrund der Dringlichkeit nicht eingeholt.
  • Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 18. September 2020 liegt vor.
  • Das Gutachten des Finanzinspektors vom 18. September 2020 liegt vor.
  • Das Einverständnis des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 21. September 2020 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Dekret vom 28. Mai 2018 zur AktiF- und AktiF PLUS-Beschäftigungsförderung, Artikel 43.5, Absatz 2.