Sitzung vom 26. November 2020

Kooperationsvereinbarung mit der OECD zur Durchführung einer bildungswissenschaftlichen systemischen Wirksamkeitsanalyse des Bildungssystems der Deutschsprachigen Gemeinschaft durch das OECD-Directorate for Education and Skills

1. Beschlussfassung:

Die Regierung genehmigt die Unterzeichnung der Kooperationsvereinbarung mit der OECD zur Durchführung einer bildungswissenschaftlichen systemischen Wirksamkeitsanalyse des Bildungssystems der Deutschsprachigen Gemeinschaft durch das OECD-Directorate for Education and Skills.

Die Ministerin für Bildung, Forschung und Erziehung wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:                                                        

Die Diagnose des Bildungssystems der Deutschsprachigen Gemeinschaft bildet die erste Phase im Projekt „Gesamtvision – Bildung zukunftsfähig gestalten“ das im dritten Umsetzungsprogramm des Regionalen Entwicklungskonzepts (REK) verankert ist. Die erste Etappe der Diagnosephase wurde im ersten Halbjahr 2020 abgeschlossen. Der im Jahre 2019 durchgeführte Beteiligungsprozess hat ein repräsentatives Meinungsbild zum Bildungssystem in Ostbelgien ergeben. Dieses Meinungsbild soll von Dezember 2020 bis Dezember 2021 in Kooperation mit der OECD durch eine Expertensicht von außen ergänzt werden. In Form einer systemischen Wirksamkeitsanalyse soll anhand von objektiven Indikatoren und im Vergleich zu anderen Bildungssystemen festgestellt werden, wie effektiv, effizient und chancengleich das Bildungssystem in Ostbelgien ist. Im Ministerium wurde für die Prozessbegleitung und -steuerung eigens hierfür eine fachbereichsübergreifende, interdisziplinäre Arbeitsgruppe gebildet.

Auf der Grundlage eines Hintergrundberichtes, der durch diese Arbeitsgruppe erstellt wird, führt ein Analystenteam des Directorate for Education and Skills der OECD eine vertiefende Analyse durch. Die Zielrichtung und die Schwerpunkte der Analyse sind im „Annex I – Work proposal“ der Kooperationsvereinbarung zusammengefasst. Die Erkenntnisse der Analyse fließen in den hierzu parallellaufenden Entwicklungsprozess einer Gesamtvision ein. Die OECD-Analyse wird bis Ende 2021 abgeschlossen und bildet eine weitere Grundlage für die anschließende Erarbeitung eines Umsetzungsplans.

Nachfolgend einige Erläuterungen zu zwei Besonderheiten der Kooperationsvereinbarung.

Kooperation ohne öffentliche Ausschreibung

Internationale Organisationen wenden das Völkerrecht und alle von ihren Leitungsgremien beschlossenen Regeln und Verfahren an. Die OECD kann daher, wie viele andere zwischenstaatliche Organisationen, nicht dem nationalen oder regionalen Recht wie dem der Europäischen Union unterworfen werden. Folglich folgen die zahlreichen Verträge und Vereinbarungen, die jedes Jahr von der OECD abgeschlossen werden, den Regeln und Verfahren der OECD.

Gemäß den Bestimmungen der OECD-Gründungskonvention und seiner Zusatzprotokolle besitzt die OECD eine eigene Rechtspersönlichkeit und kann somit nicht dem föderalen Gesetz Belgiens vom 17. Juni 2016 über das öffentliche Beschaffungswesen unterworfen werden. Die Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe öffentlicher Aufträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG richtet sich an die Mitgliedstaaten und gilt nicht für Aufträge, die von internationalen Organisationen in eigenem Namen und auf eigene Rechnung durchgeführt werden.

Die OECD kann ausdrücklich nicht auf öffentliche Ausschreibungen reagieren. Die Finanzordnung der OECD sieht vor, dass die OECD von ihren Mitgliedsländern finanziert wird. Die Organisation erhält darüber hinaus auch freiwillige Zuwendungen, um die in ihrem Arbeitsprogramm dargelegten Ergebnisse zu erzielen. Alle von der Organisation akzeptierten freiwilligen Beiträge müssen in die genehmigte Haushaltsplanung aufgenommen und vollständig berücksichtigt werden.

Befreiung von der Mehrwertsteuer

Die OECD ist eine zwischenstaatliche Organisation und kein Dienstleister. Die OECD genießt in ihren Mitgliedsländern bestimmte Vorrechte und Immunitäten, zu denen auch Steuerbefreiungen gehören. Die Beratung und Studienexpertise durch die OECD ist in Belgien ausdrücklich von der Mehrwertsteuerpflicht befreit.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Die Gesamtsumme des Analyseauftrags beläuft sich auf 200.000 EUR und wird, eine Bewilligung des bei der EU-Kommission eingereichten Antrags auf Kofinanzierung vorausgesetzt, durch zwei Kostenträger übernommen:

  1. Deutschsprachige Gemeinschaft: Gemäß der Kooperationsvereinbarung zahlt die Deutschsprachige Gemeinschaft der OECD eine Zuwendung („donation“) in Höhe von 130.000 EUR. Die Zuwendung deckt nicht die lokalen Kosten für Übersetzungsdienstleistungen, lokale Reisekosten für eine mehrtägige Erkundung einer OECD-Expertengruppe in Ostbelgien, Druckkosten für Berichte sowie lokale Veranstaltungskosten ab. Diese Aufwendungen gehen zusätzlich zu Lasten der Deutschsprachige Gemeinschaft und belaufen sich überschlägig auf zirka 15.000 bis 20.000 EUR.
  2. EU-Kommission: Die OECD hat im Rahmen von Erasmus+ (Key-Action 3 j A.), eine Förderung zur Durchführung der Analyse in Höhe von 70.000 EUR beantragt, die bei der vertraglich vereinbarten Zuwendung bereits in Abzug gebracht worden ist. Die administrative Abwicklung dieser Förderung erfolgt unmittelbar zwischen der OECD und der EU-Kommission.

Gemäß der vertraglichen Vereinbarung werden folgende Tranchen für die Zahlung der Zuwendung durch die Deutschsprachige Gemeinschaft vertraglich vereinbart:

  • 80.000 EUR zu Vertragsbeginn (Dezember 2020);
  • 25.000 EUR nach Vorlage des Zwischenberichts (30. April 2021) und
  • 25.000 EUR nach Vorlage des Ergebnisberichts (31. Dezember 2021).

Zum Abschluss der Kooperation erstellt die OECD einen Verwendungsnachweis. Nicht verwendete Zuwendungsmittel werden der Deutschsprachigen Gemeinschaft zurückerstattet.

4. Gutachten:

  • Das Gutachten der Finanzinspektion vom 17. November 2020 liegt vor.
  • Die Beschlussempfehlung und die Kooperationsvereinbarung wurden durch den Fachbereich Lokale Behörden und Kanzlei geprüft. Es gibt keine Anmerkungen oder Kommentare.

5. Rechtsgrundlage:

Kooperation ohne öffentliche Ausschreibung.

  • Gesetzliche  Grundlage hierfür bildet die Konvention zur Gründung der OECD vom 14. Dezember 1960 und deren Ratifizierung durch Frankreich am 7 August 1960 (Hauptsitz der OECD) und durch Belgien am 13. September 1961.
  • Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

Mehrwertsteuer-Befreiung

  • Gesetzliche Grundlage hierfür bildet die Konvention zur Gründung der OECD vom 14. Dezember 1960,
  • deren Ratifizierung durch Frankreich am 7 August 1960 (Hauptsitz der OECD) und durch Belgien am 13. September 1961,
  • ergänzt durch die Zusatzprotokolle Nr. 1 und Nr. 2.