Sitzung vom 10. Dezember 2020

Entwurf eines Erlasses der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 15. Juni 2011 zur Ausführung des Dekretes vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in zweiter und letzter Lesung den Entwurf eines Erlasses zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 15. Juni 2011 zur Ausführung des Dekretes vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

Der Ministerpräsident, Minister für lokale Behörden und Finanzen, wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Vorliegender Erlassentwurf sieht Änderungen an den Anlagen 6 und 7 des Erlasses der Regierung vom 15. Juni 2011 zur Ausführung des Dekretes vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vor.

Der Kontenplan in der Anlage 6 wird um zwei Rubriken erweitert:

488     In Geldmitteln erhaltene Kautionen

751     Erträge aus Gegenständen des Umlaufvermögens

Diese zwei zusätzlichen Rubriken werden dadurch notwendig, dass die Deutschsprachige Gemeinschaft die Verwaltung der Mietkautionen im sozialen Wohnungsbau übernommen hat sowie die Verwaltung der Kredite, die die Wohnungsbaugesellschaften bei der SWL abgerufen haben.

Im Kontenplan wurden fünf Rubriken umbenannt:

404     Zu erstellende Rechnungen und Vorschüsse

453      Einbehaltene Steuervorabzüge

550 – 554      Laufende Bankkonten

668      Sonstige außerordentliche Aufwendungen

750      Erträge aus Finanzanlagen

Mit dieser Umbenennung soll präziser der Inhalt der Rubriken ausgedrückt werden.

Die Bewertungsregeln in der Anlage 7 wurden in 2 Punkten angepasst:

5.2.2. Zu zahlende Dotationen: hier wurde aufgrund einer Bemerkung des Rechnungshofes präzisiert, dass eine Forderung aus Vorjahren, die wegen Uneinbringlichkeit auszubuchen ist, in der Finanzbuchhaltung einen außerordentlichen Aufwand darstellt und in der Haushaltsbuchhaltung eine Ausgabe für das Haushaltsjahr.

9.2.2. Zu zahlende Dotationen: aufgrund derselben Bemerkung des Rechnungshofes wurde hier ebenfalls präzisiert, dass die Annullierung einer gebuchten Verbindlichkeit aus Vorjahren in der Finanzbuchhaltung ergebniswirksam als außerordentlicher Ertrag zu buchen ist. In der Haushaltsbuchhaltung stellt die Annullierung eines festgestellten Rechtes einer Ausgabe aus Vorjahren eine Einnahme für das Haushaltsjahr dar.

Der Inhalt des vorliegenden Erlassentwurfs ist in der Note zur ersten Lesung dargelegt worden. Zwischenzeitlich wurde das Gutachten des Staatsrates eingeholt.

Aufgrund der Anmerkung des Staatsrates wurde das Datum des Inkrafttretens auf den 31. Dezember 2020 festgelegt.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Das Gutachten 68.159/1 vom 5. November 2020 des Staatsrates liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Dekret vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft