Sitzung vom 26. November 2020

Unterstützung der Gemeinden bei ihren Anstrengungen die geschlossenen Sektoren während der Corona Krise finanziell zu unterstützen

1. Beschlussfassung:

Die Regierung stimmt dem vorgeschlagenen Konzept zur Unterstützung der Gemeinden bei ihren Anstrengungen die geschlossenen Sektoren während der Corona Krise finanziell zu unterstützen zu.

Der Ministerpräsident wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Einleitung

Die Covid-Krise und die einhergehenden Lockdown-Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus haben die Betriebswelt in Ostbelgien unterschiedlich hart getroffen, insbesondere den HoReCa-Sektor, der direkt und indirekt den ostbelgischen Tourismus fördert. Wesentliche Auswirkungen haben auch der Einzelhandel und die Kontaktberufe gespürt. Nach den ersten Lockdown-Maßnahmen im Frühjahr gefährdet die erneute Schließung während der umsatzstärksten Monate (die Vorweihnachtszeit) die Existenz der Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU).

Für die gemäß den Ministeriellen Erlassen geschlossenen Sektoren sind es die Gemeinden, die gefordert sind. Es liegt ggf. im Gemeindeinteresse diese Wirtschaftszweige zu unterstützen. Die Gemeinden können ein Interesse darin sehenden lokalen Handel zu unterstützen, um ihre Ortskerne zu erhalten und deren Attraktivität zu sichern. Viele Einzelhändler sind zudem auf lokaler Ebene vernetzt und organisiert und werden bereits in ihren gemeinsamen Aktionen durch die lokale Ebene unterstützt.

Die Kommunen können festlegen, dass es im Interesse der Gemeinde liegt, die gemäß den Ministeriellen Erlassen geschlossene Sektoren in der Covid-Krise gesondert zu unterstützen. Der Entscheid der Gewährung einer finanziellen Hilfe belastet unmittelbar die Gemeindefinanzen und die Haushaltsplanung der Gemeinden.
Die Deutschsprachige Gemeinschaft ist wiederum für die allgemeine Finanzierung der Gemeinden zuständig und daher gewillt, die Gemeinden zu unterstützen, um die wirtschaftlichen Negativ-Folgen, die aus den Bestimmungen zur Eindämmung des Corona-Virus auf föderaler Eben getroffen wurden, für die Entwicklungen auf lokaler Ebene abzufedern und in diesem Zusammenhang zu einer bestmöglichen Haushaltsrealisierung zu verhelfen. Wohlwissend, dass die Gemeindefinanzen aus unterschiedlichen Gründen in der Covid-Krise unter Druck stehen.

Der Vorschlag

  1. Die Modalitäten

Die Gemeinden können einzeln oder gemeinsam Unterstützungsmaßnahmen für die geschlossenen Sektoren festlegen.

Insofern sich diese Maßnahmen an folgende Betriebe richten:

Betriebe oder Dienstleister, die ihre Niederlassungseinheit auf dem Gebiet der Gemeinde haben und die aufgrund der ministeriellen Erlasse vom 18. und 23. März 2020 bzw. vom 28. Oktober 2020, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 1. November 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 verpflichtet sind, ihre Geschäfte oder Tätigkeiten für Privatkunden (nicht gewerbliche Kunden) zu schließen bzw. einzustellen.

Ausgenommen sind HoReCa- und Tourismusbetriebe, die in den Anwendungsbereich der ersten und zweiten Tourismus-Prämie der Gemeinden fallen. Ebenfalls sind ausgeschlossen Vereinigungen und Strukturen, die durch die Deutschsprachige Gemeinschaft gefördert und bereits unterstützt werden.

Die Deutschsprachige Gemeinschaft übernimmt 75% bzw. 50% der direkten Ausgaben, die für die finanzielle Unterstützung der oben genannten Zielgruppen ausgegeben wurden. Voraussetzung ist, dass die Gemeinde den Gemeinderatsbeschluss der finanziellen Unterstützung spätestens bis 31. Januar 2021 verabschiedet hat und die finanzielle Unterstützung spätestens bis 28. Februar 2021 erfolgt.

Berücksichtigt werden die Ausgaben ab dem Ministeriellen Erlass vom 18. März 2020. Die Unterstützungsmaßnahme der DG sieht keine Übernahme von Ausgaben für Personal, Werbemaßnahmen und Funktionskosten vor.

  1. Die finanzielle Unterstützung der Gemeindekassen

Der Anteil der Hilfe der Deutschsprachigen Gemeinschaft, um die erweiterten Anstrengungen der Gemeinden finanziell abzufedern, beläuft sich für alle 9 Gemeinden auf insgesamt max. 2.500.000 EUR. Es wird eine Aufteilung pro Gemeinde erfolgen zwecks Festlegung der Sonderdotation pro Gemeinde.

Diese finanzielle Unterstützung erfolgt nach Vorlage der entsprechenden Berichterstattungen durch die jeweilige Gemeinde. Das bedeutet, dass die Gemeinde zunächst die gesamten Kosten übernimmt.

Für jede Gemeinde, die sowohl im Zuge des ersten Lockdowns als auch im Zuge des zweiten Lockdowns eine Unterstützung der oben genannten Betriebe oder Dienstleister vorgesehen hat, werden 75% der Ausgaben finanziell abgefedert. Die Belastung dieser Gemeinden wäre sonst ungleich höher, da sie zweimal eine finanzielle Anstrengung tätigen. Somit werden auch diese Gemeinden in der Lage versetzt eine weitere Hilfe zu stemmen.
Für die Gemeinden, die eine erste Hilfe vorstehen, werden 50% übernommen.

Beispiel:

 

%

DG-Anteil

Gemeindeanteil

 

 

 

 

200.000

75%

150000

50.000

200.000

75%

150000

50.000

 

 

TOTAL

100.000

 

 

 

 

200.000

50%

100000

100.000

 




 

 

 

 

 

 

 

Die Gemeinden schaffen einen entsprechenden Haushaltsposten. Der genaue Code muss noch definiert werden. Allein für die Bestückung dieses Codes darf die Gemeinde den Haushaltsposten negativ belasten und/oder ein Haushaltsdefizit vorweisen.

Beispiele von Unterstützungsmaßnahmen

Untenstehend werden Ideen möglicher Unterstützungsmaßnahmen aufgeführt. Selbstverständlich sind die Gemeinden frei, einzeln oder gemeinsam andere Maßnahmen zu verabschieden.

Gutscheinsystem: die 75% bzw. 50%-Hilfe der Deutschsprachige Gemeinschaft erfolgt nach Abzug der Einnahmen durch den Verkauf der Gutscheine.

  • Prämiensystem
  • Rückzahlung von Steuerausgaben (Z.B. Immobiliensteuervorabzug, Gemeindesteuern)
  • Übernahme von Energie- und Versorgungskosten
  • Übernahme von Mietkosten

3. Finanzielle Auswirkungen:

Die finanziellen Auswirkungen belaufen sich auf 2.500.000 Euro.

4. Gutachten:

Ein Gutachten wird nicht benötigt.

5. Rechtsgrundlage:

Dekret vom 15. Dezember 2008 über die Finanzierung der Gemeinden und Öffentlichen Sozialhilfezentren durch die Deutschsprachige Gemeinschaft