Sitzung vom 7. Januar 2021

Dekretvorentwurf zur Zustimmung zum Investitionsschutzabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Singapur andererseits, geschehen zu Brüssel am 19. Oktober 2018

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Dekretvorentwurf zur Zustimmung zum Investitionsschutzabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Singapur andererseits, geschehen zu Brüssel am 19. Oktober 2018.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten in 30-Tage-Frist zu beantragen.

Der Ministerpräsident wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Beim Investitionsschutzabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Singapur andererseits, geschehen zu Brüssel am 19. Oktober 2018, handelt es sich um einen „gemischten Vertrag“ im Sinne von Artikel 167 §4 der Verfassung, wie die Arbeitsgruppe für Gemischte Verträge am 6. Juni 2018 feststellte.

Die Arbeitsgruppe hatte ursprünglich lediglich die Zuständigkeit des Föderalstaats und der Regionen festgestellt, weshalb keine Vollmacht seitens der Deutschsprachigen Gemeinschaft erstellt wurde. Das Gutachten Nr. 65.244/VR des Staatsrates vom 19. März 2019 besagt allerdings, dass die Gemeinschaften ebenfalls zuständig für dieses Ab-kommen sind, weshalb die Arbeitsgruppe für Gemischte Verträge am 18. September 2019 doch noch die Zuständigkeit der Gemeinschaften feststellte.

Damit das Abkommen in Kraft treten kann, bedarf es der Zustimmung des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Der Dekretvorentwurf hat eine potenzielle finanzielle Auswirkung, die jedoch nicht bezifferbar ist.

4. Gutachten:

  • Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 15. April 2020 liegt vor.
  • Das Gutachten des Finanzinspektors vom 18. Dezember 2020 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Sondergesetz vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen, Artikel 16 §1
  • Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 5 §1