Sitzung vom 29. Oktober 2020

Geschäftsführungsvertrag 2021-2025 mit dem Institut für Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen

1. Beschlussfassung:

Die Regierung genehmigt den Entwurf des Geschäftsführungsvertrages 2021-2025 mit dem Institut für Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen.

Die Ministerin für Bildung, Forschung und Erziehung wird beauftragt, dem Parlament den Geschäftsführungsvertrag zur Genehmigung vorzulegen.

2. Erläuterungen:

Gemäß Artikel 105 des Dekrets vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft schließt die Regierung mit dem Institut für Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen einen Geschäftsführungsvertrag ab dem 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2025 ab.

Der Geschäftsführungsvertrag ist in folgenden Punkten unterteilt:

- Allgemeine Grundsätze

- Grundlagen und Gegenstand des Geschäftsführungsvertrags

- Chancengleichheit

- Begriffsbestimmungen

- Leistungsbeschreibung – Aufgabenbeschreibung

- Nutznießer

- Personalkader

- Qualitative und quantitative Vorgaben

- Finanzen

- Bewertung der Umsetzung des Geschäftsführungsvertrags

- Kooperation

- Unterstützungshinweis

- Datenschutz

- Arbeitsrecht

- Öffentliche Aufträge

- Folgen bei Nichthaltung des Geschäftsführungsvertrags

- Schlussbestimmungen.

Im beiliegenden Anhang I des Geschäftsführungsvertrags werden zu folgenden spezifischen Projekten strategische Ziele und entsprechende Arbeitsschritte festgelegt:

- Verwaltungstechnische Aufgaben des IAWM

- Pädagogische Aufgaben des IAWM

- Lehrstellen–Matching und Kooperation mit dem Arbeitsamt zum Thema Teilqualifizierung von Arbeitssuchenden

- Ausweitung des Pilotprojektes „Berufsintegration durch Ausbildungsbegleitung in der dualen Ausbildung“ (BIDA)

- REK III

- Aus- und Weiterbildung in der Landwirtschaft

- Campus St. Vith

- Laufendes Arbeitsprogramm - Strukturreform

Die Aktualität dieses Anhangs wird mindestens nach Ablauf von Zweijahresperioden überprüft und entsprechend angepasst bzw. erweitert.

Ein erster Entwurf des Geschäftsführungsvertrags und dessen Anhangs wurde seitens der Geschäftsführenden Direktorin den Verwaltungsratsmitgliedern des IAWM per schriftlichen Prozedur zugestellt.

Zum vorliegenden Entwurf, in dem die Bemerkungen der Verwaltungsratsmitgliedern des IAWM durch die Geschäftsführenden Direktorin eingearbeitet wurden, hat am 28. Oktober 2020 im Verwaltungsrat des IAWM eine Abstimmung stattgefunden.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Zur Durchführung der im vorliegenden Geschäftsführungsvertrag definierten Aufgaben und Leistungen erhält das IAWM im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel folgende jährlichen Dotationen:

 

 

2021

2022

2023

2024

2025

A Allgemeine Dotation

4.699.000,00 €

4.757.737,50 €

4.817.209,22 €

4.877.424,33 €

4.938.392,14 €

B Dotation für Prämien an Arbeitgeber und Auszubildende

245.000,00 €

225.000,00 €

225.000,00 €

225.000,00 €

225.000,00 €

C Dotation für Investitionsausgaben

20.000,00 €

20.000,00 €

20.000,00 €

20.000,00 €

20.000,00 €

TOTAL

4.964.000,00 €

5.002.737,50 €

5.062.209,22 €

5.122.424,33 €

5.183.392,14 €

 

Für die Umsetzung neuer rekurrenter Aufgaben beziehungsweise Projekte, die nicht im vorliegenden Geschäftsführungsvertrag aufgeführt sind und die gegebenenfalls im Laufe der Umsetzung des Geschäftsführungsvertrages in Angriff genommen werden können und für die gegebenenfalls zusätzliche finanzielle Mittel erforderlich sind, entscheidet die Regierung, gegebenenfalls nach Gutachten des Begleitausschusses. Diese neuen rekurrenten Aufgaben sind Bestandteil spezifischer Nachträge zwischen der Regierung und dem IAWM.

Über zusätzliche finanzielle Mittel für Projekte, die im beiliegenden Anhang I des Geschäftsführungsvertrags aufgeführt und die aufgrund der gegebenenfalls o. e. angeführten Aktualisierung erforderlich sind, entscheidet die Regierung, gegebenenfalls nach Gutachten des Begleitausschusses.

4. Gutachten:

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 23. Oktober 2020 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Dekret vom 16. Dezember 1991 über die Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen.
  • Dekret vom 29. Februar 1988 zur beruflichen Aus- und Weiterbildung der in der Landwirtschaft arbeitenden Personen.
  • Dekrets vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft