Sitzung vom 17. Dezember 2020

Erlass der Regierung zur Einführung einer Prämie für gewisse im Rahmen der Corona-Krise besonders geforderte Berufe in Ausführung von Artikel 5.3 des Krisendekrets 2020 vom 6. April 2020.

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster und letzter Lesung den Erlass zur Einführung einer Prämie für gewisse im Rahmen der Corona-Krise besonders geforderte Berufe in Ausführung von Artikel 5.3 des Krisendekrets 2020 vom 6. April 2020.

Das Gutachten des Staatsrates wird in Anwendung von Artikel 3 §1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 bedingt durch die Dringlichkeit nicht angefragt. Die Dringlichkeit ist dadurch begründet, dass:

  • das Parlament mit dem Krisendekret vom 27. April 2020 die Regierung dazu ermächtigt hat, parallel zur Verabschiedung eines entsprechenden Beschlusses der Föderalregierung und in Absprache mit den anderen zuständigen Gebietskörperschaften eine Krisenprämie für die im Rahmen der Pandemie des Coronavirus (COVID-19) besonders geforderten Berufe in den Zuständigkeiten der Deutschsprachigen Gemeinschaft einzuführen und die Föderalregierung diesen Beschluss am 6. November 2020 gefasst hat;
  • die Prämie den Arbeitnehmern noch vor dem 31. Dezember 2020 ausgezahlt werden soll und die Arbeitgeber dazu die erforderliche Rechtsgrundlage benötigen;
  • die Verabschiedung des vorliegenden Erlasses aus vorstehenden Gründen keinen Aufschub mehr duldet.

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Art. 5.3 des Krisendekretes 2020  (eingefügt durch das Krisendekret (II) vom 27. April 2020) sieht vor, dass die Regierung dazu ermächtigt wird, parallel zur Verabschiedung eines entsprechenden Beschlusses der Föderalregierung und in Absprache mit den anderen zuständigen Gebietskörperschaften eine Krisenprämie für die im Rahmen der Pandemie des Coronavirus (COVID-19) besonders geforderten Berufe in den Zuständigkeiten der Deutschsprachigen Gemeinschaft einzuführen. Das Dekret sieht weiter vor, dass die Regierung die Höhe der Prämie und die weiteren Modalitäten festlegt. Mit vorliegendem Erlassentwuf werden sowohl die betroffenen Sektoren als auch die Höhe der Prämie und die entsprechenden Auszahlungsmodalitäten festgelegt.

Neben diesem Ausführungserlass werden für die betroffenen Sektoren die entsprechenden kollektiven Arbeitsabkommen abgeschlossen. Mit der Unterzeichnung dieser kollektiven Arbeitsabkommen wird die Zahlung der Prämie arbeitsrechtlich für den Arbeitgeber verbindlich. Diese Abkommen sollen in der Woche vom 14. Dezember 2020 unterzeichnet werden. Ab dem Moment, ab dem diese Prämie durch den Arbeitgeber gezahlt wurde, kann dieser die Bezuschussung dieser Mehrkosten gemäß den im vorliegenden Erlassentwurf festgelegten Modalitäten beantragen. Der Inhalt der dem Ministerium bisher übermittelten Entwürfe der kollektiven Arbeitsabkommen entspricht den Bezuschussungsbestimmungen des vorliegenden Erlassentwurfes. Sollte es Abweichungen geben, sehen die Kollektivabkommen eine Bestimmung vor, die die Gewährung der Prämie von der entsprechenden Bezuschussung durch die Regierung abhängig macht.

Der Erlassentwurf sieht folgende Bezuschussungsbedingungen vor:

