Sitzung vom 17. Dezember 2020

Kooperationsabkommen zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Region, der Wallonischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt, der Französischen Gemeinschaft und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über den Einsatz von SURE („temporary Support to mitigate Unemployment Risks in case of an Emergency“)

1. Beschlussfassung:

Die Regierung genehmigt den Entwurf des Kooperationsabkommen zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Region, der Wallonischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt, der Französischen Gemeinschaft und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über den Einsatz von SURE („temporary Support to mitigate Unemployment Risks in case of an Emergency“).

Der Ministerpräsident, Minister für Lokale Behörden und Finanzen wird mit der Ausführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Durch die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 wurde das europäische Hilfsinstrument SURE als befristete Maßnahme zur Verringerung des Risikos der Arbeitslosigkeit bei krisenbedingten Notfällen durch die Covid-19 Pandemie ins Leben gerufen. Auf der Grundlage dieses Instruments kann die Europäische Union den Mitgliedstaaten Darlehen gewähren, als finanzielle Unterstützung im Sinne von Artikel 220 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046.

Mit diesen Darlehen sollen vor allem Kurzarbeitsprogramme oder sonstige Maßnahmen zum gesundheitlichen Schutz der angestellten oder selbständigen Arbeiter finanziert werden. Ein Mitgliedstaat kann die Union um finanzielle Unterstützung im Rahmen des Instruments SURE bitten, wenn seine tatsächlichen und möglicherweise geplanten Regierungsausgaben seit dem 1. Februar 2020 aufgrund von Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie abrupt gestiegen sind. Hinzu kommen gewisse Ausgaben für gesundheitliche Maßnahmen am Arbeitsplatz gegen die Ausbreitung der Pandemie.

Sowohl der Föderalstaat als auch die Teilstaaten haben seit dem 1. Februar 2020 Maßnahmen ergriffen, die unter die Kriterien zur Finanzierung durch dieses Instrument fallen. Viele dieser Maßnahmen werden auch in naher Zukunft zu Ausgaben führen.

Da die Europäische Union die Darlehen für einen Mitgliedstaat in seiner Gesamtheit gewährt, der dafür die Zinszahlungen und die Kapitalrückzahlungen übernimmt, ist es notwendig, ein Kooperationsabkommen zwischen dem Föderalstaat und den Teilstaaten zu unterzeichnen, das den Transfer dieser Gelder zwischen den Parteien, die Zahlung der Zinskosten und der Kapitalrückzahlungen regelt.

Eine erste belgische Beteiligung an einer europäischen Tranche ist für Ende dieses Jahres geplant, für einen Betrag von etwa 2 Milliarden EUR. Angesichts der Tatsache, dass das Kooperationsabkommen bis dahin nicht ratifiziert sein kann, wurde abgesprochen, dass diese erste Tranche von 2 Milliarden Euro von der föderalen Ebene aufgenommen wird.

Auf Basis der für die oben genannten Zwecke aufgewendeten Summen zur Bekämpfung der Folgen der Pandemie wird der Deutschsprachigen Gemeinschaft nach Unterzeichnung und Ratifizierung des Abkommens ein Kreditvolumen von etwa 13 Millionen Euro zustehen. Laufzeit und Zinssatz der Kreditaufnahmen sind zum jetzigen Zeitraum noch nicht bekannt. In jedem Fall handelt es sich um langfristige Kreditaufnahmen. Bei einer Aufnahme zum aktuellen Zeitpunkt würden diese sich belaufen auf durchschnittlich ca. 13 – 15 Jahre, bzw. etwa 0% Zinsen.

Das Abkommen wird nach seiner Unterzeichnung den jeweils zuständigen Parlamenten zur Ratifizierung vorgelegt.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Die Unterzeichnung des Abkommens hat keine direkten Auswirkungen auf den Haushalt der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Kein Gutachten erforderlich

5. Rechtsgrundlage:

  • Sondergesetz vom 8. August 1980 über die Institutionellen Reformen;
  • Gesetz über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft vom 31. Dezember 1983, geändert durch die Gesetze vom 5. Mai 1993 und 6.Januar 2014,