Sitzung vom 29. Oktober 2020

Vorentwurf eines Erlasses zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 17. Dezember 2009 zur Festlegung der Eigenbeteiligung in den Einrichtungen und Diensten der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Personen mit einer Behinderung

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Vorentwurf eines Erlasses zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 17. Dezember 2009 zur Festlegung der Eigenbeteiligung in den Einrichtungen und Diensten der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Personen mit einer Behinderung.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten in einer 30-Tages-Frist zu beantragen.

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie wurden nur noch dringende Termine bzw. Beratungsgespräche der Frühhilfe und des Dienstes Come-Back über digitale Kanäle möglich, für die der Erlass der Regierung vom 17. Dezember 2009 zur Festlegung der Eigenbeteiligung in den Einrichtungen und Diensten der Deutschsprachigen Gemein-schaft für Personen mit einer Behinderung keine Eigenbeteiligung seitens der Person mit Unterstützungsbedarf vorsieht

Nach den allgemeinen Lockerungen wurden schrittweise wieder mehr und mehr Beratungsgespräche vor Ort abgehalten. Die Möglichkeit der digitalen Sitzung wurde aber beibehalten und auch weiterhin intensiv genutzt.

Dies hat jedoch zur Folge, dass Personen mit Unterstützungsbedarf und/oder Familien, die z.B. aufgrund des Unterstützungsbedarfes eine Beratungssitzung vor Ort benötigen oder für die eine Begleitung über digitale Kanäle aus den unterschiedlichsten Gründen nicht möglich ist, benachteiligt werden. Sie müssen für die Beratung vor Ort weiterhin die vorgesehene Eigenbeteiligung entrichten wobei die digitalen Beratungen weiterhin kostenlos sind. Für Personen mit erhöhtem Unterstützungsbedarf oder Personen aus einem sozial- oder wirtschaftlich schwächeren Umfeld kann demnach die zu erbringende Eigenbeteiligung ein Grund sein, auf die Inanspruchnahme der Dienstleistung zu verzichten.

Um eine derartige Benachteiligung vorzubeugen bzw. zu beenden, hat der Verwaltungsrat der Dienststelle vorgeschlagen, die in Artikel 3 und Artikel 5.1. des Erlasses der Regierung vom 17. Dezember 2009 zur Festlegung der Eigenbeteiligung in den Einrichtungen und Diensten für Personen mit einer Behinderung vorgesehenen Eigenbeteiligungen für Sitzungen der Frühhilfe und des Dienstes Come-Back aufzuheben. Da digitale Sitzungen seit Ausbruch der Corona-Pandemie angeboten werden, soll die Aufhebung der Eigenbeteiligung rückwirkend zum 15. März 2020 greifen.

Bei der Vlaams Agentschap voor Personen met een Handicap (VAPH) sind momentan ebenfalls Überlegungen im Gange, die Eigenbeteiligung im Zuge der Reform zum persönlichen Budget relativ kurzfristig, aber schrittweise abzubauen.

Zeitgleich wird die vorliegende Erlassabänderung genutzt, um die betreffenden Artikel in Bezug auf den Erlass vom 12. Dezember 2019 der Regierung über die zwischen der Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben und den Dienstleistern abgeschlossenen Leistungsvereinbarungen anzupassen.

Schließlich wird noch eine Präzisierung in Bezug auf die Abrechnungsweise der verbleibenden Eigenbeteiligungen im Fall einer Zahlungsverpflichtung eines Dritten für die Behinderung der Person mit Unterstützungsbedarf eingefügt. Hier soll durch einen Rechtsverweis auf das Grundlagendekret eine klärende Verknüpfung geschaffen werden.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Im Jahr 2019 beliefen sich die Eigenbeteiligungen beim Dienst Come Back auf 13.500 Euro, bei der Frühhilfe auf 6.500 Euro. Diese Kosten sind zu Lasten des Haushalts der DSL. Durch die nicht mehr einzufordernde Eigenbeteiligung entfallen erhebliche Verwaltungskosten beim Dienstleister, die künftig anderen Tätigkeiten zugewendet werden

4. Gutachten:

  • Der Vorschlag des Verwaltungsrats der Dienststelle für selbstbestimmtes Leben vom 10. Juli 2020 liegt vor.
  • Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 15. Oktober 2020 liegt vor.
  • Das Gutachten des Finanzinspektors vom 23. Oktober 2020 liegt vor.
  • Das Einverständnis des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 26. Oktober 2020 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Artikel 10 Nummer 1 des Dekrets vom 13. Dezember 2016 zur Schaffung einer Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben