Sitzung vom 8. Oktober 2020

Ausführendes Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission in Bezug auf die digitale(n) Anwendung(en) zur Kontaktrückverfolgung gemäß Artikel 92bis §1 Absatz 3 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform von Institutionen

1. Beschlussfassung:

Die Regierung genehmigt das ausführende Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission in Bezug auf die digitale(n) Anwendung(en) zur Kontaktrückverfolgung gemäß Artikel 92bis §1 Absatz 3 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform von Institutionen.

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Der Entwurf des Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission in Bezug auf die gemeinsame Verarbeitung von Daten durch Sciensano und die von den zuständigen föderierten Teilgebieten oder von den zuständigen Agenturen bestimmten Kontaktzentren, Gesundheitsinspektionsdienste und mobilen Teams im Rahmen einer Kontaktermittlung bei (vermutlich) mit dem Coronavirus COVID-19 infizierten Personen auf der Grundlage einer Datenbank bei Sciensano wurde am 29. Juli 2020 von allen Regierungen unterzeichnet.

Art. 14 §9 dieses Abkommens sieht vor, dass bestimmte Aspekte des weiteren Betriebs der digitalen Kontaktrückverfolgungsanwendung und in diesem Rahmen nützliche Datenverarbeitungen durch ein ausführendes Zusammenarbeitsabkommen gemäß Artikel 92bis § 1 Absatz 3 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen geregelt werden können.

Das ausführende Zusammenarbeitsabkommens enthält eine Beschreibung des digitalen Kontakterkennungssystems, das aus einer mobilen Anwendung und einer zugehörigen Datenbank bei Sciensano besteht und nach dem DP3T-Protokoll ausgearbeitet wurde. Das Design stellt sicher, dass die durch das DP3T-Referenzsystem geminderten Risiken nicht durch die Anwendung der digitalen Kontakterkennung und/oder ein System, das eine erneute Identifizierung ermöglicht, wieder eingeführt werden.

Das ausführende Abkommen enthält eine klare Definition wichtiger Begriffe wie Risikokontakt, Ermächtigungscode, Sicherheitsschlüsseln und nicht personalisierter zeitweiliger Seriennummer (Art. 1), sowie eine klare Beschreibung der Funktionen und der Verarbeitung, die sich aus dem Einsatz der Anwendung zur digitalen Kontakterkennung ergibt (Art. 2).

Es definiert die Systeme, mit denen die Anwendung kompatibel ist (Art. 3).

Es enthält die technischen Spezifikationen, denen die Anwendung zur digitalen Kontaktverfolgung entsprechen muss, sowie die Bestimmungen zur Interoperabilität mit anderen Ländern (Art. 4 §§1-2).

Darüber hinaus sieht das ausführende Abkommen auch spezifische Schutzmaßnahmen vor, um das Risiko einer erneuten Identifizierung auf der Grundlage der Authentifizierung des infizierten Benutzers zu begrenzen (Art. 4 §3 3); die Art und Weise, wie die betroffenen Personen über die Funktionsweise der Anwendungen zur digitalen Kontaktverfolgung und den Austausch der von ihnen erzeugten Daten informiert werden (Art. 5); und das Verfahren zur Überwachung der ordnungsgemäßen Funktionsweise der Anwendung zur digitalen Kontaktverfolgung (Art. 6).

3. Finanzielle Auswirkungen:

Durch die Zustimmung zum Abkommen entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Die Datenschutzbehörde erteilte am 7. September 2020 ihr Gutachten 79/2020 zum Entwurf des ausführenden Abkommens sowie zu einem wortgleichen Königlichen Erlass vom 17. September 2020.

Auch der Staatsrat erteilte ein Gutachten zu diesem Königlichen Erlass vom 17. September 2020. Es handelt sich um das Gutachten 67.953/1/V vom 31. August 2020.

Die Bemerkungen der Datenschutzbehörde und des Staatsrats wurden größtenteils berücksichtigt und sind bei der Änderung des Entwurfs des ausführenden Abkommens eingeflossen.

5. Rechtsgrundlage:

  • Artikel 5 §1 I Nummer 8 und Artikel 92bis §1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen.
  • Artikel 4 §2 und 55bis des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft.
  • Artikel 14 §9 des Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission in Bezug auf die gemeinsame Verarbeitung von Daten durch Sciensano und die von den zuständigen föderierten Teilgebieten oder von den zuständigen Agenturen bestimmten Kontaktzentren, Gesundheitsinspektionsdiensten und mobilen Teams im Rahmen einer Kontaktermittlung bei (vermutlich) mit dem Coronavirus COVID-19 infizierten Personen auf der Grundlage einer Datenbank bei Sciensano