  1. Es kann eine Prämie (einschließlich der Sozialabgaben) für das gesamte in der Periode vom 1. März 2020 bis zum 31.12.2020 beschäftigte Personal, einschließlich der Studenten und Leiharbeitnehmer („Interim-Arbeitnehmer“), folgender Einrichtungen bezuschusst werden:
    1. Dienste der häuslichen Hilfe (somit auch die SOS)
    2. WPZS
    3. Palliativpflegeverband
    4. Das psychiatrische Pflegewohnheim
    5. Wohnheime im Behindertenbereich
    6. Tagesstätten im Behindertenbereich (einschließlich der Dienste oder Projekte, die der Träger der Tagesstätte betreibt, wie z.B. Biber, Come Back, Frühhilfe oder der Tierhof in Hergenrath)
  2. Der Erlass findet keine Anwendung auf Arbeitnehmer, die im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages, in den unter 1. erwähnten Einrichtungen ausgeholfen haben. Bei diesen Dienstleistungsverträgen handelt es sich nicht um eine Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des Gesetzes vom 24. Juli 1987.
  3. Es gibt 2 Basisprämien, eine für Vollzeitkräfte und eine für Halbzeitkräfte
  4. Die beiden Basisprämien werden im Verhältnis zu den geleisteten vertraglich vorgesehenen Stunden berechnet, wobei eine krankheitsbedingte Abwesenheit von jeweils mehr als 30 Tagen nicht berücksichtigt wird (z.B. eine Person die in der Referenzperiode von 10 Monaten 1 Monat Vollzeit gearbeitet hat erhält 1/10 von 985 €). Darüber hinaus werden gewisse Urlaubsperioden mitberücksichtigt.
  5. Die Auszahlung der von der DSL bezuschussten Diensten erfolgt über das Drittzahlersystem direkt durch die DSL an die Mitarbeiter (die Dienste müssen nur bestätigen, dass die Prämie gezahlt werden soll, was durch die Unterzeichnung der Kollektivabkommen gegeben ist). Für die anderen Einrichtungen müssen die im Erlass aufgeführten Angaben dem Ministerium zwecks Bezuschussung übermittelt werden.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Nachfolgend die finanzielle Auswirkung der Bezuschussung der Corona-Prämie für die verschiedenen Sektoren:

  1. Fachbereich Soziales: SOS Hilfe (OB 50 Pr. 15)

Die bezuschussbaren Mehrkosten belaufen sich auf 32.012,50 € + 11.844,62€ (ONSS) = 43.857,12 €

  1. Bereich der DSL (OB 50 Pr. 13)

 

 

Prämie

 

 

 

 

492,5

985

Diensleister

<= 19 Stunden

>= 19 Stunden

VoG. Wohngemeinschaft für Menschen mit Behinderung

10

15

 

4.925,00

14.775,00

V.o.G. Behindertenstätten Eupen

17

49

 

8.372,50

48.265,00

Tagesstätte Meyerode V.o.G

8

11

 

3.940,00

10.835,00

V.o.G. Behindertenstätten Kelmis und Umgebung

7

17

 

3.447,50

16.745,00

V.o.G. Begleitzentrum Griesdeck

11

17

 

5.417,50

16.745,00

     

Alle Einrichtungen PK 319.02 - Anzahl

53

109

Kostenschätzung Prämie

26102,5

107365

     
   

133.467,50

Mehrkosten mit ONSS:

1,37

182.850,48

 

  1. Fachbereich Gesundheit und Senioren (OB 50 Pr. 16 und 17)

Nachstehend eine grobe Schätzung der Kosten, ohne Berücksichtigung des Proporzes auf die Anzahl geleisteter Arbeitsstunden und unter Vorbehalt, dass die Personaldaten für das 4. Quartal noch nicht vollständig eingegeben sind.

 

 

 

Anzahl Personen / Kosten WPZS

Anzahl Personen / Kosten PPV

Anzahl Personen / Kosten PPH

Anzahl Personen / Kosten HH (Familienhilfedienst, Safpa)

Total Kosten

Höchstens Halbzeit  492,50€

353 Personen

173.852,50 €

3Personen  

1.477,50 € 

9 Personen

4.432,50 €

66 Personen 32.505,00 €

212.267,50 €

Mehr als Halbzeit   985€

593 Personen

584.105,00 €

4 Personen

3.940,00 €

27 Personen

26.595 €

76 Personen 74.860,00 €

689.500,00 €

Gesamt:

 

 

 

 

901.767,00 €

Mit ONSS

 

 

 

 

1.235.420 €

 

Die entsprechenden Mittel werden je nach Datum des jeweiligen Bezuschussungsantrags über eine dritte Haushaltsanpassung bzw. Neuverteilung 2020 oder durch eine erste Haushaltsanpassung 2021 im Haushalt vorgesehen.

4. Gutachten:

  • Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 10. Dezember 2020 liegt vor.
  • Das Gutachten der Finanzinspektion vom 14. Dezember 2020 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Art. 5.3 des Krisendekretes 2020 vom 6. April 2020