Sitzung vom 26. November 2020

Genehmigung von Projekten im Rahmen des Europäischen Sozialfonds (ESF)

1. Beschlussfassung:

Die Regierung beschließt die Vergabe von Fördermitteln für ESF-Projekte im Rahmen der Programmphase 2014-2020 auf Basis der am 30. Oktober 2020 durch das ESF- Auswahlkomitee getroffenen Empfehlungen.

Der Ministerpräsident wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

a) Zielsetzung des Europäischen Sozialfonds (ESF) in der Deutschsprachigen Gemeinschaft

Der Europäische Sozialfonds ist ein Finanzinstrument der Europäischen Union im Rahmen der Europäischen Kohäsionspolitik. Er hat zum Ziel, Beschäftigung und soziale Eingliederung zu fördern.

Für den Zeitraum 2014-2020 erhält die Deutschsprachige Gemeinschaft 11 Millionen Euro ESF-Fördermittel. Hinzu kommt der gleiche Betrag durch den Haushalt der Deutschsprachigen Gemeinschaft, so dass insgesamt 22 Millionen Euro zur Verfügung stehen. Das Operationelle Programm der Förderperiode 2014-2020 ist im Jahr 2015 gestartet und endet voraussichtlich im Jahr 2021.

Gefördert werden können Projekte mit den thematischen Schwerpunkten Beschäftigung, soziale Integration, berufliche Bildung sowie Bekämpfung der Covid-19-Pandemie.

Entsprechend dem Verfahrenshandbuch prüft die ESF-Verwaltungsbehörde die Förderfähigkeit der Projektanträge. Die inhaltliche Bewertung erfolgt durch das Auswahlkomitee, welches sich aus Vertretern der Regierung, der zuständigen Fachbereiche des Ministeriums, des Wirtschafts- und Sozialrates und der Verwaltungsbehörde zusammensetzt. Der Beschlussvorschlag des Auswahlkomitees wird der Regierung zur Genehmigung vorgelegt.

b) Projektanträge für das Durchführungsjahr 2021

Die Verwaltungsbehörde hat am 7. August 2020 einen Aufruf zur Einreichung von Projektanträgen für das Durchführungsjahr 2021 lanciert.

Die förderfähigen Anträge wurden am 30. Oktober 2020 durch das Auswahlkomitee nach vorgegebenen Kriterien bewertet und in eine Prioritätenliste pro Schwerpunkt des Operationellen Programms aufgenommen. Die Einstufung der Anträge erfolgte nach folgender Gewichtung: Angebot und Nachfrage (25%), Effizienz des Angebotes (40%), Finanzrahmen (15%), Berücksichtigung der horizontalen Prioritäten (15%) und Dokumentation (5%). Die Bewertungen des Auswahlkomitees sind dem Protokoll im Anhang I zu entnehmen.

Das Auswahlkomitee schlägt vor, allen Projektanträgen wie folgt zuzustimmen:

 

Projektname

Antrag-steller

Prioritäts-

Achse

Öffentliche Förderung

gesamt

DG-Kofinanzierung

(50%)

ESF-Kofinanzierung

(50%)

Office Assistenz 4.0

Arbeitsamt

Beschäftigung

    559.271,43 €

279.635,72 €

    279.635,72 €

Hoch hinaus

Arbeitsamt

Beschäftigung

    144.281,91 €

72.140,96 €

      72.140,96 €

Sozialökonomie III

BW

Soziale Integration

    278.300,00 €

139.150,00 €

    139.150,00 €

Eingliederungsweg Eifel II

dabei

Soziale Integration

    183.500,00 €

91.750,00 €

      91.750,00 €

Neue Arbeitsplätze schaffen

Dienststelle

Soziale Integration

    298.971,17 €

149.485,59 €

    149.485,59 €

Intego

CAJ

Soziale Integration

    908.935,86 €

454.467,93 €

    454.467,93 €

Jedem eine Perspektive geben

KAP

Soziale Integration

    531.565,44 €

265.782,72 €

    265.782,72 €

BIDA II+

ZAWM

Bildung

    373.061,72 €

186.530,86 €

    186.530,86 €

Zukunftswege gestalten II

Ministerium

Bildung

    165.198,39 €

 105.116,44 €

 60.081,96 €

     

 3.443.085,92 €

 1.744.060,20 €

1.699.025,72 €

 

Dieser Vorschlag macht eine Verschiebung von finanziellen Mitteln der Prioritätsachse 1 (Beschäftigung) in die Prioritätsachse 2 (Soziale Integration) des ESF-Programms erforderlich. Per Mail hat die EU-Kommission am 16. November 2020 mitgeteilt, dass eine solche Mittelverschiebung zwischen Prioritätsachsen über einen Programmänderungsantrag von der Europäischen Kommission genehmigt werden kann. Die Kommission stimmt zu, die Projekte bereits vorab zu genehmigen, da das Gesamtvolumen des Operationellen Programms eingehalten wird und die entsprechende Programmänderung zusammen mit den zusätzlichen REACT-EU Mitteln zu beantragen.

Die ESF-Kofinanzierung für das Projekt „Zukunftswege gestalten“ wird auf 60.081,96 € (anstatt auf 82.599,20 €) begrenzt. Die Finanzierung der restlichen Personal- und Funktionskosten (22.517,24 €) erfolgt über die im OB 20 PR 00 des Haushalts 2021 zur Verfügung stehenden Mittel.

Eine detaillierte Übersicht der realisierten, gebundenen und verfügbaren Mittel nach Prioritätsachse des Operationellen Programmes 2014-2020 ist im Anhang II einzusehen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Die Gesamtkosten für die vorliegenden ESF-Projektanträge belaufen sich auf maximal 3.443.085,92 € (ESF + nationale Ko-Finanzierung). Die Finanzierung erfolgt in den Haushaltsjahren 2021 und 2022 und wird über den Haushaltsposten OB 20 PR 15 EWK 33.11 sowie weitere Haushaltsposten (zur Finanzierung der Drittmittel) abgedeckt.

4. Gutachten:

Gutachten sind nicht erforderlich.

5. Rechtsgrundlage:

  • Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates;
  • Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates;
  • Operationelles Programm der DG für den ESF in der Förderperiode 2014 - 2020 im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“, Europäischer Sozialfonds 2014-2020, CCI-Nr. 2014BE05SFOP001, Entscheidung C(2014)9436 der EU-Kommission vom 4. Dezember 2014;
  • Erlass der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 13. November 2014 zur Schaffung eines Begleitausschusses und eines Auswahlkomitees für den Europäischen Sozialfonds 2014- 2020;