Sitzung vom 19. November 2020

Ausführungszusammenarbeitsabkommen zwischen der Wallonischen Regierung und der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft über den für Global- und integrierte Genehmigungen zuständigen gemischten Berufungsausschuss

1. Beschlussfassung:

Die Regierung genehmigt das Ausführungszusammenarbeitsabkommen zwischen der Wallonischen Regierung und der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft über den für Global- und integrierte Genehmigungen zuständigen gemischten Berufungsausschuss.

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen, wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Die Ausübung der Zuständigkeiten Raumordnung und Wohnungswesen wurde der Deutschsprachigen Gemeinschaft am 1. Januar 2020 aufgrund von Artikel 139 der Verfassung übertragen. Zeitgleich trat das Zusammenarbeitsabkommen vom 14. November 2019 zwischen der Wallonischen Region und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Ausübung der Zuständigkeiten im Bereich der Raumordnung und gewisser verbundener Bereiche in Kraft.

Dieses Abkommen – insbesondere Kapitel 4 – dient insbesondere dazu, das bisherige System der Global- und integrierten Genehmigungen, die die Bereiche Städtebau, Umwelt und Handelsniederlassungen kombinieren, im deutschen Sprachgebiet langfristig aufrecht zu erhalten. Bei der Ausarbeitung des Abkommens wurde darauf geachtet, die aktuell anwendbare Gesetzgebung der Wallonischen Region in diesen Bereichen (Dekret der Wallonischen Region vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung und Dekret vom 5. Februar 2015 über die Handelsniederlassungen) in ihrem Grundsatz nahezu unverändert zu übernehmen, um somit für eine maximale Rechtssicherheit zu sorgen.

Lediglich im Bereich der Beschwerdemöglichkeiten gegen eine erstinstanzlich getroffene Entscheidung musste eine maßgeschneiderte Lösung gefunden werden. „So fiel die Wahl darauf, die Behandlung von Beschwerden einem gemischten Berufungsausschuss anzuvertrauen, der aus den Vertretern der verschiedenen zuständigen wallonischen und deutschsprachigen Minister besteht (Artikel 29, 51 und 55 bis 57). Ein Rückgreifen auf die Prozedur nach Artikel 95 des Dekrets vom 11. März 1999 – nämlich eine Beschwerde beim Minister, der die Globalgenehmigungen in seiner Zuständigkeit hat – ist in der Tat mit der neuen Ausgestaltung der Zuständigkeiten nicht mehr möglich. Ein Mechanismus, der dem in Artikel 101 des Dekrets vom 5. Februar 2015 vorgesehenen Verfahren ähnlich ist, wurde bevorzugt.“ (Parl. Dok., PDG, Session 2019-2020, Nr. 35/1, S. 6)

Das Abkommen vom 14. November 2019 sieht vor, dass die Regierungen im gegenseitigen Einvernehmen insbesondere Folgendes festhalten:

  • die Informationen, die der Einspruch beinhalten muss, dessen Form, sowie die Anzahl der Ausfertigungen, die eingereicht werden müssen
  • die Modalitäten, nach denen der Einspruch der Öffentlichkeit mitgeteilt wird
  • die Modalitäten zur Untersuchung des Einspruchs, die zu befragenden Instanzen, und die Fristen, innerhalb derer die Gutachten abzugeben sind
  • die Organisation, die Funktions- und Beschlussregeln des gemischten Berufungsausschusses

Daher wurde der Entwurf eines entsprechenden ausführenden Zusammenarbeitsabkommens ausgearbeitet. Hierbei wurden – auch hier im Sinne einer größtmöglichen Rechtssicherheit – weitestgehend die Bestimmungen der folgenden Ausführungserlasse der Wallonischen Regierung übernommen:

  • Erlass vom 4. Juli 2002 über das Verfahren und verschiedene Maßnahmen zur Ausführung des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung
  • Erlass vom 2. April 2015 über das Verfahren und verschiedene Maßnahmen zur Ausführung des Dekrets vom 5. Februar 2015 über die Handelsniederlassungen und zur Abänderung von Buch I des Umweltgesetzbuches
  • Erlass vom 2. April 2015 über die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des "Observatoire du Commerce" (Beobachtungsstelle für den Handel) und des Berufungsausschusses für die Handelsniederlassungen

Dennoch wurde aus Kohärenzgründen darauf geachtet, ein einheitliches Verfahren vorzusehen und – anders als in der Wallonischen Region – die Behandlung der Globalgenehmigungen und der integrierten Genehmigungen nicht unterschiedlich zu regeln. Zudem wurde ein einheitliches Beschwerdeformular ausgearbeitet, das dem Abkommen als Anhang beiliegt.

Da kurzfristig mit Beschwerden zu verweigerten Globalgenehmigungen zu rechnen ist, soll das Ausführungszusammenarbeitsabkommen so schnell wie möglich in Kraft treten.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Es sind keine Gutachten erforderlich.

5. Rechtsgrundlage:

  • Artikel 39 und 139 der Verfassung
  • Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 92bis
  • Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 55bis
  • Dekret des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 29. April 2019 über die Ausübung der Zuständigkeiten der Wallonischen Region im Bereich der Raumordnung und gewisser verbundener Bereiche durch die Deutschsprachige Gemeinschaft
  • Dekret des Wallonischen Parlaments vom 6. Mai 2019 über die Ausübung der Zuständigkeiten der Wallonischen Region im Bereich der Raumordnung und gewisser verbundener Bereiche durch die Deutschsprachige Gemeinschaft
  • Zusammenarbeitsabkommen vom 14. November 2019 zwischen der Wallonischen Region und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Ausübung der Zuständigkeiten im Bereich der Raumordnung und gewisser verbundener Bereiche, Artikel 29 §4, 51 §4 und 57