Sitzung vom 23. Dezember 2020

Vorentwurf eines Erlasses der Regierung zur Ausführung des Dekrets vom 27. April 2020 über die Adoption von Kindern

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Vorentwurf des Erlasses zur Ausführung des Dekrets vom 27. April 2020 über die Adoption von Kindern.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten in einer 30-Tage-Frist zu beantragen.

Die Regierung beschließt, das Gutachten der Datenschutzbehörde zu beantragen.

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Vorliegender Erlassvorentwurf regelt die Adoption von Kindern in der Deutschsprachigen Gemeinschaft und führt die Bestimmungen des Dekrets vom 27. April 2020 aus.

Dazu gehören:

  • die Modalitäten einer Unterstützung der Adoptionskandidaten, die bei einem Adoptionsvermittlungsdienst einer anderen belgischen Behörde auf sprachlich bedingte Verständigungsschwierigkeiten stoßen;
  • die Maßnahmen zum Wohle des Kindes, dessen leibliche Eltern in Erwägung ziehen, es zur Adoption freizugeben;
  • der Inhalt der Berichte über das zu adoptierende Kind und über die Adoptionskandidaten, die den zuständigen Behörden und Diensten aus dem In- und Ausland ermöglichen sollen, die Adoptionskandidaten zu ermitteln, die den Eigenschaften und Bedürfnissen der zu adoptierenden Kinder am besten entsprechen;
  • der Inhalt des Einschreibeformulars zur Teilnahme an der Adoptionsvorbereitung sowie die Dokumente, die vorzulegen sind, damit die Adoptionskandidaten an dieser Vorbereitung teilnehmen können;
  • die Bedingungen, unter denen die Adoptionsvorbereitung an Dritte übertragen werden kann, sowie die Bedingungen unter denen eine externe Adoptionsvorbereitung oder die Vorbereitung auf eine andere Form der Aufnahme von Kindern der Adoptionsvorbereitung der ZBGA gleichgestellt werden kann;
  • der Inhalt, die Modalitäten und die Dauer der verschiedenen Adoptionsvorbereitungen sowie die Kostenbeteiligung der Adoptionskandidaten an diesen Vorbereitungen;
  • die Modalitäten zur Durchführung der angeordneten Sozialuntersuchungen, sowie die Kostenbeteiligung der Adoptionskandidaten an diesen Sozialuntersuchungen und am Verfahren zur Regularisierung von Adoptionen;
  • der Inhalt der Konvention, die zwischen den Adoptionskandidaten und dem Adoptionsvermittlungsdienst oder der ZBGA abgeschlossen wird, wenn letztere die weitere Adoptionsvermittlung übernehmen, sowie die Bedingungen, unter denen die ZBGA den Adoptionskandidaten genehmigt, eine zweite Konvention abzuschließen;
  • der Inhalt des Kindervorschlags, der den Adoptionskandidaten durch den Adoptionsvermittlungsdienst übermittelt wird;
  • die Kostenbeteiligung der Adoptionskandidaten an den verschiedenen Adoptionsvermittlungen;
  • die Modalitäten und Bedingungen, unter denen die ZBGA die Durchführung der Adoptionsbegleitung und der Nachbetreuung an Dritte übertragen kann sowie die Kostenbeteiligung der Adoptionskandidaten an dieser Begleitung und Betreuung;
  • die Modalitäten zur Konsultierung der Akten, die sich im Besitz der Adoptionsvermittlungsdienste oder der ZBGA befinden. 

Neben diesen inhaltlichen Bestimmungen umfasst der Erlass Verfahrensbestimmungen, die hauptsächlich die Anerkennung und Bezuschussung der Adoptionsvermittlungsdienste betreffen.

Auch die Bedingungen für die Datenverarbeitung wurden entsprechend der Bemerkungen der Datenschutzbehörde zum Dekret weiter präzisiert.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Zur Ausführung der im Dekret vorgesehenen Bestimmungen konnten Kosten für die Deutschsprachig Gemeinschaft in einer Durchschnittshöhe von circa 6026,00 EUR pro Jahr errechnet werden (Personal- und Funktionskosten der ZBGA ausgeschlossen). Diese sind nicht als Mehrkosten zu sehen, sondern wurden bereits im Rahmen der Umsetzung des Dekrets vom 21. Dezember 2005 zur Adoption getätigt. Alle Kosten sind rekurrent vorzusehen.

Diese Kosten entstehen im Rahmen der Unterstützung der Adoptionskandidaten, die bei einem Adoptionsvermittlungsdienst einer anderen belgischen Behörde auf sprachlich bedingte Verständigungsschwierigkeiten stoßen (Artikel 5 Absatz 2 des Dekrets, bzw. Artikel 2 des vorliegenden Erlasses). Folgende Tabelle führt die Kosten auf, die von 2016 bis 2019 im Rahmen der vorerwähnten Unterstützung angefallen sind:

 

Leistung

Kosten 2016

Kosten 2017

Kosten 2018

Kosten 2019

Übersetzung von Dokumenten

923,00 EUR

1.990,00 EUR

3.781,00 EUR

166,98 EUR

Dolmetscher

3.811,00 EUR

4.598,00 EUR

3.751,00 EUR

5.082,00 EUR

Total

4734,00 EUR

6.588,00 EUR

7.532,00 EUR

5.248,98 EUR

 

Gemäß Artikel 6bis §2 Nummer 2 des Dekrets vom 9. Mai 1988 über den Fonds für besondere Hilfe für Kinder und Jugendliche, zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 27. April 2020, kann die Finanzierung dieser Unterstützung über den Organisationsbereich 50, Programm 12, Zuweisung 34.41 erfolgen.

4. Gutachten:

  • Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 8. Dezember 2020 liegt vor.
  • Das Gutachten des Finanzinspektors vom 17. Dezember 2020 liegt vor.
  • Das Einverständnis des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 18. Dezember 2020 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Dekret vom 27. April 2020 über die Adoption von Kindern, Artikel 5 Absatz 2, Artikel 11 Nummer 5 und 6, Artikel 12 §1 Absatz 2 und §4, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 §1 Absatz 1, §2 und §3 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 2, Artikel 16, Artikel 18 Absatz 2, Artikel 20 §1 Absatz 4, Artikel 23 §2, Artikel 25 §1 Absatz 3, Artikel 27 §2 Absatz 3, Artikel 28 Absatz 3, Artikel 29 Absatz 2, Artikel 31 Absätze 2 und 3, Artikel 33 §1 und §2 Absatz 1, Artikel 35 Absatz 4, Artikel 36 §1 Absatz 3 und §2, Artikel 37 Absatz 3, Artikel 38 Absatz 3, Artikel 40 §1 Absatz 2 und §2, Artikel 42 Absatz 2, Artikel 43, Artikel 44 §4 Absatz 4, Artikel 45 §4 Absatz 4 und §5 Absatz 2 Nummer 2, Artikel 49 §2 Absatz 1, Artikel 50 Absatz 3, Artikel 51 Nummer 2, Artikel 53, Artikel 54 §3 Nummer 3, Artikel 55 Absätze 3 und 4, Artikel 56 Absätze 3 und 4, Artikel 60 Absatz 3, sowie Artikel 62 Absatz 5.