Sitzung vom 10. Dezember 2020

Genehmigung der Geschäftsordnung des für Global- und integrierte Genehmigungen zuständigen gemischten Berufungsausschusses

1. Beschlussfassung:

Die Regierung genehmigt die Geschäftsordnung des für Global- und integrierte Genehmigungen zuständigen gemischten Berufungsausschusses.

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen, wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Die Ausübung der Zuständigkeiten Raumordnung und Wohnungswesen wurde der Deutschsprachigen Gemeinschaft am 1. Januar 2020 aufgrund von Artikel 139 der Verfassung übertragen. Zeitgleich trat das Zusammenarbeitsabkommen vom 14. November 2019 zwischen der Wallonischen Region und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Ausübung der Zuständigkeiten im Bereich der Raumordnung und gewisser verbundener Bereiche in Kraft.

Dieses Abkommen – insbesondere Kapitel 4 – dient insbesondere dazu, das bisherige System der Global- und integrierten Genehmigungen, die die Bereiche Städtebau, Umwelt und Handelsniederlassungen kombinieren, im deutschen Sprachgebiet langfristig aufrecht zu erhalten. Bei der Ausarbeitung des Abkommens wurde darauf geachtet, die aktuell anwendbare Gesetzgebung der Wallonischen Region in diesen Bereichen (Dekret der Wallonischen Region vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung und Dekret vom 5. Februar 2015 über die Handelsniederlassungen) in ihrem Grundsatz nahezu unverändert zu übernehmen, um somit für eine maximale Rechtssicherheit zu sorgen.

Lediglich im Bereich der Beschwerdemöglichkeiten gegen eine erstinstanzlich getroffene Entscheidung musste eine maßgeschneiderte Lösung gefunden werden. So fiel die Wahl darauf, die Behandlung von Beschwerden einem gemischten Berufungsausschuss anzuvertrauen, der aus den Vertretern der verschiedenen zuständigen wallonischen und deutschsprachigen Minister besteht.

Ein Ausführungszusammenarbeitsabkommen vom 19. November 2020 legt hierbei insbesondere Folgendes fest:

  • die Informationen, die der Einspruch beinhalten muss, dessen Form, sowie die Anzahl der Ausfertigungen, die eingereicht werden müssen
  • die Modalitäten, nach denen der Einspruch der Öffentlichkeit mitgeteilt wird
  • die Modalitäten zur Untersuchung des Einspruchs, die zu befragenden Instanzen, und die Fristen, innerhalb derer die Gutachten abzugeben sind
  • die Organisation, die Funktions- und Beschlussregeln des gemischten Berufungsausschusses

Zu dem letztgenannten Punkt sieht das Ausführungszusammenarbeitsabkommens in Artikel 14 vor, dass „der gemischte Berufungsausschuss eine Geschäftsordnung festlegt, die der Wallonischen Regierung und der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft zur Genehmigung unterbreitet wird“.

Der entsprechende Text der Geschäftsordnung liegt dieser Note bei und soll somit genehmigt werden. Er inspiriert sich in großen Teilen von der Geschäftsordnung des wallonischen Berufungsausschusses für die Handelsniederlassungen vom 25. April 2018 und nimmt lediglich die notwendigen Anpassungen vor.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Es sind keine Gutachten erforderlich.

5. Rechtsgrundlage:

  • Zusammenarbeitsabkommen vom 14. November 2019 zwischen der Wallonischen Region und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Ausübung der Zuständigkeiten im Bereich der Raumordnung und gewisser verbundener Bereiche, Artikel 57
  • Ausführungszusammenarbeitsabkommen vom 19. November 2020 zwischen der Wallonischen Regierung und der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft über den für Global- und integrierte Genehmigungen zuständigen gemischten Berufungsausschuss, Artikel 14